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Gericht kippt Sicherungsverwahrung: Kommen jetzt alle Sex-Verbrecher frei? - News Inland - Bild.de
EINFACH NUR GESTÖRT
TYPISCH EUROPÄISCHER GERICHTSHOF
Bundesverfassungsgericht kippt Sicherungsverwahrung Kommen jetzt gefährliche Sex-Verbrecher frei?
04.05.2011 13:52 Uhr
Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Regelungen zur Sicherungsverwahrung gekippt. Kommen jetzt viele gefährliche Sex-Verbrecher frei?
„Hochgefährliche Straftäter dürfen unter engen Voraussetzungen in Sicherungsverwahrung bleiben”, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung. Andere müssten freigelassen werden. Was bedeutet das? Die Analyse:
Wer bleibt weggesperrt?
Täter, die über die früher geltende Zehn-Jahres-Frist hinaus in Sicherungsverwahrung sind, dürfen nur dann weiter in Sicherungsverwahrung gehalten werden, „wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten” aus konkreten Umständen zu erkennen ist und außerdem eine psychische Störung besteht, erklärte Voßkuhle.
Um ein rechtliches „Vakuum” zu vermeiden, gilt die verfassungswidrige Rechtssprechung in diesen Fällen noch bis Ende Mai 2013. Ansonsten müssten alle gefährlichen Straftäter sofort freigelassen werden, „was Gerichte, Verwaltung und Polizei vor kaum lösbare Probleme stellen würde”, so Voßkuhle.
Wer kommt jetzt frei?
Die Gerichte müssen nun „unverzüglich” in jedem Einzelfall prüfen, ob eine derart hochgradige Gefahr besteht. Liegen die nötigen Voraussetzungen nicht vor, müssen die betroffenen Sicherungsverwahrten bis spätestens 31. Dezember 2011 freigelassen werden.
Gibt es künftig noch eine Sicherungsverwahrung?
Ja – noch ist aber unklar, wie sie aussehen wird. Bund und Länder müssen bis spätestens 31. Mai 2013 ein neues gesetzliches Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung entwickeln. Dieses muss auf Therapie ausgerichtet sein und dem Untergebrachten eine realistische Entlassungsperspektive eröffnen.
Die Sicherungsverwahrung muss grundsätzlich anders ausgestaltet sein als die vorherige „Strafhaft“ eines Täters. Grund: Während die Freiheitsstrafe der Vergeltung begangener Straftaten diene, diene die Sicherungsverwahrung „allein” der Verhinderung zukünftiger Straftaten. Die bestehenden Regelungen seien mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten nicht vereinbar, so das Gericht.
Wieso das Urteil?
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hatte im Dezember 2009 entschieden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen die Menschenrechte verstößt.
Diese vier Sex-Verbrecher hatten gegen die nachträgliche Sicherungsverwahrung Beschwerde eingereicht – ihre Fälle müssen jetzt neu überprüft werden!
• Daniel I. aus Bayern erdrosselte im Alter von 19 Jahren die Sozialpädagogin Margit R. († 31), onanierte über der Leiche. 1999 wurde er zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Kurz bevor er entlassen wird, ordnete ein Gericht die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an – wegen „hoher Gefährlichkeit“.
• Eine Sex-Bestie aus Baden-Württemberg (Vergewaltigung, sexueller Missbrauch von Kindern) sitzt seit 1973 fast ununterbrochen im Knast. Zuletzt wurde der Mann 1990 wegen Mordes zu 15 Jahren verurteilt. Auch hier wurde die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet!
• David G. (heute 55) aus Bayern sitzt, seit er 20 Jahre alt ist, immer wieder mit kurzen Unterbrechungen im Gefängnis. Er brach in die Wohnungen alleinstehender Frauen ein, vergewaltigte 1978 eines seiner Opfer. Zuletzt wurde er 1995 wegen Diebstahls zu vier Jahren und vier Monaten mit anschließender Sicherungsverwahrung (Höchstgrenze von zehn Jahren) verurteilt, die vor Kurzem verlängert wurde.
• Der vierte Kläger, ein Mann aus NRW, wurde 1984 wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Körperverletzung und Entführung verurteilt. 1989 kam er frei, schlug erneut zu: Vergewaltigung, schwerer Raub. 1991 wird er für neun Jahre hinter Gittern geschickt, kommt danach in Sicherungsverwahrung. Auch hier ordnete das Gericht nach weiteren zehn Jahren
EINFACH NUR GESTÖRT
TYPISCH EUROPÄISCHER GERICHTSHOF
Bundesverfassungsgericht kippt Sicherungsverwahrung Kommen jetzt gefährliche Sex-Verbrecher frei?
