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Die ilegale Abschaffung der Autonomie Kosovas

FReitag

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1. Bundesverfassungsnovelle vom 22. Oktober 1988

Den ersten Versuch zu Reintegration des Kosovo in die Serbische Republik auf verfassungsrechtlicher Ebene unternahm Milosevic im Jahre 1988. Anlass war die geplante Bundesverfassungsnovelle zur Änderung und Ergänzung der jugoslawischen Bundesverfassung von 1974. In der parlamentarischen Debatte über die anstehenden Verfassungsänderungen forderten die serbischen Delegierten die Abschaffung der Selbstständigkeit der Autonomen Provinzen durch die Aufhebung der entsprechenden Artikel der Bundesverfassung von 1974. Begründet wurden die serbischen Forderungen damit, dass die den Autonomen Provinzen eingeräumte Autonomie „keine positiven Resultate“ gezeigt habe und an sich Verfassungswidrig sei, da sie sich von den „Prinzipien, auf denen die jugoslawische föderative Vereinigung gegründet sei“ entferne. Statt dessen favorisierte Delegation Serbiens eine „kulturelle Autonomie der Minderheiten“, die dann auch den serbischen Minderheiten in nicht-serbischen Landesteilen zu gute käme.

Die serbischen Vorschläge wurden von den Abgeordneten der anderen Republiken abgelehnt: Die Kosovarische Seite konterte mit dem Vorschlag die Autonome Provinz Kosovo in eine Republik umzuwandeln. Diesen Vorstoß hielten die Serben als Verletzung des Gebots von „Brüderlichkeit und Einheit“ für strafbar. Die kroatischen und slowenischen Delegierten warfen den Serben nationalistische und faschistische Tendenzen vor. Diese Parlamentsdebatte veranschaulicht die verhärteten Fronten innerhalb Jugoslawiens. Aufgrund der unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten kam es in der Bundesverfassungsnovelle von 1988 zu keiner Einigung über eine Neuordnung der Föderation. Der überwiegende Teil der am 22. Oktober 1988 beschlossenen Verfassungsänderungen und Ergänzungen der Bundesverfassung von 1974 betraf die Wirtschaftsverfassung.

Alarmiert durch diese Verfassungsdiskussion, formierte sich unter den Kosovo-Albanern Widerstand gegen die serbischen Pläne zur Abschaffung der Autonomie. Am 20. Februar 1989 traten die Bergleute des Bergwerks Trepca in einen Hungerstreik. Sie forderten, dass die Autonomierechte des Kosovo unangetastet bleiben mögen. Von Trepca weitete sich der Hungerstreik zu einem Generalstreik in anderen Bergwerken und Fabriken der Provinz aus. Schüler und Studenten versammelten sich zu Solidaritätsstreiks, um den Forderungen mehr Nachdruck zu verleihen. Die albanische Intelligenz unterstützte die Bewegung durch den an das serbische Parlament gerichteten „Appell der 215“, in welchem sie den Streik in Kosovo „als gerecht und gerechtfertigt“ bezeichnete.

Kennzeichnend für die veränderten Machtverhältnisse in der Autonomen Provinz ist, dass sich die Kosovo-Albaner mittlerweile in der Defensive befinden. Während sie im Frühjahr 1981 mit der Forderung nach einer eigenen Republik in die Offensive gingen, sahen sie sich jetzt gezwungen, für die Aufrechterhaltung des status quo zu kämpfen.



2. Änderung der serbischen Verfassung im Jahre 1989

Nachdem die serbischen Delegierten mit ihrem Versuch gescheiter waren, die Autonomie des Kosovo durch die Bundesverfassungsnovelle auf Bundesebene abzuschaffen, verlagerten sich deren Aktivitäten auf die Republiksebene. Gerechtfertigt wurde das radikale Vorgehen einmal mehr mit der Notwendigkeit, die „Separatisten und Nationalisten“ in Kosovo, im Interesse des Erhalts der jugoslawischen Föderation zu bekämpfen.

Die Änderungen der serbischen Verfassung im Jahr 1989 führten dazu, dass der Republik Serbien in den Bereichen der Staatsverwaltung, Polizei, Justiz, Landesverteidigung, Finanz-, Sozial und Bildungspolitik deutlich mehr Einfluss eingeräumt wurde. Insbesondere die Amendements XXIX. und XLVII. entwerten den bisherigen Rechtsstatus des Kosovo. Im Amendement XXIX. wurde das Recht des serbischen Verfassungsgerichts festgeschrieben, Republiksverfassungswidrige Bestimmungen der Provinzverfassung aufzuheben. Das Amendement XLVII. hob das absolute Vetorecht der Autonomen Provinzen bei Änderung der Republiksverfassung auf mit der Folge, dass die serbische Verfassung von nun an mit Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten des serbischen Parlaments geändert werden konnte. Den Autonomen Provinzen stand nur noch ein aufschiebendes Vetorecht zu. Falls die kosovarischen Delegierten im serbischen Parlament gegen die geplante Verfassungsänderung votierten, musste der Änderungsvorschlag für sechs Monate ruhen. War danach keine Einigung möglich, so wurde über das Vorhaben in einem Referendum in der gesamten Republik entschieden.

