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Flagge WappenDeutschland ist ein föderalistischer Staat in Mitteleuropa. Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß ihrer Verfassung eine Republik, die aus den 16 deutschen Ländern gebildet wird. Sie ist ein freiheitlich-demokratischer und sozialer Rechtsstaat[9] und stellt als Bundesstaat die jüngste Ausprägung des deutschen Nationalstaates dar. Bundeshauptstadt ist Berlin.
Deutschland grenzt an neun europäische Nachbarstaaten; naturräumlich grenzt es an die Gewässer der Nord- und Ostsee und im Süden an das Bergland der Alpen. Es liegt in der gemäßigten Klimazone und zählt mit rund 81,8 Millionen Einwohnern zu den dichtestbesiedelten Flächenländern der Erde.
Als Gründungsmitglied der Europäischen Union ist Deutschland deren bevölkerungsreichstes Land und bildet mit insgesamt 17 EU-Mitgliedstaaten eine Währungsunion, die Eurozone. Es ist Mitglied der Vereinten Nationen, der OECD, der NATO, der OSZE, des Europarates, der G8 und der G20.
Gemessen am nominalen Bruttoinlandsprodukt ist Deutschland die größte Volkswirtschaft Europas und viertgrößte der Welt. Deutschland zählt zu den sehr hochentwickelten Staaten. Im Jahr 2009 war es die zweitgrößte Export- und drittgrößte Importnation.





Deutsch bedeutete ursprünglich „zum Volk gehörig“ und meinte zunächst die Sprache.[10] Die Bezeichnung Deutschland wird seit dem 15. Jahrhundert verwendet. Davor sind nur Wortfügungen des Attributs deutsch mit Land belegt, beispielsweise in der unbestimmten Singularform ein deutsches Land oder der bestimmten Pluralform die deutschen Länder, nicht aber in der bestimmten Singularform das deutsche Land. Gemeint waren vielmehr Länder mit einer Führungsschicht, die sich auf den politischen Herrschaftsanspruch bezog, der durch das (Ost-)Fränkische, später Heilige Römische Reich, als begründet angesehen worden war. In einem Buch von 1487 ist u. a. von „in teutschen landen lassen machen“ zu lesen.[11]
Die Begriffe wurden als Synonym vor allem für (vor-)staatliche Gebilde verwendet, die in wesentlichen Bereichen des deutschen Sprach- und/oder Herrschaftsgebiets entstanden waren. Das Heilige Römische Reich („Alte Reich“) entwickelte sich ab 962 aus dem Ostteil des Fränkischen Reiches. Mit den Namenszusätzen Heilig und Deutscher Nation (Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation) bildete sich zwischen dem 12. Jahrhundert und 1648 ein Staatenbund heraus. Nach der Niederlegung der Reichskrone 1806 dominierten das Kaisertum Österreich, das Königreich Preußen und der Rheinbund das staatliche Geschehen im Vorstellungsraum Deutschlands; nach 1815 folgte als lockerer Staatenbund der Deutsche Bund.

Die Reichskrone des Heiligen Römischen Reiches (Sacrum Romanum Imperium). Das Herrschaftsgebiet erhält im späten 15. Jahrhundert den Zusatz Deutscher Nation (Nationis Germanicæ).


