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Wenn Ebay zur Steuerfalle wird

Südslawe

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Schnelles Geld im Internet wird für Privatleute schnell zum Verhängnis. Wer Artikel regelmäßig kurz nach der Anschaffung wieder verkauft, agiert wie ein Unternehmer - und muss die üblichen Steuern zahlen. Der Fiskus kennt keine Gnade.
 
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Vorsicht beim Verkaufen: Drei Angebote zuviel und man ist Powerseller
 
Das Internet lockt wieder mit dem schnellen Geld. Seitdem junge IT-Gründer quasi über Nacht zu Online-Millionären werden, wird das Geschäft im weltweiten Netz zunehmend beliebter. Immer mehr Menschen versuchen ihr kleines Glück auf Handelsplattformen wie Ebay, Hood oder Azubo, um sich einige Euro zusätzlich zu verdienen. Doch aus dem privaten Vergnügen kann schnell ein meldepflichtiges Gewerbe entstehen. Und wer dann nicht rechtzeitig handelt, zahlt später drauf.
 
Seit Jahren wächst der Onlinehandel rasant. Allein im vergangenen Jahr wurden Waren im Wert von über zehn Mrd. Euro im Internet bestellt – und das nur bei den großen Versand-Shops. Doch dank Ebay&Co. können auch immer mehr Privatpersonen ihr Glück als Verkäufer versuchen. Meistens fangen sie mit ein paar alten Briefmarken, Lampen oder Möbelstücken an, die den Dachboden oder Keller verstopfen, später kommen häufig ein paar Elektronikartikel hinzu. Diese können leicht über Handelsplattformen im Internet verkauft werden und werfen so noch einige Euro für die Haushaltskasse ab. „Bis zu diesem Zeitpunkt gibt es auch noch keine Probleme“, sagt Gunnar Sames, Steuerberater bei Ecovis in Freilassing. Wer jedoch auf den Geschmack kommt und den Handel weiter vorantreibt, überschreitet schnell gefährliche Grenzen. Denn spätestens wenn Gegenstände regelmäßig kurz nach der Anschaffung wieder verkauft werden, agiert der Händler wie ein Unternehmer. Er muss daher nicht nur ein Gewerbe anmelden, sondern auch Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zahlen. „Wer hier schludert, muss später nicht nur mit teilweise saftigen Nachzahlungen, sondern mitunter sogar mit Strafen rechnen“, sagt Sames. Schließlich muss jeder, der einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, nachgeht, diese auch melden – sonst erfüllt er den Tatbestand der Steuerhinterziehung.
 
Und der Schritt zum eigenen Geschäft ist oft leichter als gedacht. „Offiziell gilt, dass der Händler nachhaltig am Markt mit der Gewinnerzielungsabsicht aktiv sein muss“, weiß Margot Voß-Gießwein, Steuerberaterin bei Pricewaterhouse Coopers in Düsseldorf. Diese Grenzen sind aber sehr schwammig formuliert.
Prinzipiell gilt daher als Richtwert: Wer häufig Güter kurz nach dem Kauf wieder verkauft, handelt schnell als Unternehmer. „Ein paar dieser Geschäfte jede Woche reichen dazu völlig aus“, sagt Voß-Gießwein. Dies gelte auch, wenn der Händler zusätzlich noch als Angestellter Geld verdiene. Viele Menschen wissen das jedoch nicht. Immer wieder komme es daher vor, dass jemand einfach so in das Geschäft „reinrutsche“, mit ein, zwei kleinen Verkäufen anfängt und sich einfach keine Gedanken um die Steuern macht, ergänzt Sames.
Und die Chancen, dem Finanzamt dann noch zu entgehen, werden immer geringer. „Auch die Behörden haben aufgerüstet und können mit ihren Computern mittlerweile systematisch die Online-Plattformen nach regelmäßig auftretenden Nutzern durchforsten“, sagt Sames. Seit einigen Jahren überwacht beispielsweise die speziell entwickelte Software Xpider alle möglichen Verkaufsplattformen und speichert Daten über die Käufe und Verkäufe einzelner Anbieter. Das Programm registriert zudem falsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und informiert bei Unregelmäßigkeiten oder Auffälligkeiten automatisch die jeweiligen Finanzbehörden der Bundesländer.
 
Sames rät daher, sich möglichst früh mit den Folgen der Internetverkäufe zu beschäftigen. „Wer bereits einen hohen Gewinn erzielt, sollte zum Steuerberater gehen“, sagt er. Der Berater wisse nicht nur, welche Kosten abgesetzt werden können, sondern helfe auch dabei, den tatsächlichen Gewinn richtig zu berechnen, ergänzt Voß-Gießwein. Und nur so können hohe Nachzahlungen verhindert werden. „Teilweise ist der Gewinn nach Abzug aller Kosten sogar so niedrig, dass gar kein Steuern fällig werden“, sagt Sames. In den anderen Fällen könne sich der Händler noch immer selbst bei dem Finanzamt melden. Damit entgeht er zumindest einer Strafe.
 
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