Flagge WappenDeutschland ist ein
föderalistischer Staat in
Mitteleuropa. Die
Bundesrepublik Deutschland ist gemäß ihrer
Verfassung eine
Republik, die aus den 16
deutschen Ländern gebildet wird. Sie ist ein
freiheitlich-demokratischer und
sozialer Rechtsstaat[9] und stellt als
Bundesstaat die jüngste Ausprägung des deutschen
Nationalstaates dar.
Bundeshauptstadt ist
Berlin.
Deutschland grenzt an neun europäische Nachbarstaaten; naturräumlich grenzt es an die Gewässer der
Nord- und
Ostsee und im Süden an das Bergland der
Alpen. Es liegt in der
gemäßigten Klimazone und zählt mit rund 81,8 Millionen Einwohnern zu den dichtestbesiedelten Flächenländern der Erde.
Als Gründungsmitglied der
Europäischen Union ist Deutschland deren bevölkerungsreichstes Land und bildet mit insgesamt 17 EU-
Mitgliedstaaten eine Währungsunion, die
Eurozone. Es ist Mitglied der
Vereinten Nationen, der
OECD, der
NATO, der
OSZE, des
Europarates, der
G8 und der
G20.
Gemessen am nominalen
Bruttoinlandsprodukt ist Deutschland die größte
Volkswirtschaft Europas und viertgrößte der Welt. Deutschland zählt zu den sehr
hochentwickelten Staaten. Im Jahr 2009 war es die zweitgrößte
Export- und drittgrößte
Importnation.
„Deutsch“ bedeutete ursprünglich „zum Volk gehörig“ und meinte zunächst die Sprache.
[10] Die Bezeichnung
Deutschland wird seit dem 15. Jahrhundert verwendet. Davor sind nur Wortfügungen des
Attributs deutsch mit
Land belegt, beispielsweise in der unbestimmten Singularform
ein deutsches Land oder der bestimmten Pluralform
die deutschen Länder, nicht aber in der bestimmten Singularform
das deutsche Land. Gemeint waren vielmehr Länder mit einer Führungsschicht, die sich auf den politischen Herrschaftsanspruch bezog, der durch das
(Ost-)Fränkische, später
Heilige Römische Reich, als begründet angesehen worden war. In einem Buch von 1487 ist u. a. von
„in teutschen landen lassen machen“ zu lesen.
[11]
Die Begriffe wurden als
Synonym vor allem für (vor-)staatliche Gebilde verwendet, die in wesentlichen Bereichen des deutschen
Sprach- und/oder Herrschaftsgebiets entstanden waren. Das
Heilige Römische Reich („Alte Reich“) entwickelte sich ab 962 aus dem Ostteil des
Fränkischen Reiches. Mit den Namenszusätzen
Heilig und
Deutscher Nation (Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation) bildete sich zwischen dem 12. Jahrhundert und 1648 ein
Staatenbund heraus. Nach der Niederlegung der
Reichskrone 1806 dominierten das
Kaisertum Österreich, das
Königreich Preußen und der
Rheinbund das staatliche Geschehen im Vorstellungsraum Deutschlands; nach 1815 folgte als lockerer Staatenbund der
Deutsche Bund.

Die Reichskrone des
Heiligen Römischen Reiches (Sacrum Romanum Imperium). Das Herrschaftsgebiet erhält im späten 15. Jahrhundert den Zusatz
Deutscher Nation (Nationis Germanicæ).
Mit den von Preußen initiierten zentralstaatlichen
Staatsformen seit 1867 wurden in zwei Schritten große Teile des deutschen Sprachraums in einem Staat vereinigt. Umfasste der
Norddeutsche Bund lediglich die Staaten nördlich der
Mainlinie, wurde der Ausdruck
Deutschland durch die
Reichseinigung und Proklamation des
Deutschen Reiches 1871 mit demselben identisch. Nach dem
Ersten Weltkrieg und dem Sturz der
Monarchie 1918 wurde diskutiert, mit der Staatsbezeichnung
Deutsche Republik oder
Republik Deutschland die
ausgerufene Staatsform zu unterstreichen, jedoch behielt auch die
Weimarer Republik die offizielle Bezeichnung
Deutsches Reich bei.
