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Gelöschtes Mitglied 8317
Guest
Viele Nutzer spielen durch sogenanntes Rooten und Flashen modifizierte Firmwares auf ihre Smartphones. Die Gewährleistung ist dadurch in den meisten Fällen nicht beeinträchtigt.
Was sind Rooten und Flashen?
Die meisten Smartphone-Hersteller rüsten ihre Geräte mit einer Sperre aus, die es den Nutzern theoretisch unmöglich macht, in die Tiefen des Systems einzudringen und dort wesentliche Veränderungen vorzunehmen. Dazu gehören zum Beispiel die Beseitigung von Firmen- und/oder Providerlogos sowie das Löschen von nicht benötigten Apps und das Hinzufügen von neuen Funktionen.
Allerdings gibt es die Möglichkeit, diese Sperre zu umgehen. Hierzu muss man das Smartphone „rooten“ (Zugriff auf das Basis-System) und anschließend „flashen“ (Installation einer modifizierten Firmware oder eines veränderten Betriebssystems). Das ist natürlich mit Risiken verbunden; schlimmstenfalls kommt es durch Fehlbedienung zu einem Totalausfall des Smartphones, das damit zu einem sogenannten Brick (Klotz) wird. Logisch, dass in einem solchen Fall auch der Händler die Reparatur im Rahmen der Gewährleistung verweigert.
Gewährleistung bleibt meistens bestehen
Aber: Die Gewährleistung gilt auch bei einem durch Rooten und Flashen veränderten Smartphone, wenn der Schaden nicht von dieser Modifikation herrührt. Sprich: Hat der Touchscreen einen Sprung, muss der Händler das Smartphone unter Berücksichtigung der Gewährleistung reparieren oder austauschen. Denn mit der Modifikation des Gerätes hat der Schaden nichts zu tun.
EU-Richtlinie stärkt Verbraucherrechte
Dass die Gewährleistungsansprüche durch Rooten und Flashen nicht automatisch erlöschen, stellt jetzt noch einmal das juristische Team der Free Software Foundation Europe in einer Stellungnahme fest. Grundlage ist die EU-Richtlinie 1999/44/CE, die festlegt, dass weiterhin ein Gewährleistungsanspruch des Nutzers besteht, auch wenn das Gerät durch Rooten oder Verändern der Software verändert wurde.
Die Sache mit der Beweislast
Die Gewährleistung erlischt nur dann, wenn es durch die veränderte Software nachweislich zu Schäden an der Hardware gekommen ist. Hier steht allerdings der Verkäufer in der Beweispflicht – er muss also nachweisen, dass der Schaden am Gerät durch nicht-normale Verwendung verursacht wurde. Kann er das nicht, greift die übliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Das gilt aber nur für die ersten sechs Monate nach Kauf des Smartphones. Danach dreht sich die Beweislast um; dann muss der Käufer beweisen, dass der Schaden nicht durch seine Manipulation hervorgerufen wurde
Was sind Rooten und Flashen?
Die meisten Smartphone-Hersteller rüsten ihre Geräte mit einer Sperre aus, die es den Nutzern theoretisch unmöglich macht, in die Tiefen des Systems einzudringen und dort wesentliche Veränderungen vorzunehmen. Dazu gehören zum Beispiel die Beseitigung von Firmen- und/oder Providerlogos sowie das Löschen von nicht benötigten Apps und das Hinzufügen von neuen Funktionen.
Allerdings gibt es die Möglichkeit, diese Sperre zu umgehen. Hierzu muss man das Smartphone „rooten“ (Zugriff auf das Basis-System) und anschließend „flashen“ (Installation einer modifizierten Firmware oder eines veränderten Betriebssystems). Das ist natürlich mit Risiken verbunden; schlimmstenfalls kommt es durch Fehlbedienung zu einem Totalausfall des Smartphones, das damit zu einem sogenannten Brick (Klotz) wird. Logisch, dass in einem solchen Fall auch der Händler die Reparatur im Rahmen der Gewährleistung verweigert.
Gewährleistung bleibt meistens bestehen
Aber: Die Gewährleistung gilt auch bei einem durch Rooten und Flashen veränderten Smartphone, wenn der Schaden nicht von dieser Modifikation herrührt. Sprich: Hat der Touchscreen einen Sprung, muss der Händler das Smartphone unter Berücksichtigung der Gewährleistung reparieren oder austauschen. Denn mit der Modifikation des Gerätes hat der Schaden nichts zu tun.
EU-Richtlinie stärkt Verbraucherrechte
Dass die Gewährleistungsansprüche durch Rooten und Flashen nicht automatisch erlöschen, stellt jetzt noch einmal das juristische Team der Free Software Foundation Europe in einer Stellungnahme fest. Grundlage ist die EU-Richtlinie 1999/44/CE, die festlegt, dass weiterhin ein Gewährleistungsanspruch des Nutzers besteht, auch wenn das Gerät durch Rooten oder Verändern der Software verändert wurde.
Die Sache mit der Beweislast
Die Gewährleistung erlischt nur dann, wenn es durch die veränderte Software nachweislich zu Schäden an der Hardware gekommen ist. Hier steht allerdings der Verkäufer in der Beweispflicht – er muss also nachweisen, dass der Schaden am Gerät durch nicht-normale Verwendung verursacht wurde. Kann er das nicht, greift die übliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Das gilt aber nur für die ersten sechs Monate nach Kauf des Smartphones. Danach dreht sich die Beweislast um; dann muss der Käufer beweisen, dass der Schaden nicht durch seine Manipulation hervorgerufen wurde