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Gelöschtes Mitglied 8317
Guest
Die BILD hat den Artikel zwar mal wieder als erste veröffentlicht, doch um unsere Akademiker hier nicht zu unterfordern, der Atrtikel mit im Kern selben Inhalt, von Zeit.de., aber auch sonst jedem Blatt was es so gibt
URHEBERRECHT
Abmahnanwälte erschrecken Pornogucker
Tausende werden derzeit abgemahnt, weil sie Pornos geschaut haben – nicht heruntergeladen, nur angesehen. Juristischer Murks, der zeigt, wie heikel die Abmahnpraxis ist. VON KAI BIERMANN
Das Urheberrecht ist vertrackt. So vertrackt, dass selbst Profis damit ihre liebe Mühe haben. Seit Tagen bekommen Tausende Menschen in Deutschland Briefe zugeschickt, weil sie sich im Internet einen Pornofilm angeschaut haben sollen. Eine Anwaltskanzlei fordert dafür von ihnen, dass sie eine Unterlassungserklärung abgeben und 250 Euro Schadenersatz und Gebühren zahlen.
Was klingt wie eine inzwischen alltägliche Geschichte über illegale Downloads, ist eine juristische Posse. Denn die Betroffenen haben nichts heruntergeladen. Sie haben sich lediglich einen Stream angeschaut – also in ihrem Browserfenster auf Play gedrückt. Und das noch dazu auf einer Website, die sich jede Mühe gibt den Anschein zu erwecken, als könnten die auf ihr angebotenen Filme legal betrachtet werden.
Es geht um das Pornoportal Redtube, nach Eigenwerbung "home of free porn videos". Es ist eine dieser Seiten, die eine Mischung anbieten aus von Amateuren hochgeladenen Videos, Ausschnitten aus professionellen Pornos, die die Herstellerfirmen zu Werbezwecken frei zur Verfügung stellen und ja, auch illegal von Nutzern eingestellten Kopien.
Redtube ist in den USA gehostet und weist in seinen Nutzungsbedingungen klar darauf hin, dass es untersagt ist, dort Filme hochzuladen, wenn man nicht die entsprechenden Rechte dafür besitzt. Auch kann jeder, dessen Inhalt illegal eingestellt wurde, Redtube darauf hinweisen und die Betreiber sichern zu, diese Dinge dann zu entfernen. Das Ganze finanziert sich über Werbung und funktioniert wie YouTube, nicht wie eine Filesharingseite.
KAI BIERMANN
Das ist in dem komplexen rechtlichen Gebilde namens Urheberrecht nicht unerheblich. Denn bei der Bewertung, ob jemand gegen dieses Recht verstößt, kommt es auch darauf an, ob er überhaupt erkennen kann, dass seine Handlung illegal ist. Wer Grund zu der Annahme hat, dass ein Inhalt legal abgerufen werden kann, der darf sich sogar eine Kopie davon ziehen, um sie privat zu nutzen.
Schon der Anlass der Geschichte ist in diesem Fall also zumindest schwierig. Absurd wird das Ganze dank der juristischen Mühlen, die hier ziemlich schlampig mahlen.
Massenabmahnungen
Das beginnt mit den Anwälten, deren Geschäftsmodell es ist, massenhaft Abmahnungen zu verschicken und dafür die entsprechenden Gebühren zu kassieren. Diese Praxis wird seit Jahren kritisiert, eben weil das geschäftliche Interesse manchmal größer ist als die juristische und die technische Sorgfalt.
Die Anwälte lassen die IP-Adressen derjenigen ermitteln, die den entsprechenden Inhalt genutzt haben. Dazu beauftragen sie spezialisierte Firmen. Anschließend beantragen sie bei einem Landgericht einen Beschluss. Mit diesem gehen sie dann zu Internetanbietern wie der Telekom und bekommen zu den IP-Adressen die Namen und die Adressen der Menschen, denen die IP-Adresse zugeordnet war. Diesen schreiben sie dann einen Brief mit der Abmahnung.
Das Verfahren ist technisch schon fehlerhaft genug. Saubere Zahlen gibt es nicht, aber Kritiker schätzen, dass die Fehlerquote bei der Ermittlung der IP-Adressen und ihrer Zuordnung zu realen Adressen zweistellig sein könnte.
In diesem Fall kam nun auch noch juristische Schlamperei hinzu. Das wird an einem der Anträge deutlich, der inzwischen dank der Mühe einer anderen Kanzlei online einsehbar ist. In diesem Antrag für den Beschluss beim Kölner Landgericht steht: "Durch das unbefugte Herunterladen der geschützten Werke zu den aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über sogenannte Downloadportale liegen Rechtsverletzungen im Sinne von § 16 UrhG vor."
"Herunterladen" und "Downloadportale" sind die beiden entscheidenden Worte in diesem Absatz. Es sind die Worte, auf die das Landgericht Köln hereinfiel. Technisch wird auch beim Streaming eines Filmes etwas heruntergeladen, wenn auch nicht so, wie es im Urheberrechtsgesetz gemeint ist.