Nach dem
Zweiten Weltkrieg nutzten die
Siegermächte ausschließlich den Begriff
Deutschland für das von ihnen
besetzte Deutsche Reich (ohne Österreich). 1949 wurde die Bundesrepublik Deutschland durch die
USA und das
Vereinigte Königreich sowie die
Deutsche Demokratische Republik durch Einwirken der
UdSSR initiiert. Der Begriff
Deutschland fand in der Bezeichnung der damals konstituierten
Bundesrepublik erstmals namentliche Verwendung.
[12] Die DDR nutzte das Wort
Deutschland zwar nicht direkt im Staatsnamen, jedoch wurde es ausdrücklich als synonymer Begriff für
DDR im Artikel 1 der
Verfassung von 1949 verwendet. Später verwendete die DDR fast nur noch das Attribut
deutsch beziehungsweise den Namenszusatz „… der DDR“ für staatliche Hoheitsbezeichnungen. Mit der
Deutschen Einheit 1990 wurde die
Deutschlandfrage abschließend geklärt.
[13]
Im Laufe der Jahrhunderte traten einige überwiegend deutsche Sprachgebiete aus dem Raum der deutschen Länder beziehungsweise Deutschlands heraus. Unter anderem waren dies aufgrund des
Westfälischen Friedens 1648 die
Niederlande (vgl. Ausdruck
dutch), die
Eidgenossenschaft sowie das
Elsass und (Nordost-)
Lothringen (
frz. Moselle). Nach dem Ende des Deutschen Bundes 1866 traten dann
Luxemburg,
Liechtenstein und
Österreich (
zuletzt 1945) heraus. Die
Gründung des
Deutschen Kaiserreichs erfolgte unter Aneignung
Elsaß-Lothringens, während die Niederlagen in beiden Weltkriegen Gebietsverluste zur Folge hatten. Nach 1919 musste Deutschland neben der Rückgabe des Elsass und
Lothringens sowie kleinerer Gebiete an
Dänemark,
Belgien,
Tschechoslowakei und
Litauen vor allem die Provinzen
Posen und
Westpreußen an die neu gegründete
zweite Polnische Republik abtreten. Die restlichen Gebiete östlich der
Oder-Neiße-Linie, namentlich
Schlesien,
Hinterpommern und
Ostpreußen, kamen ab 1945 unter
sowjetische und größtenteils
polnische Verwaltung. Sie wurden in deren Staatsgebiete integriert, nachdem die deutsche Bevölkerung
vertrieben wurde. 1990 wurde der Anspruch auf die vormaligen
deutschen Ostgebiete im Zuge der
Wiedervereinigung Deutschlands auch formell mit dem
Zwei-plus-Vier-Vertrag aufgegeben.
Trotz der Kontinuität des Begriffes
Deutschland vom 17. Jahrhundert bis in die Gegenwart sowie
völkerrechtlicher[14] Identität und
staatsrechtlicher Kontinuität seit dem 19. Jahrhundert bestand
de facto bis 1990 keine durchgehende lineare politisch-historische Entwicklung. Vielmehr eignete sich der Begriff in der Entfaltung der politischen Macht des wohlhabenden
Bürgertums in Deutschland als einigende Idee für regionale und lokale Eliten.
Siehe auch: Deutsch (Etymologie)
Politik [Bearbeiten]
→
Hauptartikel: Politisches System Deutschlands und Föderalismus in Deutschland
Staatsgründung [Bearbeiten]

Die ersten Artikel der Ursprungsfassung des
Grundgesetzes von 1949 vor dem
Jakob-Kaiser-Haus
Bisher wurden sechs
Verfassungen des seit 1871 existierenden
Nationalstaats „Deutschland“ in Kraft gesetzt; die Daten ihrer
Konstituierung werden unter staatsrechtlichen und
ideengeschichtlichen Aspekten als Gründungsakte der jeweiligen deutschen Staatswesen betrachtet. Der 23. Mai 1949 ist das für die Gegenwart bedeutendste Gründungsdatum, da an diesem Tag die noch heute gültige
Verfassung Deutschlands verkündet wurde.