04.05.2011 13:52 Uhr
Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Regelungen zur Sicherungsverwahrung gekippt. Kommen jetzt viele gefährliche Sex-Verbrecher frei?
„Hochgefährliche Straftäter dürfen unter engen Voraussetzungen in Sicherungsverwahrung bleiben”, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung. Andere müssten freigelassen werden. Was bedeutet das? Die Analyse:
Wer bleibt weggesperrt?
Täter, die über die früher geltende Zehn-Jahres-Frist hinaus in Sicherungsverwahrung sind, dürfen nur dann weiter in Sicherungsverwahrung gehalten werden, „wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten” aus konkreten Umständen zu erkennen ist und außerdem eine psychische Störung besteht, erklärte Voßkuhle.
Um ein rechtliches „Vakuum” zu vermeiden, gilt die verfassungswidrige Rechtssprechung in diesen Fällen noch bis Ende Mai 2013. Ansonsten müssten alle gefährlichen Straftäter sofort freigelassen werden, „was Gerichte, Verwaltung und Polizei vor kaum lösbare Probleme stellen würde”, so Voßkuhle.
Wer kommt jetzt frei?
Die Gerichte müssen nun „unverzüglich” in jedem Einzelfall prüfen, ob eine derart hochgradige Gefahr besteht. Liegen die nötigen Voraussetzungen nicht vor, müssen die betroffenen Sicherungsverwahrten bis spätestens 31. Dezember 2011 freigelassen werden.
Gibt es künftig noch eine Sicherungsverwahrung?
Ja – noch ist aber unklar, wie sie aussehen wird. Bund und Länder müssen bis spätestens 31. Mai 2013 ein neues gesetzliches Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung entwickeln. Dieses muss auf Therapie ausgerichtet sein und dem Untergebrachten eine realistische Entlassungsperspektive eröffnen.
Die Sicherungsverwahrung muss grundsätzlich anders ausgestaltet sein als die vorherige „Strafhaft“ eines Täters. Grund: Während die Freiheitsstrafe der Vergeltung begangener Straftaten diene, diene die Sicherungsverwahrung „allein” der Verhinderung zukünftiger Straftaten. Die bestehenden Regelungen seien mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten nicht vereinbar, so das Gericht.
Wieso das Urteil?
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hatte im Dezember 2009 entschieden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen die Menschenrechte verstößt.
Diese vier Sex-Verbrecher hatten gegen die nachträgliche Sicherungsverwahrung Beschwerde eingereicht – ihre Fälle müssen jetzt neu überprüft werden!
• Daniel I. aus Bayern erdrosselte im Alter von 19 Jahren die Sozialpädagogin Margit R. († 31), onanierte über der Leiche. 1999 wurde er zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Kurz bevor er entlassen wird, ordnete ein Gericht die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an – wegen „hoher Gefährlichkeit“.
• Eine Sex-Bestie aus Baden-Württemberg (Vergewaltigung, sexueller Missbrauch von Kindern) sitzt seit 1973 fast ununterbrochen im Knast. Zuletzt wurde der Mann 1990 wegen Mordes zu 15 Jahren verurteilt. Auch hier wurde die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet!
• David G. (heute 55) aus Bayern sitzt, seit er 20 Jahre alt ist, immer wieder mit kurzen Unterbrechungen im Gefängnis. Er brach in die Wohnungen alleinstehender Frauen ein, vergewaltigte 1978 eines seiner Opfer. Zuletzt wurde er 1995 wegen Diebstahls zu vier Jahren und vier Monaten mit anschließender Sicherungsverwahrung (Höchstgrenze von zehn Jahren) verurteilt, die vor Kurzem verlängert wurde.
• Der vierte Kläger, ein Mann aus NRW, wurde 1984 wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Körperverletzung und Entführung verurteilt. 1989 kam er frei, schlug erneut zu: Vergewaltigung, schwerer Raub. 1991 wird er für neun Jahre hinter Gittern geschickt, kommt danach in Sicherungsverwahrung. Auch hier ordnete das Gericht nach weiteren zehn Jahren