Der Günter Grass, der Grass mit SS?
Der Asylkompromiß der SPD vertrieb ein prominentes Parteimitglied: Günter Graß trat aus.
Schriftsteller: Unke an Schnecke - DER SPIEGEL 1/1993Das nichtsnutze Stück: der Asylkompromiß, auf den sich die Tante mit der Regierung einließ, die Einschränkung des Artikels 16 Grundgesetz. Der Artikel bleibe in seiner Substanz erhalten, sagte Graß, aber gleichzeitig werde eine "Bauphase zur Festung Deutschland eingeleitet"; sie werde "keinem Asylsuchenden mehr erlauben, von diesem Artikel Gebrauch zu machen".
Asylkompromiss nennt man die von CDU/CSU und SPD am 6. Dezember 1992 vereinbarte und am 26. Mai 1993 durch den Deutschen Bundestag beschlossene Neuregelung des Asylrechts unter der Regierung des vierten Kabinetts Helmut Kohl durch die Regierungskoalition aus CDU, CSU und FDP mit Zustimmung der (für die verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit im Bundestag erforderlichen) SPD-Opposition. Durch die Änderung des Grundgesetzes und des Asylverfahrensgesetzeswurden die Möglichkeiten eingeschränkt, sich erfolgreich auf das Grundrecht auf Asyl zu berufen. Weitere Bestandteile des Asylkompromisses waren die Einführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie die Schaffung eines eigenständigen Kriegsflüchtlingsstatus (§ 32a Ausländergesetz). Dem Asylkompromiss ging mit der Asyldebatte eine der schärfsten, polemischsten und folgenreichsten Auseinandersetzungen der deutschen Nachkriegsgeschichte voraus.[SUP][1][/SUP]
Ab Ende der 1980er Jahre stieg die Zahl der Asylbewerber steil an. In den Regierungsparteien CDU/CSU wurde der Ruf nach einer Änderung von Grundgesetz-Artikel 16a laut. SPD, FDP und Grüne lehnten dies ab. Die Zahl der Asylanträge stieg Anfang der 1990er Jahre bis auf 438.191 im Jahr 1992, davon fast drei Viertel aus Europa.[SUP][2][/SUP] Die Zahl der neu eingereisten Asylbewerber war allerdings geringer. Damals wurde nämlich statistisch noch nicht erfasst, wer als Asylbewerber neu eingereist war und wer bereits im Lande war und nur einen zweiten Antrag (Asylfolgeantrag) gestellt hatte. Diese Differenzierung nimmt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erst seit 1995 vor.[SUP][5]
[/SUP]Auch wenn Deutschland das Hauptaufnahmeland für Flüchtlinge in der EU war, entwickelten sich die Asylbewerberzahlen nicht als deutsches, sondern als europäisches Phänomen. In der EU stiegen die Zahlen der Asylbewerber von ca. 160.000 im Jahr 1985 auf fast 700.000 im Jahr 1992.[SUP][6][/SUP] Die Asylbewerber kamen Anfang der 1990er Jahre vor allem aus dem in Bürgerkriegen zerbrechenden Jugoslawien. Neben den Asylbewerbern erfolgte eine zusätzliche Zuwanderung durch Familiennachzug der Gastarbeiter und (ab 1989) durch Deutsche aus dem ehemaligen Ostblock, vor allem Russlanddeutsche.[SUP][2][/SUP]
Artikel 16 (2)
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
Artikel 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Ob Held oder nicht, am Ende hat er auch ins GraSS gebissen.
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