Kaum beachteter Passus
Dieses hatte im November 2010 im Fall Heinrich Kieber/LGT zwar entschieden, strafbar erlangte Beweismittel seien grundsätzlich verwertbar. Es wies damit die Beschwerde eines Ehepaars ab, das sich gegen eine Hausdurchsuchung zur Wehr gesetzt hatte, die aufgrund von Kiebers Steuer-CD erfolgt war. Staatsanwalt Bulletti verwies aber auf einen Passus im betreffenden Entscheid, der in der Öffentlichkeit kaum zur Kenntnis genommen wurde. Das deutsche Bundesverfassungsgericht schrieb in jenem Entscheid nämlich auch, es sei davon ausgegangen, dass die inkriminierten Daten lediglich entgegen genommen und weitergeleitet wurden, dass die Behörden aber nicht ihre Herstellung, Beschaffung oder Erfassung veranlasst hätten, sondern sich der Informant von sich aus an die Behörde gewandt habe ((2 BvR 2101/09).
Im Fall der Steuer-CD mit rund 2000 Bankkundendaten der CS,, um die es im vorliegenden Fall geht, spricht die Bundesanwaltschaft von einer massgeschneiderten Datensammlung. Diese sei auf mehrfache Bestellung der Steuerfahnder aus Nordrhein-Westfalen entstanden. Mittelsmann war jeweils ein in der Schweiz wohnhafter Österreicher, der nach seiner Verhaftung im Gefängnis Suizid beging. Der Österreicher hatte über einen längeren Zeitraum die «Bestellungen» der Steuerbehörde Nordrhein-Westfalens entgegengenommen. Gemäss Anklageschrift der Bundesanwaltschaft ging es bei diesen Aufträgen neben diversen Informationen zu Bankkunden insbesondere auch um eine bankinterne Powerpoint-Präsentation, mit der die CS ihren Mitarbeitern den Umgang mit offshore-Kunden erläuterte.