G
Gelöschtes Mitglied 8317
Guest
Die Abzocke geht weiter......
Einfach und praktikabel, mit weniger Ermittlern und weniger Verwaltungsaufwand, so soll sie sein, die neue Rundfunkfinanzierung. Ab dem 1. Januar 2013 wird die GEZ-Gebühr durch den Rundfunkbeitrag ersetzt. Ab dann muss für jede Wohnung ein Beitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat gezahlt werden, auch wenn in der Wohnung kein Fernseher oder sonstiges Empfangsgerät steht. test.de nennt die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum neuen Rundfunkbeitrag.
[h=3]Wie viel müssen Wohnungsinhaber nun zahlen?[/h]Der volle Rundfunkbeitrag beträgt 17,98 Euro. Er entspricht der bisherigen Grund- und Fernsehgebühr.
[h=3]Wer zieht den Rundfunkbeitrag zukünftig ein?[/h]Bislang hat das die Gebühreneinzugszentrale in Köln erledigt. Ab 2013 trägt die GEZ den Namen ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Dorthin wendet sich künftig, wer zum Beispiel eine Wohnung an- oder abmelden möchte oder einen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag beantragen möchte. Die Adresse in Köln bleibt gleich:
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
[h=3]Was bedeutet die Reform für die meisten?[/h][h=3]Umfrage Rundfunkbeitrag[/h][h=4]Halten Sie es für sinnvoll, dass öffentlich-rechtlicher Rundfunk über Beiträge finanziert wird?[/h]
Für viele Bewohner – Eigentümer, in ihrem eigenen Haus oder Mieter – ändert sich nur der Name des monatlichen Entgelts für Radio und Fernsehen. Wer etwa mit seinem Ehepartner oder allein in einer Wohnung lebt und bislang 17,98 Euro gezahlt hat, zahlt den gleichen Beitrag auch ab 2013. Diese Personengruppe muss ab dem 1. Januar 2013 nicht von sich aus tätig werden und wird die Umstellung vermutlich gar nicht merken. In der Vergangenheit erteilte Einzugsermächtigungen etwa bleiben bestehen.
[h=3]Was passiert Schwarzsehern, die bisher keine GEZ-Gebühr gezahlt haben, obwohl sie das hätten tun müssen?[/h]Wer bislang nicht angemeldet war und eine Wohnung bewohnt, muss ab Januar 2013 aktiv werden und seine Wohnung beim Beitragsservice anmelden. Die Formulare dafür sind auf der Internetseitewww.rundfunkbeitrag.de abrufbar. Nichts zu tun, ist nicht ratsam. Durch den Abgleich mit den Daten der Einwohnermeldeämter erfährt der Beitragsservice ab 2013, wer unter einer Wohnadresse gemeldet ist. Ertappte müssen auch rückwirkend zahlen, maximal für die zurückliegenden drei Jahre. Beispiel: Stellt der Beitragsservice im Dezember 2016 fest, dass jemand seit 2013 an einer Adresse beim Einwohnermeldeamt gemeldet war, ohne die Wohnung auch beim Beitragsservice anzumelden, muss er 650 Euro nachzahlen. Zusätzlich kann eine Geldbuße und ein Säumniszuschlag erhoben werden. Theoretisch kann der Beitragsservice auch für Zeiträume vor 2013 Geld nachfordern. Dafür müsste er aber Nichtangemeldeten nachweisen, dass diese ein Empfangsgerät in der Wohnung haben. Gerade das war in der Vergangenheit mitunter schwierig. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beitragsservice und die GEZ-Ermittler nach dem Inkrafttreten der GEZ-Reform ihre gesamte Kraft dafür aufwenden, Altfällen nachzuspüren.
