Meine Streitsache wird nun wieder immer interessanter- wer lesen mag :
Also- Brandschaden durch PV-Anlage auf Dach,Mieter eine Solar Gmbh,deren Haftpflicht muß zahlen.Der Anwalt,zufällig nach Recherche rausgefunden,ist nicht nur der Anwalt der GmbH,sondern Leiter der Schadenabteilung der Versicherung. Als dieser zerschießt er seit 4 Jahren alles was überhaupt schießbar ist: Bestreiten der im MV vorgegebenen Schiedsklausel,das diese überhaupt verbindlich ist. Bestreiten, adss sein Mandant überhaupt haftbar und passivlegitimiert ist.Bestreiten ,dass ich aktivlegitimiert bin. Nach den ersten Gutachten durch Kripo/Staatsanwaltschaft,ein Privatgutachten von mir usw.usw. ,verlangt er von mir nach der "
BGH-Sphärentheorie",dass ich erstmal beweisen muß, das aus meiner Sphäre heraus keinerlei Brandmitbeteiligung gewirkt hat.Eine Elektrofirma das bestätigen lassen,das nur die PV-Anlage in dem Bereich der Hallenfassade war.Dann hat er Gerichtsgutachter erwirkt (10 Mille für mich gekostet),die haben das lupenrein ermittelt und bestätigt. Dann hat er die mit 16 Nachfragen belastet,die ebenfalls alle sofort in meinem Sinne (weil es so ist) erwidert worden sind. Dann hat er die wegen Befangenheit abgelehnt,da der Richter diese Anträge abgewiesen hat, hat er auch den Richter mit Befangenheit belastet.
Am 12.03.26 kommt der unerwartete Schiedsspruch, also immer ENDGÜLTIG. Mit diesem sind sofort alle Forderungen fällig (alleine 30000 Zinsen zugesprochen ). Da nichts passiert google ich und erfahre, die GmbH hat am 09.03. Insolvenz angemeldet. Allerdings ist es in einem solchen Fall so, dass der IV (Insolvenzverwalter ) automatisch an Stelle meines Gegners tritt und für die Masse agiert und da ich mit der Masse nichts zu tun habe, ist meine Stellung nach § 110 VVG sogar stärker als vorher : Der IV muß eine Freistellungserklärung machen, dass meine Ansprüche nichts mit der Masse zu tun haben und damit kann ich nach §110 VVG direkt zugreifen bei der Versicherung.
Nun hat der Kollge seine Befangenheitsanträge an das OLG-CELLE gegeben......
so und jetzt kommts noch dicker : diese Anträge werden UNANFECHTBAR zurückgewiesen am 23.04.26. Zum WE geht nun ein
AUFHEBUNGSANTRAG beim OLG des Kollegen vom 01.04. ein (das heißt, er wußte noch nicht, dass seine Befangenheitsanträge abgewiesen werden.
Jetzt geht er gegen dan ganzen Schiedsspruch vor, 3x behauptet er, sein Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt und 2x Verstöße gegen den
ORDRE PUBLIC....
Ich habe einen Gegenschriftsatz fertig : ER handelt mit Insolvenz der GmbH vom 09.03. am 01.04. vollmachtlos und eine Vollmacht vom IV kann er nicht bekommen, da dieser von mir die sofortige Kündigungandrohung des MV bekommt,da im MV unter §5 steht:" Die Schiedsvereinbarung (also für den Fall der Fälle) ist endgültig,
beide Parteien verzichten auf jegliche Anfechtungsrechte". Also der IV wird ihm das nicht geben können (ich habe das Objekt mit bezahlter MIete bis zum 31.12.38 gekauft, also bin ich bis dahin verpflichtet und kann jedenfalls nicht ordentlich kündigen- "ORDENTLICH" nicht. Aber ein Verstoß gegen §5 wäre ein schwerwiegender Vertragsverstoß der eine ausserordentliche Kündigung bewirkt bzw. auslöst.
Ich gehe nun davon aus, dass der Kollege mit der Aufhebungssache eine Verfassungsbeschwerde vorbereitet.
Tja dat Ding is lange noch nich klariert, trotz aller rechtlicher Positionen.
Ich habe in meinem Entwurf für meinen Anwalt dazu angeregt,den Kollegen persönlich für alles was jetzt noch kommt haften zu lassen,da er ja derartige Verfahren einleitet ohne Vollmacht und nur die Verfahren rechtsmißbräuchlich sabotiert............................................