Mit den von Preußen initiierten zentralstaatlichen Staatsformen seit 1867 wurden in zwei Schritten große Teile des deutschen Sprachraums in einem Staat vereinigt. Umfasste der Norddeutsche Bund lediglich die Staaten nördlich der Mainlinie, wurde der Ausdruck Deutschland durch die Reichseinigung und Proklamation des Deutschen Reiches 1871 mit demselben identisch. Nach dem Ersten Weltkrieg und dem Sturz der Monarchie 1918 wurde diskutiert, mit der Staatsbezeichnung Deutsche Republik oder Republik Deutschland die ausgerufene Staatsform zu unterstreichen, jedoch behielt auch die Weimarer Republik die offizielle Bezeichnung Deutsches Reich bei.
Nach dem Zweiten Weltkrieg nutzten die Siegermächte ausschließlich den Begriff Deutschland für das von ihnen besetzte Deutsche Reich (ohne Österreich). 1949 wurde die Bundesrepublik Deutschland durch die USA und das Vereinigte Königreich sowie die Deutsche Demokratische Republik durch Einwirken der UdSSR initiiert. Der Begriff Deutschland fand in der Bezeichnung der damals konstituierten Bundesrepublik erstmals namentliche Verwendung.[12] Die DDR nutzte das Wort Deutschland zwar nicht direkt im Staatsnamen, jedoch wurde es ausdrücklich als synonymer Begriff für DDR im Artikel 1 der Verfassung von 1949 verwendet. Später verwendete die DDR fast nur noch das Attribut deutsch beziehungsweise den Namenszusatz „… der DDR“ für staatliche Hoheitsbezeichnungen. Mit der Deutschen Einheit 1990 wurde die Deutschlandfrage abschließend geklärt.[13]
Im Laufe der Jahrhunderte traten einige überwiegend deutsche Sprachgebiete aus dem Raum der deutschen Länder beziehungsweise Deutschlands heraus. Unter anderem waren dies aufgrund des Westfälischen Friedens 1648 die Niederlande (vgl. Ausdruck dutch), die Eidgenossenschaft sowie das Elsass und (Nordost-)Lothringen (frz. Moselle). Nach dem Ende des Deutschen Bundes 1866 traten dann Luxemburg, Liechtenstein und Österreich (zuletzt 1945) heraus. Die Gründung des Deutschen Kaiserreichs erfolgte unter Aneignung Elsaß-Lothringens, während die Niederlagen in beiden Weltkriegen Gebietsverluste zur Folge hatten. Nach 1919 musste Deutschland neben der Rückgabe des Elsass und Lothringens sowie kleinerer Gebiete an Dänemark, Belgien, Tschechoslowakei und Litauen vor allem die Provinzen Posen und Westpreußen an die neu gegründete zweite Polnische Republik abtreten. Die restlichen Gebiete östlich der Oder-Neiße-Linie, namentlich Schlesien, Hinterpommern und Ostpreußen, kamen ab 1945 unter sowjetische und größtenteils polnische Verwaltung. Sie wurden in deren Staatsgebiete integriert, nachdem die deutsche Bevölkerung vertrieben wurde. 1990 wurde der Anspruch auf die vormaligen deutschen Ostgebiete im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands auch formell mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag aufgegeben.
Trotz der Kontinuität des Begriffes Deutschland vom 17. Jahrhundert bis in die Gegenwart sowie völkerrechtlicher[14] Identität und staatsrechtlicher Kontinuität seit dem 19. Jahrhundert bestand de facto bis 1990 keine durchgehende lineare politisch-historische Entwicklung. Vielmehr eignete sich der Begriff in der Entfaltung der politischen Macht des wohlhabenden Bürgertums in Deutschland als einigende Idee für regionale und lokale Eliten.
Siehe auch: Deutsch (Etymologie)




Politik [Bearbeiten]

Hauptartikel: Politisches System Deutschlands und Föderalismus in Deutschland
Staatsgründung [Bearbeiten]


Die ersten Artikel der Ursprungsfassung des Grundgesetzes von 1949 vor dem Jakob-Kaiser-Haus


Bisher wurden sechs Verfassungen des seit 1871 existierenden Nationalstaats „Deutschland“ in Kraft gesetzt; die Daten ihrer Konstituierung werden unter staatsrechtlichen und ideengeschichtlichen Aspekten als Gründungsakte der jeweiligen deutschen Staatswesen betrachtet. Der 23. Mai 1949 ist das für die Gegenwart bedeutendste Gründungsdatum, da an diesem Tag die noch heute gültige Verfassung Deutschlands verkündet wurde.
Der Norddeutsche Bund, der 1866 als Militärbündnis gegründet worden war, erhielt zum 1. Juli 1867 eine Verfassung, die ihn in einen monarchischen Bundesstaat unter preußischer Führung umwandelte. Auf dieser Verfassung beruhen die nachfolgenden Verfassungen des Deutschen Reiches von 1871 und 1919 sowie das Grundgesetz der Bundesrepublik von 1949, ferner gilt sie als Begründungsakt des von der Bundesrepublik noch heute innegehaltenen Völkerrechtssubjekts. Nach der Proklamation am 18. Januar 1871 trat am 16. April 1871 die Verfassung des Deutschen Reiches in Kraft. Verfassungsrechtlich handelte es sich dabei vor allem um den Beitritt souveräner Staaten (Bayern, Württemberg, Baden, Hessen) zum Norddeutschen Bund, dessen „Umbenennung“ in „Deutsches Reich“ und die Einführung des Kaisertitels. 1918/1919 erfolgte der Übergang zu einer neuen Staatsform: am 9. November 1918 wurde die „Deutsche Republik“ proklamiert, die mit dem Inkrafttreten der Verfassung am 11. August 1919 konstituiert wurde.
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Instrumentalversion der deutschen Nationalhymne