[h=3]Müssen Wohnungsinhaber den Rundfunkbeitrag dann nun auch zahlen, wenn sie gar kein Radio, Fernseher oder Computer besitzen?[/h]Ja. Der Rundfunkbeitrag ist geräteunabhängig, also auch von Wohnungsinhabern zu bezahlen, die keinerlei Mediengerät in der Wohnung stehen haben. Für die Nutzer von Fernsehen, Radio und Internet gilt: Der Rundfunkbeitrag je Wohnung deckt alle erdenklichen Gerätearten zum Empfang von Radio oder Fernsehen ab, auch mobile Geräte wie ein Laptop oder ein Tablet-Computer. Mit der Zahlung von 17,98 Euro ist auch der Empfang im privat genutzten Auto bezahlt. Ob die Geräte zum Rundfunkempfang tatsächlich genutzt werden, spielt keine Rolle.
[h=3]Wer bislang nur eine reduzierte Gebühr für einen internetfähigen PC gezahlt hat, zahlt also jetzt einen vollen Rundfunkbeitrag?[/h]Ja.
[h=3]Müssen auch Minderjährige zahlen?[/h]Nein, Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, müssen selbst dann nicht zahlen, wenn sie in einer eigenen Wohnung leben. Sobald sie aber erwachsen sind, müssen sie eine eigene Wohnung anmelden.
[h=3]Ist das neue Beitragsrecht rechtlich in Ordnung?[/h]Diese Frage wird sicherlich Gerichte beschäftigen. Einige Juristen haben bereits Kritik geäußert. Kern der Bedenken sind etwa die umfangreichen Rechte des Beitragsservice, Daten von etwa Meldebehörden oder Vermietern zu erheben. Die Rundfunkanstalten verteidigen den Datenabgleich mit „der Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit“ und den Schwierigkeiten in der Vergangenheit, Nichtzahler zu ermitteln. Die Nachforschungen an Wohnungstür durch Gebührenbeauftragte seien ein stärkerer Eingriff in die Privatsphäre als die Datenübermittlung durch die Meldebehörden.
Der Jurist Ermano Geuer, wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni Passau, hat bereits Klage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof gegen Teile des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingereicht. Er kritisiert zum Beispiel, dass der neue Rundfunkbeitrag gerade für Bewohner ohne Empfangsgeräte wie eine Steuer wirke. Eine solche Steuer zu verlangen, hätten die Bundesländer aber kein Recht.
[h=3]Was ist eine Wohnung, für die ein Rundfunkbeitrag zu zahlen ist?[/h]Der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag definiert eine Wohnung als baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang vom Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen betreten werden kann. Es spielt keine Rolle, wie viele Räume die Wohnung hat. Wohnt das volljährige Kind in einer Einliegerwohnung mit eigener Küche und Bad im Haus der Eltern, hätte es demnach einen eigenen Rundfunkbeitrag zu zahlen.
[h=3]Müssen Kleingärtner für ihre Gartenlaube zahlen?[/h]Wohl nicht. Anfang November haben ARD, ZDF und Deutschlandradio erklärt, dass Lauben in Kleingartenanlagen sowohl nach dem Bundeskleingartengesetz als auch in der Regel nach den Satzungen der Kleingartenverbände nicht zum Wohnen genutzt werden dürften. Daher falle für diese Lauben auch kein Beitrag an, es sei denn, die Lauben würden entgegen des Verbots doch bewohnt. Wer gelegentlich nur in einer Laube übernachtet, muss keinen Beitrag fürchten. Das gilt laut Mitteilung noch nicht als Wohnen. Bei größere Lauben wie etwa Datschen oder Wochenendhäusern außerhalb von Kleingartenanlagen gilt aber: Sind sie zum Schlafen und Wohnen geeignet, haben die Bewohner dafür einen vollen Beitrag zu zahlen. Sofern eine kommunale Satzung das Bewohnen solcher Wohnungen aber etwa für die Wintersaison verbiete, könne die Laube für den betreffenden Zeitraum abgemeldet werden.
[h=3]Gelten Wohnwagen als Wohnung?[/h]Für den klassischen Wohnwagen, der für die Urlaubsfahrt genutzt wird, muss kein eigener Beitrag gezahlt werden. Handelt es sich allerdings um einen Wohnwagen, der zum Beispiel dauerhaft auf einem Campingplatz steht und tatsächlich für längere Zeit im Jahr bewohnt wird, ist für die Wohndauer der volle Beitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat fällig. Das gilt allerdings nicht, wenn der Wohnwagen dauerhaft auf einem Privatparkplatz oder in einer Garage abgestellt ist.
