Der Gerichtshof hat nach Aussagen des griechischen Außenministeriums jedoch nicht die ehemalige jugoslawische Republik (FYROM) zufrieden gestellt, da Skopje zwei Forderungen an das Gericht stellte.
A: Das Griechenland das bilaterale Abkommen mit FYROM bei der Gipfelkonferenz in Bukarest 2008 verletzt hat.
B: Das Griechenland durch den Gerichtshof dazu verpflichtet wird, sich im Bezug des Paragraphen 11 zu besinnen, und die ehemalige jugoslawische Republik (FYROM) nicht daran hindert der NATO oder anderen Organisationen beizutreten in denen Griechenland bereits Mitglied ist solange sich die ehemalige jugoslawische Republik (FYROM) nicht mit ihren Verfassungsmäßigen Namen (Republik Mazedonien) bewirbt. Ganz nach der Resolution 817 der Vereinten Nationen von 1993.
Den Punkt A – Hat das Gericht als erwiesen angesehen, da Griechenland tatsächlich in Bukarest seine Einwände zu einem Beitritt der ehemaligen jugoslawischen Republik (FYROM)in die NATO ausgesprochen hat. Gleichzeitig wies der Gerichtshof die zweite Forderung ab, Griechenland dazu zu verpflichten in Zukunft kein weiteres Veto einlegen zu dürfen, da die NATO im Bezug der ehemaligen jugoslawischen Republik (FYROM) durch die einstimmigen Beschlüsse in Bukarest 2008, Straßburg 2009 und Lissabon 2010 erklärte, das eine Aufnahme der ehemaligen jugoslawischen Republik (FYROM) in der NATO nur möglich sei, wenn der Namensstreit mit Griechenland beigelegt sein wird.