URHEBERRECHT
Abmahnanwälte erschrecken Pornogucker
Tausende werden derzeit abgemahnt, weil sie Pornos geschaut haben – nicht heruntergeladen, nur angesehen. Juristischer Murks, der zeigt, wie heikel die Abmahnpraxis ist. VON KAI BIERMANN
Das Urheberrecht ist vertrackt. So vertrackt, dass selbst Profis damit ihre liebe Mühe haben. Seit Tagen bekommen Tausende Menschen in Deutschland Briefe zugeschickt, weil sie sich im Internet einen Pornofilm angeschaut haben sollen. Eine Anwaltskanzlei fordert dafür von ihnen, dass sie eine Unterlassungserklärung abgeben und 250 Euro Schadenersatz und Gebühren zahlen.
Was klingt wie eine inzwischen alltägliche Geschichte über illegale Downloads, ist eine juristische Posse. Denn die Betroffenen haben nichts heruntergeladen. Sie haben sich lediglich einen Stream angeschaut – also in ihrem Browserfenster auf Play gedrückt. Und das noch dazu auf einer Website, die sich jede Mühe gibt den Anschein zu erwecken, als könnten die auf ihr angebotenen Filme legal betrachtet werden.
Es geht um das Pornoportal Redtube, nach Eigenwerbung "home of free porn videos". Es ist eine dieser Seiten, die eine Mischung anbieten aus von Amateuren hochgeladenen Videos, Ausschnitten aus professionellen Pornos, die die Herstellerfirmen zu Werbezwecken frei zur Verfügung stellen und ja, auch illegal von Nutzern eingestellten Kopien.
Redtube ist in den USA gehostet und weist in seinen Nutzungsbedingungen klar darauf hin, dass es untersagt ist, dort Filme hochzuladen, wenn man nicht die entsprechenden Rechte dafür besitzt. Auch kann jeder, dessen Inhalt illegal eingestellt wurde, Redtube darauf hinweisen und die Betreiber sichern zu, diese Dinge dann zu entfernen. Das Ganze finanziert sich über Werbung und funktioniert wie YouTube, nicht wie eine Filesharingseite.
KAI BIERMANN
© ZEIT ONLINE
Das ist in dem komplexen rechtlichen Gebilde namens Urheberrecht nicht unerheblich. Denn bei der Bewertung, ob jemand gegen dieses Recht verstößt, kommt es auch darauf an, ob er überhaupt erkennen kann, dass seine Handlung illegal ist. Wer Grund zu der Annahme hat, dass ein Inhalt legal abgerufen werden kann, der darf sich sogar eine Kopie davon ziehen, um sie privat zu nutzen.
Schon der Anlass der Geschichte ist in diesem Fall also zumindest schwierig. Absurd wird das Ganze dank der juristischen Mühlen, die hier ziemlich schlampig mahlen.
Massenabmahnungen
Das beginnt mit den Anwälten, deren Geschäftsmodell es ist, massenhaft Abmahnungen zu verschicken und dafür die entsprechenden Gebühren zu kassieren. Diese Praxis wird seit Jahren kritisiert, eben weil das geschäftliche Interesse manchmal größer ist als die juristische und die technische Sorgfalt.
Die Anwälte lassen die IP-Adressen derjenigen ermitteln, die den entsprechenden Inhalt genutzt haben. Dazu beauftragen sie spezialisierte Firmen. Anschließend beantragen sie bei einem Landgericht einen Beschluss. Mit diesem gehen sie dann zu Internetanbietern wie der Telekom und bekommen zu den IP-Adressen die Namen und die Adressen der Menschen, denen die IP-Adresse zugeordnet war. Diesen schreiben sie dann einen Brief mit der Abmahnung.
Das Verfahren ist technisch schon fehlerhaft genug. Saubere Zahlen gibt es nicht, aber Kritiker schätzen, dass die Fehlerquote bei der Ermittlung der IP-Adressen und ihrer Zuordnung zu realen Adressen zweistellig sein könnte.
In diesem Fall kam nun auch noch juristische Schlamperei hinzu. Das wird an einem der Anträge deutlich, der inzwischen dank der Mühe einer anderen Kanzlei online einsehbar ist. In diesem Antrag für den Beschluss beim Kölner Landgericht steht: "Durch das unbefugte Herunterladen der geschützten Werke zu den aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über sogenannte Downloadportale liegen Rechtsverletzungen im Sinne von § 16 UrhG vor."
"Herunterladen" und "Downloadportale" sind die beiden entscheidenden Worte in diesem Absatz. Es sind die Worte, auf die das Landgericht Köln hereinfiel. Technisch wird auch beim Streaming eines Filmes etwas heruntergeladen, wenn auch nicht so, wie es im Urheberrechtsgesetz gemeint ist.