Aktuelles
  • Herzlich Willkommen im Balkanforum
    Sind Sie neu hier? Dann werden Sie Mitglied in unserer Community.
    Bitte hier registrieren

Arbeitserlaubnis

in den nächsten drei monaten bekommt serbien eu kandidaten status.
2025 kommen sie in die eu.
musst nur ein bischen warten.
wo ist das problem?
 
III. Beschäftigung von Nicht-Unionsbürgern (im Folgenden: ausländische Staatsbürger)
1. Allgemeines
Grundsätzlich kann die örtliche Ausländerbehörde einem ausländischen Staatsbürger einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch gesetzliche Ausnahme bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen darf. Die Beschäftigungserlaubnis wird in den Aufenthaltstitel aufgenommen. Diese Personen dürfen dementsprechend eine Beschäftigung nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt. Arbeitgeber dürfen sie nur dann beschäftigen, wenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen. Eventuelle Einschränkungen können ausschließlich dem Aufenthaltstitel entnommen werden. Aufenthaltstitel sind die (befristet erteilte) Aufenthaltserlaubnis und die (unbefristet erteilte) Niederlassungserlaubnis. Der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis kann sich – ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit – im gesamten Bundesgebiet aufhalten, frei niederlassen und ohne Einschränkungen ein Arbeitsverhältnis eingehen.
Gering oder normal qualifizierten ausländischen Staatsbürgern, die eine Beschäftigung ausüben möchten, wird – falls nötig nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit – eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot nachweisen können. Hochqualifizierten, die ein konkretes Arbeitsplatzangebot nachweisen können, kann in besonderen Fällen nach § 19 AufenthG direkt eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Als hochqualifiziert gelten u.a. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Jahresgehalt von mindestens 64.800 Euro erhalten.
2. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Von wenigen Ausnahmen abgesehen benötigen ausländische Arbeitnehmer, die nur eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, vor Aufnahme einer Beschäftigung grundsätzlich eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Sie wird in der Regel erteilt, wenn
  • sich durch die Beschäftigung dieser Personen keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige ergeben und für die Beschäftigung keine deutschen Arbeitnehmer oder denen gleichgestellte EU-Bürger zur Verfügung stehen,
  • der ausländische Staatsangehörige nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird und
  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.
Die Zustimmung zur Beschäftigungsaufnahme wird im Regelfall mit der Beschränkung auf eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Betrieb sowie zeitlich befristet erteilt.
 
Zurück
Oben