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§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit

  • Ersteller Ersteller Gast20029
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G

Gast20029

Guest
[h=3]Verminderte Schuldfähigkeit oder so langsam aber sicher Freibrief[/h]
Man liest das ja häufig, da hat jemand gesoffen, Drogen intus, einen auch gerne einen mal nach der Tat attestierten psychischen Schaden oder eine "schwere Kindheit" und schon gibts Strafmilderung. Soweit so ungut wie ich meine.

Jetzt käme noch was Neues dazu, worüber ich eben gestolpert bin.

Mrder wegen Fastens im Ramadan nur vermindert schuldfhig? - Aktuelle Nachrichten, Themen, Bilder und Videos aus Baden-Wrttemberg - Pforzheimer Zeitung

Tödliche Nachbarschaftsstreits gibts ja schon mal, aber das klingt selbst mir zu kurios. Ich meine Diät machen viele, aber deswegen wird doch keiner zum Mörder? So wie das im Artikel steht, dürfte der ja nicht mal mehr die Kraft gehabt haben, die Knarre überhaupt zu bedienen^^

Ich gehöre bestimmt nicht zu der "hängt sie höher" Fraktion, aber Drogen und Alkohol als Quasientschuldigung? Und jetzt auch noch Ramadan? Vielleicht ist der Gutachter auch im Schützenverein und hat diese Komponente völlig vergessen. Normalerweise ist doch das immer die erste Schuldquelle? Waffe -> Schützenverein -> legal -> ohne Schützenverein wär das nicht passiert?

(für die die jetzt gleich wieder "Islamophobie" wittern, nein ich habe keine Angst vor garnichts und das soll auch nicht als Islambashing verstanden werden)
 
Mit der Waffe zu Ihm gegangen.
Zwei Schüsse, und dann noch nachlaufen um ihn "Hinzurichten" mit insgesamt acht Schüssen.
Für mich klingt das mehr nach Vorsatz.
 
Mit der Waffe zu Ihm gegangen.
Zwei Schüsse, und dann noch nachlaufen um ihn "Hinzurichten" mit insgesamt acht Schüssen.
Für mich klingt das mehr nach Vorsatz.

Seh ich auch so, denn wäre er so dehydriert gewesen, dass er nicht mehr wusste was er tut, hätte er die Waffe nicht mal mehr halten können, geschweige denn schießen und treffen.
 
Also in der CH zieht sowas sicher nicht.

Bsp. Art. 19 StGB - Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit:
[SUP]1[/SUP] War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
[SUP]2[/SUP] War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
[SUP]3[/SUP] Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67 und 67b getroffen werden.
[SUP]4[/SUP] Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.


Für den Fall hat man noch Art. 263 StGB (nur für Trunkenheit und Betäubung):
[SUP]1[/SUP] Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
[SUP]2[/SUP] Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.[SUP]1[/SUP]


Auch der Totschlag (113) zieht nicht.
Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Bei uns käme der sicher unter die Guillotine. Dass er wegen dem Ramadan nicht ganz auf der Höhe war, würde ihm wenns hoch kommt vielleicht ein paar Monate weniger bescheren.
 
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