Der
Norddeutsche Bund, der 1866 als
Militärbündnis gegründet worden war, erhielt zum 1. Juli 1867 eine Verfassung, die ihn in einen
monarchischen Bundesstaat unter
preußischer Führung umwandelte. Auf dieser Verfassung beruhen die nachfolgenden Verfassungen des
Deutschen Reiches von 1871 und 1919 sowie das Grundgesetz der
Bundesrepublik von 1949, ferner gilt sie als
Begründungsakt des von der Bundesrepublik noch heute innegehaltenen Völkerrechtssubjekts. Nach der Proklamation am
18. Januar 1871 trat am 16. April 1871 die
Verfassung des Deutschen Reiches in Kraft. Verfassungsrechtlich handelte es sich dabei vor allem um den Beitritt souveräner Staaten (
Bayern,
Württemberg,
Baden,
Hessen) zum Norddeutschen Bund, dessen „Umbenennung“ in „Deutsches Reich“ und die Einführung des
Kaisertitels. 1918/1919 erfolgte der Übergang zu einer neuen
Staatsform: am 9. November 1918 wurde die „
Deutsche Republik“ proklamiert, die mit dem Inkrafttreten der
Verfassung am 11. August 1919 konstituiert wurde.

Instrumentalversion der
deutschen Nationalhymne
Die auch
Weimarer Verfassung genannte Konstitution galt
während der Herrschaft der NSDAP 1933 bis 1945 formell fort, war jedoch materiell überwiegend außer Kraft gesetzt. Im
Nachkriegsdeutschland von 1945 bis 1949 galt das
Besatzungsrecht der Militärgouverneure und später der
Hohen Kommissare des
Alliierten Kontrollrats (
Kontrollratsgesetze). 1949 wurden zwei Verfassungen in Kraft gesetzt. Das
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wurde am 23. Mai 1949 verkündet und zum 24. Mai 1949 in Kraft gesetzt, wobei es aufgrund des Geltungsbereichs bis zur
deutschen Wiedervereinigung nur provisorischen Charakter besaß. Die erste
Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik trat am 7. Oktober 1949 in Kraft und wurde am 9. April 1968 durch eine neue Verfassung ersetzt sowie 1974 revidiert. Zum 3. Oktober 1990 trat die DDR dem Geltungsbereich des Grundgesetzes bei.
Siehe auch: Rechtslage Deutschlands nach 1945
Staatsrecht [Bearbeiten]

Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland ist seit dem 30. Juni 2010 der zehnte
Bundespräsident Christian Wulff.
Als
Staat und
Völkerrechtssubjekt (Rechtspersönlichkeit im
Völkerrecht) gilt die Bundesrepublik Deutschland nach
herrschender Lehre als identisch mit dem 1867 zu einem Bundesstaat umgewandelten
Norddeutschen Bund, der ab 1871 den Namen „
Deutsches Reich“ führte. Demzufolge besteht der deutsche
Nationalstaat ohne Unterbrechungen seit dem Jahr 1867.
Die
Bundesrepublik ist die historisch jüngste Ausprägung des deutschen Nationalstaates, dessen Geschichte sich bis zur Einführung der
bundesrepublikanischen Prinzipien des Grundgesetzes und der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung in verschiedene Phasen einteilen lässt:
Norddeutscher Bund (1867–1871),
Deutsches Kaiserreich (1871–1918),
Weimarer Republik (1919–1933),
Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945), „
Deutschland als Ganzes“
unter fremder Besatzung/
Alliierter Kontrollrat (1945–1949).
Den
deutschen Ländern (Bundesländer) kommt grundsätzlich Staatsqualität zu, sie sind jedoch beschränkte Völkerrechtssubjekte, die nur mit Einwilligung der Bundesregierung eigene Verträge mit anderen Staaten eingehen dürfen (
Art. 32 Absatz 3,
Art. 24 Absatz 1
GG).
[16] Die Bundesrepublik kann als die
staatsrechtliche Verbindung ihrer Bundesländer angesehen werden, ist also
Bundesstaat im eigentlichen Sinne. Demnach erhält sie erst durch diese Verbindung selbst Staatscharakter.
[17]
Hauptstadt und
Regierungssitz der Bundesrepublik Deutschland ist gemäß
Art. 22 Absatz 1 des Grundgesetzes
Berlin. Nach
Artikel 20 des Grundgesetzes ist die Bundesrepublik ein
demokratischer,
sozialer Bundesstaat. Bei diesem
föderalen Rechtsstaat handelt es sich um eine
parlamentarische Demokratie. Es gibt 16
Länder, von denen fünf wiederum in insgesamt 22
Regierungsbezirke untergliedert sind. Die Länder haben sich eigene
Verfassungen gegeben.
