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Das Verbot gilt nur für Böhmermann. Alle anderen dürfen es weiterhin zitieren
Schmähkritik: Erdogan scheitert auch in zweiter Instanz
21.06.2016, 14:59 Uhr, dpa/kw
Nachdem sich Springer-Chef Mathias Döpfner bei der Schmähkritik auf die Seite des ZDF-Satirikers Jan Böhmermann geschlagen hatte, zog der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan auch gegen ihn vor Gericht zu Felde. Doch auch in der zweiten Instanz hatte er keinen Erfolg.
Der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan hat auch in zweiter Instanz keine gerichtlichen Schritte gegen Springer-Chef Mathias Döpfner durchsetzen können. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln bestätigte am Dienstag eine Entscheidung des Landgerichts Köln, das den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Döpfner abgelehnt hatte. Erdogan muss sich Döpfners Kritik demnach gefallen lassen - sie fällt unter das Recht auf freie Meinungsäußerung.
In dem Fall geht es um Döpfners öffentliche Unterstützung für den Fernseh-Satiriker Jan Böhmermann, der Ende März in seiner Sendung auf ZDFneo eine "Schmähkritik" vorgetragen hatte. In diesem Gedicht bedachte er Erdogan demonstrativ mit massiven Schmähungen. Nach eigener Darstellung wollte er damit den Unterschied zwischen erlaubter Satire und auch in Deutschland verbotener Schmähkritik deutlich machen. Erdogan leitete dagegen rechtliche Schritte ein.
Döpfner bekundete Unterstützung für den Satiriker. Er schrieb in einem offenen Brief: "Ich möchte mich, Herr Böhmermann, vorsichtshalber allen Ihren Formulierungen und Schmähungen inhaltlich voll und ganz anschließen und sie mir in jeder juristischen Form zu eigen machen."
Erdogan beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen den Vorstandsvorsitzenden des Medienhauses Axel Springer ("Bild", Welt N24). Sein Medienanwalt Ralf Höcker vertrat die Ansicht, Döpfner habe sich "noch viel offensichtlicher strafbar gemacht als Herr Böhmermann". Es könne nicht sein, dass er sich ausdrücklich das "Z-Wort" von Böhmermann zu eigen mache und damit als Vorbild für andere Pöbler im Internet diene - der Satiriker hatte in dem Gedicht die Formulierung "Ziegenficker" benutzt.
Das Oberlandesgericht sah dies anders. Döpfners offener Brief ist demnach eine Auseinandersetzung mit dem Thema Meinungs- und Kunstfreiheit aus Anlass des Böhmermann-Gedichts. Döpfner komme zu dem Schluss, dass das Gedicht Satire und damit zulässig sei. Im presserechtlichen Sinn habe er sich die Aussagen Böhmermanns dabei nicht zu eigen gemacht. "Eine andere rechtliche Bewertung folgt auch nicht daraus, dass der offene Brief das Wort "Ziegenficker" enthält", teilte das OLG mit.
Das Gericht wies darauf hin, dass es mit seiner Entscheidung (Az.: 15 W 32/16) keine rechtliche Bewertung von Böhmermanns Gedicht vorgenommen habe. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss sei nicht mehr gegeben. Möglich ist aber, - wie bei jeder Entscheidung in letzter Instanz - Verfassungsbeschwerde einzulegen.
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