Junge Kurden müssen zurück nach Irak
BERN. Alleinstehende, gesunde und junge Kurden, die in der Schweiz um Asyl nachgesucht haben, können nach Nordirak weggewiesen werden, sofern sie dort über ein soziales Netz verfügen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat gestern einen entsprechenden Grundsatzentscheid des Bundesamtes für Migration bestätigt. Nach Meinung des Gerichts herrscht in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya weder allgemeine Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückführung unzumutbar wäre. «Es gilt jedoch, die Entwicklung sowohl an der türkischen Grenze als auch in den kurdisch dominierten Gebieten um die Städte Mossul und Kirkuk im Auge zu behalten.»
Im Flugzeug erreichbar
Für die Möglichkeit der Rückkehr spielt laut den Richtern in Bern auch der Umstand eine Rolle, dass die drei kurdischen Provinzen mit Direktflügen aus Europa und aus Nachbarländern erreichbar sind und die Heimkehrer nicht mehr via Bagdad und durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak reisen müssen.
Mit seinem Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht eine Praxisänderung des Bundesamtes für Migration geschützt. Auch andere europäische Staaten wie Schweden, Deutschland, Niederlande, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark erachten eine Rückkehr für zumutbar. Bei alleinstehenden Frauen und Familien mit Kindern sowie bei Kranken und Betagten ist laut Gericht allerdings Zurückhaltung zu üben.
Illegal eingereist
Im konkreten Fall schickt das Bundesverwaltungsgericht einen jungen Kurden in sein Heimatland zurück, der im Januar 2007 mit Bus und Lastwagen via Türkei illegal in die Schweiz gelangt war. Der Mann, der sich eigenen Angaben zufolge mit seinem Vater überworfen hat, kann sich nach Meinung des Gerichts mit seiner Berufserfahrung als Maler wieder in den Arbeitsmarkt integrieren. Die Rückkehrhilfe aus der Schweiz dürfte ihm den Wiedereinstieg erleichtern. (upi)