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Krieg in Afghanistan

Beograd

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Das Selbstverteidigungsrecht im Völkerrecht [Bearbeiten]

Andererseits wird teilweise in der völkerrechtlichen Literatur vertreten, dass eine im Einklang mit der UN-Charta stehende individuelle oder kollektive Selbstverteidigung nur gegen einen Staat gerichtet sein könne, dem eine Angriffshandlung bzw. ein bewaffneter Angriff zugerechnet werden könne. Die Zurechnung von Handlungen privater Rechtssubjekte, zu denen Terroristen nach hier vertretener Auffassung gehören (sofern man sie nicht als eigenständige Völkerrechtssubjekte betrachten will), könne nur erfolgen, wenn der betreffende Staat diese Personen auf seine Initiative hin entsendet habe oder in einem solchen Maße aktiv unterstützt (z.B. durch Ausbildung, Waffenlieferung) habe, dass von einer effektiven Kontrolle gesprochen werden könne. Ferner sollten auch „organisatorische Verknüpfungen“ zwischen Staatsregierung und den von ihrem Gebiet aus operierenden Terroristen ausreichen, wenn diese einen solchen Grad erreicht hätten, dass letztere „faktisch als Teil der staatlichen Strukturen“ anzusehen wären.[2]
Unklar ist, ob die Operation Enduring Freedom insoweit eine neue Entwicklung des Völkerrechts einleitete, in der die Gewährung von sog. „safe havens“, also Rückzugsmöglichkeiten für Terroristen innerhalb eines Staatsgebietes ausreichend sein könnte, um ein Selbstverteidigungsrecht gegen den betreffenden Staat auszulösen. Allerdings ist auch im Rahmen des Selbstverteidigungsrechts das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten, das insbesondere die Geeignetheit, Erforderlichkeit und das Übermaßverbot im Hinblick auf den Einsatz militärischer Zwangsmaßnahmen zu berücksichtigen hat.
Betont werden muss allerdings, dass unterhalb des Selbstverteidigungsrechtes in der völkerrechtlichen Diskussion einem Staat die militärische Abwehr von seine Sicherheit gefährdenden Aktivitäten ausgehend von fremdem Staatsgebiet auch dann zugestanden wird, wenn das Ausmaß eines bewaffneten Angriffs nicht erreicht wurde bzw. seine Zurechnung schwierig ist und das Selbstverteidigungsrecht deshalb möglicherweise nicht greift. Problematisch wird dann aber die Hilfestellung durch andere Staaten, die militärische Beteiligung nur im Rahmen des Selbstverteidigungsrechtes des Angegriffenen gewähren dürfen


Hier alles über den Krieg:


Krieg in Afghanistan – Wikipedia

Sehr lesenswert !
 
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