Es ist offensichtlich, dass diese Amendements die Stellung der Autonomen Provinzen im Machtgefüge der Republik verschlechtern. Sie verstoßen gegen die durch die Bundesverfassung von 1974 normierte föderative Ordnung. Daran ändert auch nichts der Zusatz des Amendements XLVII. Z.2, wonach


Zitat:
Durch Verfassungsnovellen der Sozialistischen Republik Serbien die durch die Verfassung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geregelte Stellung, Rechte und Pflichten der autonomen Provinzen nicht geändert werden dürfen.


Vielmehr macht diese Ergänzung offensichtlich, dass die Belgrader Führung in Kenntnis der Verfassungswidrigkeit ihres Vorgehens gehandelt hat und so zu verschleiern suchte.

Am 23. März 1989 trat das kosovarische Provinzparlament zusammen, um über die Verfassungsänderungen abzustimmen. Die Zustimmung der kosovarischen Delegierten war gemäß Art 427 SerbVerf nötig, um den geplanten Verfassungsänderungen Rechtswirksamkeit zu verleihen. Von 188 Delegierten haben176 mit „ja“, 10 mit „nein“ gestimmt, zwei Abgeordnete haben sich der Stimme enthalten. Damit hat das Parlament des Kosovos in die eigene Entmachtung eingewilligt. Doch die Abstimmung entsprach nicht den demokratischen Verfahrensgrundsätzen. Auf die Delegierten wurde massiver Druck ausgeübt. * (82)Am28. März 1989 wurde die Verfassungsänderung im Belgrader Parlament feierlich proklamiert. Milosevic erklärte: „Serbien ist damit die staatliche und verfassungsrechtliche Souveränität zurückgegeben.“

Zur Stunde der Verabschiedung der neuen Verfassung herrschten auf den Straßen Pristinas und Urosevac bürgerkriegsähnliche Zustände. 110.000 aufgebrachte Albaner demonstrierten gegen die Entmachtung der Autonomen Provinz. Sie schlugen Schaufenster ein, demolierten Autos und beschädigten öffentliche Gebäude. Mit der serbischen Polizei und jugoslawischen Armeeeinheiten lieferten sie sich blutige Gefechte, bei denen Dum-Dum-Geschosse, Maschinenpistolen, Panzerfahrzeuge und Heckenschützen zum Einsatz kamen. Zwischen dem 27. und 29. März 1989 wurden in Pristina nach offiziellen Angaben 24 Albaner getötet und 180 Menschen verletzt, wobei die tatsächlichen Anzahl mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein Vielfaches höher liegt. * (86) Über die Provinz wurde der Ausnahmezustand verhängt: Universitäten, Schulen, Kinos und Theater wurden geschlossen, auf öffentlichen Plätzen durften sich nicht mehr als 3 Leute versammeln, die kosovarische Bevölkerung durfte nachts nicht auf die Strasse. Auf die Unruhen folgte eine regelrechte Verhaftungswelle: 530 Menschen wurden in direkter Folge vor Gericht gestellt und wegen Organisation oder Teilnahme an den Demonstrationen verurteilt. Die Menschenrechtsorganisation Helsinki Watch umschreibt in ihrem Bericht die Situation in Kosovo während dieser Tage als eine „militärische Okkupation“ und „Kolonialherrschaft“.



3. “Gesetz über das Verfahren der Republiksorgane bei außerordentlichen Umständen“ vom 26. Juni 1990

Neben den massiven Menschenrechtsverletzungen gegenüber der albanischen Bevölkerung wurden die Volksvertretungsorgane in Kosovo aller ihrer Kompetenzen und Einflussmöglichkeiten auf das politische Geschehen in der Autonomen Provinz beraubt. Mit der Verabschiedung des „Gesetztes über das Verfahren der Republiksorgane bei außerordentlichen Umständen“ und dem Beschluss über die Anwendung des Gesetzes auf das Kosovo durch das serbische Parlament am 26. Juni 1990 wurde das Kosovo der behördlichen Zwangsverwaltung durch serbische Organe unterstellt. Ziel des Gesetzes war gemäß Art 1:


Zitat:
Sicherung der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit, der demokratischen Freiheiten, Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Staatsbürger und ihrer Gleichberechtigung auf dem gesamten Territorium der Sozialistischen Republik Serbien

Zur Erreichung dieses Zieles wurden den serbischen Republiksorganen (d.h der Oberste Gerichtshof Serbiens, das Organ des Öffentlichen Rechtsschutzes Serbiens, der Republiksstaatsanwalt, der gesellschaftliche Republiksrechtsschützer der Selbstverwaltung, das Gericht der Assoziierten Arbeit Serbiens und das Wirtschaftsobergericht) umfangreiche Zuständigkeiten eingeräumt. Sie sind gemäß Art 3 lit 1,3 und 6 zur Verwaltungsaufsicht, zur Durchführung von Gesetzen und anderer Vorschriften und zu allen Entscheidungen befugt. Gemäß Art3 lit 4 und 5 können die Republiksorgane die Selbstverwaltungsrechte der Unternehmen und Anstalten einschränken sowie die Aufhebung, Nichtigerklärunng oder Einstellung von Vollzugakten der früheren Provinzorgane verfügen. Mit Art 3 lit 2 i.V.m. Art6 bis Art 10 wird der Autonomen Provinz de gesamte Gerichtszuständigkeit entzogen und auf den Obersten Gerichtshof Serbiens oder ein von diesem benanntes Gericht verlagert. Gemäß Art 11 bis Art 16 ist bei „außerordentlichen Umständen“ das Parlament der Republik Serbien entscheidungsbefugt. Da die Entscheidung über den Eintritt „außerordentlicher Umstände“ gemäß Art2 Abs 1 lit 4 auch dem serbischen Parlament obliegt, stellt sich das Gesetz letztlich als Generalermächtigung für das Belgrader Parlament unter der dominierenden Führung des Präsidenten Milosevics dar. Im Ergebnis sind die Autonomen Provinzen und deren Volksvertretungsorgane durch das Gesetz völlig entmachtet. Sie haben nicht einmal mehr die Möglichkeit, das Handeln der serbischen Republiksorgane einer unabhängigen richterlichen Kontrolle zuzuführen.

Auf Grundlage dieses Gesetzes verweigerte die serbische Polizei den kosovarischen Abgeordneten am 2. Juli 1990 den Zutritt zum Provinzparlament. Am 5. Juli 1990 lösten serbische Armeeverbände das Parlament und die Regierung in Kosovo auf. Entsprechend Art 13 des Gesetzes über das Verfahren der Republiksorgane bei außerordentlichen Umständen wurde die Exekutiv- und Administrativgewalt in Kosovo von einem Direktorium unter Leitung des serbischen Vizepräsidenten Momcilo Traikovic, ein treuer Anhänger Milosevics, übernommen. Nach Jusuf Buxhovi zufolge leben die Albaner in Kosovo seit dem 5. Juli 1990 unter „serbischer Besatzung.“

Als Reaktion auf diese drastischen Maßnahmen der serbischen Führung proklamierten kosovarischen Parlamentsabgeordneten am 2. Juli 1990 auf den Stufen des Parlaments die Unabhängigkeit Kosovos. Aus serbischer Sicht ist die Proklamation der Unabhängigkeit des Kosovo wegen des Verstoßes gegen Art 4 SerbVerf verfassungswidrig.


*(82)

Der Helsinki Watch Report March 1990, 14 belegt mit Beispielen, dass die oppositionellen Delegierten ihren Job, ein Teil ihres Einkommens verloren haben oder inhaftiert wurden; v. Kohl/Libal, Kosovo, 116 weisen darauf hin, dass Mitarbeiter der Staatspolizei im Parlament anwesend waren und die Stimmenauszählung nicht korrekt verlaufen ist; nach Libal, 132 wurden die Abgeordneten vor die Wahl gestellt, entweder Zuzustimmen oder eine Militärverwaltung in Kosovo zu provozieren; Monnesland, 322 zufolge war das Parlament mit Panzern umzingelt und die Parlamentsmitglieder wurden massiv bedroht; nach Reuter, Die jüngste Entwicklung in Kosovo, 339 wurden die Delegierten einzeln zur Polizei bestellt und dort auf die Möglichkeit hingewiesen das sie oder ihre Familie bei einer Gegenstimme als Konterrevolutionär angeklagt werden können.

*(86)nach Reuter, Die Kosovo-Albaner in Jugoslawien, 191 meldete Radio Ljubljana 140 Tote und 370 Verletzte.

„Das Kosovo. Eine völkerrechtliche Studie“
 
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