Politisches System der Bundesrepublik Deutschland
Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist das
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
[18] Staatsoberhaupt ist der
Bundespräsident mit vor allem repräsentativen Aufgaben.
Protokollarisch gesehen folgen ihm der
Präsident des Deutschen Bundestages, der
Bundeskanzler und der jeweils amtierende
Bundesratspräsident, der gemäß Grundgesetz den Bundespräsidenten vertritt.
Der
Regierungschef Deutschlands ist der
Bundeskanzler. Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt (
Art. 63 GG), seine Amtszeit endet mit der Wahlperiode des Bundestages (
Art. 69 Abs. 2 GG). Vor Ablauf der Wahlperiode des Bundestages kann der Bundeskanzler gegen seinen Willen nur dadurch aus dem Amt scheiden, dass der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt (
Art. 67 GG, sogenanntes
Konstruktives Misstrauensvotum). Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt (
Art. 64 Abs. 1 GG), sie und der Bundeskanzler bilden die
Bundesregierung (
Art. 62 GG). Der Bundeskanzler besitzt die
Richtlinienkompetenz für die Politik der Bundesregierung (
Art. 65 Satz 1 GG). Die Führungsaufgabe in der deutschen „Kanzlerdemokratie“ kommt dem Bundeskanzler beziehungsweise der Bundeskanzlerin zu.
[19]
Als Bundesstaat ist Deutschland
föderativ organisiert, das heißt, dass zwei
Ebenen im
politischen System existieren: die
Bundesebene, die den Gesamtstaat Deutschland nach außen vertritt, und die Länderebene, die in jedem Bundesland einzeln existiert. Jede Ebene besitzt eigene Staatsorgane der
Exekutive (ausführende Gewalt),
Legislative (gesetzgebende Gewalt) und
Judikative (rechtsprechende Gewalt). Die Länder wiederum bestimmen die Ordnung ihrer Städte und Gemeinden.
Die Kompetenz zur Gesetzgebung liegt bei den Bundesländern, wenn nicht eine Gesetzgebungsbefugnis des Bundes besteht (
Art. 70 GG). In Fällen der ausschließlichen Gesetzgebung hat nur der Bund die Gesetzgebungskompetenz (
Art. 71 GG), in den Fällen der konkurrierenden Gesetzgebung liegt die Gesetzgebungsbefugnis vom Grundsatz her bei den Ländern, der Bund kann aber Gesetze erlassen, wenn dies zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich ist (
Art. 72 GG).

Gesetzgebungsorgane des Bundes sind der
Bundestag und der
Bundesrat. Bundesgesetze werden vom Bundestag mit einfacher Mehrheit beschlossen. Sie werden wirksam, wenn der Bundesrat keinen Einspruch eingelegt hat oder, wenn das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wenn der Bundesrat dem Gesetz zustimmt (
Art. 77 GG). Eine Änderung des Grundgesetzes ist nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates möglich (
Art. 79 GG).
In den Bundesländern entscheiden die
Länderparlamente über die Gesetze ihres Landes.
Obwohl die Abgeordneten der Parlamente nach dem Grundgesetz nicht weisungsgebunden sind, dominieren in der Praxis Vorentscheidungen in den
Parteien die Gesetzgebung.
Die
Exekutive wird auf Bundesebene durch die
Bundesregierung gebildet, die durch den
Bundeskanzler geleitet wird. Auf der Ebene der Länder leiten die
Ministerpräsidenten, in Hamburg und Bremen die
Präsidenten des Senats; in Berlin der
Regierende Bürgermeister, die Exekutive. Auch die Länder sind
parlamentarische Demokratien und deren Regierungschefs durch die
Landtage bzw.
Bürgerschaften bzw. das
Abgeordnetenhaus von Berlin gewählt. Die Verwaltungen des Bundes und der Länder werden jeweils durch die
Fachminister geleitet.
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Ausführung der Bundesgesetze obliegt grundsätzlich den Bundesländern, sofern das Grundgesetz keine abweichende Regelung trifft oder zulässt (
Art. 30,
Art. 83 GG).
Siehe auch: Rechtslage Deutschlands nach 1945, Föderalismus in Deutschland
Zahl: 2