Damien
Ultra-Poster
Was von den Medien in anderen Ländern als unmenschlich und unfair dargestellt wird.
Ist wohl laut einem Urteil des BGH selbst in Deutschland so. Kein anspruch auf Lohn hat wer Schwarzarbeit leistet.
Als beispiel ist die Nichtbezahlung von Imigranten in Russland zu erwähnen die keinen Lohn für ihre Arbeit erhielten.
An Olympia Baustellen in Sotschi.
Was die Medien aber bewust nicht erwähnten der größte teil war eben Schwarzarbeit.
Ohne Arbeitsvertrag. Gezahlt wurde fast immer in Bar.
Millionen Deutsche arbeiten gelegentlich auch mal ohne Rechnung. Doch das birgt Risiken. Nicht nur, wenn der Schwarzarbeiter pfuscht oder die Behörden in Erscheinung treten, sondern auch wenn die erbrachte Leistung nicht bezahlt wird.
Ein Unternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen hat, kann für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: VII ZR 241/13).
In dem verhandelten Fall hatte ein Bauunternehmer eine Elektrofirma mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten an vier Reihenhäusern beauftragt. Vereinbart wurde ein Lohn von 13.800 Euro einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5000 Euro, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Der Betrieb hatte die Arbeiten vollständig ausgeführt, der Auftraggeber hatte die vereinbarten Beträge allerdings nur teilweise gezahlt. Daraufhin klagte der Handwerksbetrieb auf vollständige Bezahlung.
Ohne Erfolg. Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, welches die Klage abgewiesen hatte. Demnach haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5000 Euro keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag sei damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist, urteilte das Gericht.
Die Elektrofirma hat daraus resultierend keinerlei Anspruch auf Bezahlung. Zwar könne ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrages Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich sei, Wertersatz verlangen. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das sei hier der Fall.
Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstoße nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, so der BGH.
Schwarzarbeit und Ärger gibt's gratis: Kein Anspruch auf Bezahlung - n-tv.de
Ist wohl laut einem Urteil des BGH selbst in Deutschland so. Kein anspruch auf Lohn hat wer Schwarzarbeit leistet.
Als beispiel ist die Nichtbezahlung von Imigranten in Russland zu erwähnen die keinen Lohn für ihre Arbeit erhielten.
An Olympia Baustellen in Sotschi.
Was die Medien aber bewust nicht erwähnten der größte teil war eben Schwarzarbeit.
Ohne Arbeitsvertrag. Gezahlt wurde fast immer in Bar.
Millionen Deutsche arbeiten gelegentlich auch mal ohne Rechnung. Doch das birgt Risiken. Nicht nur, wenn der Schwarzarbeiter pfuscht oder die Behörden in Erscheinung treten, sondern auch wenn die erbrachte Leistung nicht bezahlt wird.
Ein Unternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen hat, kann für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: VII ZR 241/13).
In dem verhandelten Fall hatte ein Bauunternehmer eine Elektrofirma mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten an vier Reihenhäusern beauftragt. Vereinbart wurde ein Lohn von 13.800 Euro einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5000 Euro, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Der Betrieb hatte die Arbeiten vollständig ausgeführt, der Auftraggeber hatte die vereinbarten Beträge allerdings nur teilweise gezahlt. Daraufhin klagte der Handwerksbetrieb auf vollständige Bezahlung.
Ohne Erfolg. Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, welches die Klage abgewiesen hatte. Demnach haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5000 Euro keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag sei damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist, urteilte das Gericht.
Die Elektrofirma hat daraus resultierend keinerlei Anspruch auf Bezahlung. Zwar könne ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrages Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich sei, Wertersatz verlangen. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das sei hier der Fall.
Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstoße nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, so der BGH.
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