• Herzlich Willkommen im Balkanforum
    Sind Sie neu hier? Dann werden Sie Mitglied in unserer Community.
    Bitte hier registrieren

BalkanForum

Glaubt ihr das funktioniert ohne Kassenbon??? Weil ich hab den verloren weil ich den einmal in meiner GEldbösre hatte und den dann verloren hatte wei auch immer. Jedenfalls weiss ich wie stur sich MM immer anstellt und das man auch immer Druck geben muss auch mit Kassenbon und besonders halt bei BD`'s , DVD s usw.. JEdenfalls weiss ich das ich das am 13.5 2008 zwischen 10 und 12 Uhr gekauft hatte und auch das man ohne Kassenbon Gewährleistung (KEINE GARANTIE!!!) verlangen darf! Nun was haltet ihr davon wenn mich ein Mitarbeiter abbimmeln sollte würde ich nach dem Vorsitzenden des LAdens verlangen und dann mal ein Gespräch mit ihm starten... den Riss in der BD hab ich nicht mir selbst zu verdanken sondern der kam plötzlich und breitet sich seit dem immer weiter durch die BD aus.... ALso was haltet ihr davon??? Glaubt die gewährleisten mir das bzw. MÜSSEN die das machen?
Hier mal was interessantes:
"Ohne Kassenbon kein Umtausch"
So oder ähnlich lautet sehr oft die Antwort eines Verkäufers, wenn der Käufer wegen einer mangelhaften Sache seine Rechte geltend machen will, aber keinen Kaufbeleg mehr besitzt.

Was viele nicht wissen:

Um als Käufer erfolgreich Rechte geltend zu machen, benötigt man weder einen Kassenbon, noch die Originalverpackung oder eine Garantiekarte des Kaufgegenstandes.

Voraussetzung ist lediglich, dass der eine Käufer und der andere Verkäufer ist. Ein Kassenbon erleichtert es zwar dem Käufer, dass er beweisen kann, die Sache auch von dem Verkäufer gekauft zu haben, dieser Nachweis kann aber auch durch Zeugenaussagen geführt werden. Auch wenn die Zahlung mit ec-Karte durchgeführt wurde, kann leicht dargelegt werden, dass man an einem bestimmten Tag und an einer bestimmten Stelle genau diesen Betrag gezahlt hat.

Die Weigerung vieler Verkäufer, die Rechte des Käufers zu erfüllen, hat neben Unwissenheit und „Abwimmeln“ des Käufers aber oft noch einen anderen Grund:

Wenn der Kaufgegenstand mangelhaft ist und der Käufer deshalb Rechte geltend machen kann, hat auch der Verkäufer gegenüber seinem eigenen Lieferanten Gewährleistungsrechte. Schließlich wurde ja auch er im Normalfall von diesem mit einer mangelhaften Sache beliefert. Dieser Fall ist in § 478 BGB geregelt, der bestimmt, dass grundsätzlich der Verkäufer einer mangelhaften Sache die ihm aufgrund der mangelhaften Lieferung der Kaufsache entstandenen Nachteile an seinen Lieferanten weitergeben kann. Doch wie so oft unterscheidet sich die Realität vom geltenden Recht. Viele Hersteller oder Lieferanten verlangen vom Verkäufer, dass dieser alle Unterlagen zum Kaufgegenstand beibringt, wozu der Kaufbeleg des Kunden, Garantiekarten des Herstellers etc. zählen.

Trotzdem darf nicht übersehen werden, dass diese Auseinandersetzungen zwischen Groß- und Einzelhandel nicht zu Lasten des Endkunden geführt werden dürfen.
Top