Die auch Weimarer Verfassung genannte Konstitution galt während der Herrschaft der NSDAP 1933 bis 1945 formell fort, war jedoch materiell überwiegend außer Kraft gesetzt. Im Nachkriegsdeutschland von 1945 bis 1949 galt das Besatzungsrecht der Militärgouverneure und später der Hohen Kommissare des Alliierten Kontrollrats (Kontrollratsgesetze). 1949 wurden zwei Verfassungen in Kraft gesetzt. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wurde am 23. Mai 1949 verkündet und zum 24. Mai 1949 in Kraft gesetzt, wobei es aufgrund des Geltungsbereichs bis zur deutschen Wiedervereinigung nur provisorischen Charakter besaß. Die erste Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik trat am 7. Oktober 1949 in Kraft und wurde am 9. April 1968 durch eine neue Verfassung ersetzt sowie 1974 revidiert. Zum 3. Oktober 1990 trat die DDR dem Geltungsbereich des Grundgesetzes bei.
Siehe auch: Rechtslage Deutschlands nach 1945
Staatsrecht [Bearbeiten]


Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland ist seit dem 30. Juni 2010 der zehnte Bundespräsident Christian Wulff.


Als Staat und Völkerrechtssubjekt (Rechtspersönlichkeit im Völkerrecht) gilt die Bundesrepublik Deutschland nach herrschender Lehre als identisch mit dem 1867 zu einem Bundesstaat umgewandelten Norddeutschen Bund, der ab 1871 den Namen „Deutsches Reich“ führte. Demzufolge besteht der deutsche Nationalstaat ohne Unterbrechungen seit dem Jahr 1867.
Die Bundesrepublik ist die historisch jüngste Ausprägung des deutschen Nationalstaates, dessen Geschichte sich bis zur Einführung der bundesrepublikanischen Prinzipien des Grundgesetzes und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in verschiedene Phasen einteilen lässt: Norddeutscher Bund (1867–1871), Deutsches Kaiserreich (1871–1918), Weimarer Republik (1919–1933), Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945), „Deutschland als Ganzesunter fremder Besatzung/Alliierter Kontrollrat (1945–1949).
Den deutschen Ländern (Bundesländer) kommt grundsätzlich Staatsqualität zu, sie sind jedoch beschränkte Völkerrechtssubjekte, die nur mit Einwilligung der Bundesregierung eigene Verträge mit anderen Staaten eingehen dürfen (Art. 32 Absatz 3, Art. 24 Absatz 1 GG).[16] Die Bundesrepublik kann als die staatsrechtliche Verbindung ihrer Bundesländer angesehen werden, ist also Bundesstaat im eigentlichen Sinne. Demnach erhält sie erst durch diese Verbindung selbst Staatscharakter.[17]
Hauptstadt und Regierungssitz der Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 22 Absatz 1 des Grundgesetzes Berlin. Nach Artikel 20 des Grundgesetzes ist die Bundesrepublik ein demokratischer, sozialer Bundesstaat. Bei diesem föderalen Rechtsstaat handelt es sich um eine parlamentarische Demokratie. Es gibt 16 Länder, von denen fünf wiederum in insgesamt 22 Regierungsbezirke untergliedert sind. Die Länder haben sich eigene Verfassungen gegeben.

