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Aufenthaltstitel gerade 3Monate , jetzt Scheidung

McWei

Dup dor a’az Mubster
allo,weiss nicht ob ich hier richtig bin,hab da mal eine Frage :
ich bin ein deutscher und sehr sehr glücklich mit einer Kosovarin verheiratet.
Nun ist auch mein Freund mit ihrer Schwester verheiratet, und bei den beiden klappt es aber doch nicht so richtig, dabei ist sie erst 3 Monate hier in Deutschland.
Schwägerin wohnt seit kurzem erst einmal vorübergehend bei uns in der Wohnung.
Sollte eine Scheidung anstehen, was passiert dann mit ihr , hat sie eine Chance trotzdem hier in Deutschland zu bleiben ???
Und was passiert ihr , wenn sie wieder zurück in den Kosovo muss ??
Ich bin allen sehr dankbar die mir dazu was schreiben könnten.
mfg b
Hallo,

sollte es tatsächlich zur Scheidung kommen, reicht der bisherige Aufenthalt nicht aus, um eigenständig einen Aufenthaltstitel in Detuschland zu erwerben.
Eine Arbeit allein ist übrings nicht ausreichend, um einen festen Aufenthaltstitel zu erlangen, da gibt es diverse Stichtagregelungen.
Viele Personen aus dem Kosovo, die sich bereits länger in Deutschland. aufhalten, haben derzeit eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 104 a Aufenthaltsgesetz, bei dieser Vorschrift ist es unter anderem maßgebend, inwieweit die Person ihren Lebensunterhalt sicherstellen kann.
Desweiteren muss ein mögliches Einkommen ausreichend sein, um über dem Regelbedarf vom Sozialgesetzbuch II oder alternativ dem Asylberwerberleistungsgesetz zu liegen. Dazu zählt übrings auch die Krankenversicherung, was oft viele Personen vergessen.
Sollte sie hier bleiben wollen, würde ich einen Rechtsberatungstermin bei einem Anwalt wahrnehmen. Das kostet erstmal nicht soviel, sofern er da nicht tätig werden soll.
Die Vorschrift zum eigenständiges Aufenthalt bei ausl. Ehegatten findest du unter § 31 Aufenthaltsgesetz . Grundsätzlich muss eine Ehe 3 Jahre rechtmässig im Bundesgebiet bestanden haben, um einen eigenen Aufenthaltsanspruch zu erwerben. Aber auch hier gibts es bstimmt wieder Ausnahmen und Härtefallregelungen. Deshalb ist ein Anwalt zwecks Beratung angebracht.
 

Scuidgy

Gradonacalnik
Mein Beileid erstmal! Nicht das erste Mal dass ich solche Geschichten höre. Habe selber Bekannte (dänisch), verheiratet gewesen mit Albanerin und nach 3 Jahren (dänische Staatsbürgerschaft) hat sie sich von ihm getrennt. Also Treue scheint es nicht im albanischen Wortschatz zu geben.
Ich bin eher offen für andere Kulturen, aber diesbezüglich habe ich noch nichts positives gehört. Sorry.
Sie wird wohl zurück müssen, sei froh darüber!
 

BlackJack

Jackass of the Week
Mein Beileid erstmal! Nicht das erste Mal dass ich solche Geschichten höre. Habe selber Bekannte (dänisch), verheiratet gewesen mit Albanerin und nach 3 Jahren (dänische Staatsbürgerschaft) hat sie sich von ihm getrennt. Also Treue scheint es nicht im albanischen Wortschatz zu geben.
Ich bin eher offen für andere Kulturen, aber diesbezüglich habe ich noch nichts positives gehört. Sorry.
Sie wird wohl zurück müssen, sei froh darüber!
vlt. hat sie sich ja von ihm getrennt weil er ein Arsch war? Und vlt. bist du ja selber der "Bekannte"?
 
I

Indianer

Guest
Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet
(Ausländergesetz - AuslG)
Vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.01.2002
(BGBl. I S. 361 - Terrorismusbekämpfungsgesetz)

§ 19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat ,
2. die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, oder
3. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, und wenn
4. der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Eine besondere Härte im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Mißbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenena Grund auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu verlängern; die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht dieser Verlängerung, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 3, nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen.

(3) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 versagt werden, wenn gegen den Ehegatten ein Ausweisungsgrund vorliegt.

(4) Im übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten mit der unbefristeten Verlängerung zu einem eigenständigen, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht.
 

Nikita

Me, I and myself
scheinehe....
falls sie das aufenthaltsvisum erhält, hat sie ihr ziel verdammt schnell erreicht :D
 

FloKrass

Dvoglavi orao
Erst einmal ist das Aufenthaltsrecht der Schwägerin auf grund von § 28 Abs.1 S.1 AufenthG zweckgebunden und sie kann sich nicht so einfach auf das Arbeitsrecht stützen. Denn der Familien- bzw. Ehegattennachzug dient der Wahrung- und Herstellung der Ehe und ist somit eine Vervollständigung des Art. 6 GG. Daher kann man sich nicht von Art. 6 GG auf Art. 12 GG berufen - zumal sie auch gar keine Deutsche ist und Art. 12 nur Deutschen im Sinne des Grundgesetzes vorbehalten ist - (also vom Eherecht auf das Berufsrecht, siehe auch § 27 AufenthG). Die Schwägerin ist erst seit drei Monaten in Deutschland, um aber das Aufenthalstrecht behalten zu dürfen, müsste die Ehe seit mindestens drei Jahren bestanden haben, § 31 AufenthG. Diese Anforderung erfüllt sie also auch nicht. Die einzigste Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, ist die, dass sie die Ehe weiterhin aufrecht erhält aber mit ihm getrennt lebt. Nach drei Jahren könnte sie die Ehe auflösen und sich dann auf einen nicht zweckgebundenen Aufenthaltstitel berufen. Ansonsten sehe ich nicht viele andere Möglichkeiten für sie hier zu bleiben.
 
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