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GJEKI

Gesperrt
Hallo


Ich möchte einem Verwandten aus Kosovo eine Einladung schicken damit er für paar Wochen in die Schweiz kommen kann.
Weiss jemand was ich tun muss?'
 
Deine Verwandten muessen in Prishtina um ein Touristenvisum beten. Man kriegt dann so Formulare und Informationen über was man tun muss so wie einen Termin, wo man dann mit den vollsteandigen Formularen erscheinen muss. In der Regel muss der Gesuchsteller eine Ausweiskopie der in der Schweiz lebenden Person haben wie auch eine mit Unterschrift schriftliche Einladung bzw Bitte dieser Person.
 
Wäre nicht schlecht, wenn dein Verwandter ein bisschen Geld auf dem Konto hätte und die Kontoauszüge der letzten Monate dem Visumantrag beifügt, das macht einen besseren Eindruck und er kommt leichter an das Visum (kenne es aus der deutschen Botschaft in PR, da mein Bruder dort arbeitet)

Ansonsten musst du bestimmt eine Verpflichtungserklärung für deinen Verwandten vor der zuständigen Behörde in deiner Region abgeben, denn wenn er in die Schweiz als Tourist will, muss er logischerweise eigene Mittel haben oder derjenige, der ihn einlädt, muss ihn absichern.

Ebenso muss eine Krankenversicherung in Kosovo abgeschlossen werden und dem Antrag begefügt werden.

Ruf am besten bei der zuständigen Behörde an (welche das auch immer ist in der Schweiz)


Hier schon mal das Formular:
http://www.bfm.admin.ch/content/dam...mantragsformulare/visumantrag-schen-sq-de.pdf


Und hier die genaueren Infos zum Antrag:

Einreise in die Schweiz

Informationen zum Visumantrag

Bitte beachten Sie, dass...
  • der Visumantrag bei der an Ihrem Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung eingereicht werden muss.
  • der nicht am Wohnort eingereichte Visumantrag von der schweizerischen Auslandvertretung zurückgewiesen werden kann, wenn die Gründe für die Einreichung bei der unzuständigen schweizerischen Auslandvertretung unklar sind.
  • das Antragsformular in deutscher, französicher, italienischer, englischer oder spanischer Sprache ausgefüllt werden kann.
  • Sie über ausreichende finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt in der Schweiz verfügen müssen; als ausreichend gilt dabei in der Regel ein Betrag von SFr. 100.– pro Aufenthaltstag.
  • die schweizerische Auslandvertretung eine Verpflichtungserklärung verlangen kann.
  • das Visum ohne ausdrückliche Ermächtigung der zuständigen Behörden nur einen vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz ermöglichen kann.
  • Sie nur während der in Ihrem Visum festgelegten Benützungsfrist in die Schweiz einreisen können.
  • die maximale Aufenthaltsdauer für Ihren Aufenthalt in der Schweiz in Ihrem Visum festgehalten ist;
  • Sie während Ihres Aufenthaltes in der Schweiz ohne die erforderliche Bewilligung nicht dazu berechtigt sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder ein Studium von mehr als 3 Monaten aufzunehmen.


Auszug aus der Verordnung über das Einreise- und Visumverfahren


Verpflichtungserklärung
  • Die zuständige Bewilligungsbehörde kann zur Kontrolle der Aufenthaltsumstände einer Ausländerin oder eines Ausländers die unterzeichnete Verpflichtungserklärung einer solventen natürlichen oder juristischen Person (Garantin) in der Schweiz verlangen.
  • Garantie leisten können:
    1. Schweizerbürgerinnen und -bürger.
    2. Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung.
Visumgesuch
  • Die Ausländerin oder der Ausländer muss das Visumgesuch mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular bei der am Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung einreichen. Das Bundesamt für Migration legt die Ausnahme fest.
  • Dem Visumantrag sind das Reisedokument sowie auf Verlangen weitere Unterlagen beizufügen, die den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts oder der beabsichtigten Durchreise nachweisen.
  • Für ein Transitvisum muss die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 1 VEV erfüllen und:
    1. die Reisedokumente und Visa vorlegen, die zur Weiterreise und zur Einreise in den Zielstaat berechtigen;
    2. für den Flughafentransit nachweisen, dass sie oder er ein bis zum Bestimmungsort gültiges Flugticket besitzt.
Rechtsschutz
  • Wird ein Visum verweigert oder aufgehoben, so erlässt das Bundesamt für Migration auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers eine gebührenpflichtige Verfügung.
  • Auf das Begehren wird erst nach Leistung eines Kostenvorschusses eingetreten.
 
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