Politisches System der Bundesrepublik Deutschland


Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.[18] Staatsoberhaupt ist der Bundespräsident mit vor allem repräsentativen Aufgaben. Protokollarisch gesehen folgen ihm der Präsident des Deutschen Bundestages, der Bundeskanzler und der jeweils amtierende Bundesratspräsident, der gemäß Grundgesetz den Bundespräsidenten vertritt.
Der Regierungschef Deutschlands ist der Bundeskanzler. Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt (Art. 63 GG), seine Amtszeit endet mit der Wahlperiode des Bundestages (Art. 69 Abs. 2 GG). Vor Ablauf der Wahlperiode des Bundestages kann der Bundeskanzler gegen seinen Willen nur dadurch aus dem Amt scheiden, dass der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt (Art. 67 GG, sogenanntes Konstruktives Misstrauensvotum). Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt (Art. 64 Abs. 1 GG), sie und der Bundeskanzler bilden die Bundesregierung (Art. 62 GG). Der Bundeskanzler besitzt die Richtlinienkompetenz für die Politik der Bundesregierung (Art. 65 Satz 1 GG). Die Führungsaufgabe in der deutschen „Kanzlerdemokratie“ kommt dem Bundeskanzler beziehungsweise der Bundeskanzlerin zu.[19]
Als Bundesstaat ist Deutschland föderativ organisiert, das heißt, dass zwei Ebenen im politischen System existieren: die Bundesebene, die den Gesamtstaat Deutschland nach außen vertritt, und die Länderebene, die in jedem Bundesland einzeln existiert. Jede Ebene besitzt eigene Staatsorgane der Exekutive (ausführende Gewalt), Legislative (gesetzgebende Gewalt) und Judikative (rechtsprechende Gewalt). Die Länder wiederum bestimmen die Ordnung ihrer Städte und Gemeinden.
Die Kompetenz zur Gesetzgebung liegt bei den Bundesländern, wenn nicht eine Gesetzgebungsbefugnis des Bundes besteht (Art. 70 GG). In Fällen der ausschließlichen Gesetzgebung hat nur der Bund die Gesetzgebungskompetenz (Art. 71 GG), in den Fällen der konkurrierenden Gesetzgebung liegt die Gesetzgebungsbefugnis vom Grundsatz her bei den Ländern, der Bund kann aber Gesetze erlassen, wenn dies zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich ist (Art. 72 GG).
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Gesetzgebungsorgane des Bundes sind der Bundestag und der Bundesrat. Bundesgesetze werden vom Bundestag mit einfacher Mehrheit beschlossen. Sie werden wirksam, wenn der Bundesrat keinen Einspruch eingelegt hat oder, wenn das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wenn der Bundesrat dem Gesetz zustimmt (Art. 77 GG). Eine Änderung des Grundgesetzes ist nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates möglich (Art. 79 GG).
In den Bundesländern entscheiden die Länderparlamente über die Gesetze ihres Landes.
Obwohl die Abgeordneten der Parlamente nach dem Grundgesetz nicht weisungsgebunden sind, dominieren in der Praxis Vorentscheidungen in den Parteien die Gesetzgebung.
Die Exekutive wird auf Bundesebene durch die Bundesregierung gebildet, die durch den Bundeskanzler geleitet wird. Auf der Ebene der Länder leiten die Ministerpräsidenten, in Hamburg und Bremen die Präsidenten des Senats; in Berlin der Regierende Bürgermeister, die Exekutive. Auch die Länder sind parlamentarische Demokratien und deren Regierungschefs durch die Landtage bzw. Bürgerschaften bzw. das Abgeordnetenhaus von Berlin gewählt. Die Verwaltungen des Bundes und der Länder werden jeweils durch die Fachminister geleitet.
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Ausführung der Bundesgesetze obliegt grundsätzlich den Bundesländern, sofern das Grundgesetz keine abweichende Regelung trifft oder zulässt (Art. 30, Art. 83 GG).
Siehe auch: Rechtslage Deutschlands nach 1945, Föderalismus in Deutschland


Zahl: 2
 
bei welcher zahl sind wir? :D

und ja posavac ist mod nur halt ein recht fauler :mrgreen:
 
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