[h=3]Wer zahlt, wenn mehrere Menschen in einer Wohnung leben?[/h]Grundsätzlich sind alle Bewohner zur Zahlung des vollen Betrags verpflichtet. Allerdings muss der Betrag pro Wohnung natürlich nur einmal bezahlt werden. In der Praxis werden sich die Bewohner einer Wohnung künftig auf eine Person einigen, die den Rundfunkbeitrag überweist. Schreibt der Beitragsservice auch die anderen Bewohner an, können diese auf die Teilnehmernummer des bereits zahlenden Bewohners verweisen. Dann müssen sie selbst nicht zahlen. Ist ein Bewohner der WG von der Beitragszahlung befreit, etwa weil er Bafög oder Arbeitslosengeld II bezieht, wirkt das nicht für die anderen. Das bedeutet: Sind an einer Adresse zwei Personen gemeldet und ist ein Bewohner befreit, muss der andere für die Wohnung voll bezahlen.
[h=3]Haben auch die Bewohner eines Zimmers im Altenheim jeweils einen Rundfunkbeitrag zu bezahlen?[/h]Ja. Das teilte der Südwestdeutsche Rundfunk (SWR) test.de auf Anfrage mit. Der SWR ist derzeit die zuständige Rundfunkanstalt für Fragen zum neuen Rundfunkbeitrag. Ausreichend sei, dass das Zimmer zum Schlafen und Wohnen geeignet sei. Nur wer nicht dauerhaft dort untergebracht sei, müsse nichts zahlen. Das könnte etwa bei Personen der Fall sein, die nur wenige Wochen bis zur Rehabilitation in einem Pflegeheim untergebracht sind.
[h=3]Und was gilt für die Bewohner von Zimmern in Studentenwohnheimen?[/h]Auch hier muss jeder Zimmerbewohner einen vollen Beitrag zahlen, so der SWR. Bei typischen Studenten-WGs hingegen liege nur eine Wohnung vor und es sei folglich auch nur ein Beitrag zu zahlen. Diese Unterscheidung leuchtet allerdings nicht ganz ein. Eine WG in einem Mietshaus mit fünf Studenten, einer gemeinsam genutzten Küche und gemeinsam genutzten sanitären Einrichtungen unterscheidet sich nur wenig von einer Etage im Studentenwohnheim, in der jeder sein Zimmer mit Bett und Schreibtisch hat, die Bewohner aber Wohnzimmer, Küche und Bad gemeinsam nutzen. Diese Ungleichbehandlung könnte noch zu rechtlichem Streit führen.
[h=3]Was gilt in einer WG, wenn sich nach Monaten herausstellt, dass der eigentlich Verpflichtete nicht gezahlt hat?[/h]Dann kann die Rundfunkanstalt die nicht gezahlten Beiträge nachträglich von jedem anderen Bewohner verlangen. Nur von Personen, die von der Beitragspflicht befreit oder nur einen ermäßigten Beitrag zahlen, kann die Anstalt nachträglich nichts verlangen.
[h=3]Wie erfährt die das Geld einziehende Stelle, der Beitragsservice, welche Personen in einer Wohnung leben?[/h]Über einen Datenaustausch mit den Meldebehörden der Kommunen. Ab 2015 dürfen die Landesrundfunkanstalten Datenbanken mit Privatadressen ankaufen. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gilt die Vermutung: Wer an einer Adresse gemeldet ist, wohnt dort auch und muss den Rundfunkbeitrag zahlen. Es spielt keine Rolle, ob die Wohnung als Haupt- oder Zweitwohnung genutzt wird. Wer an zwei Adressen gemeldet ist, zahlt grundsätzlich auch zweimal den vollen Beitrag. Kann der Inhaber der Wohnung nicht festgestellt werden, darf die Landesrundfunkanstalt beim Eigentümer, sprich: beim Vermieter der Immobilie nachfragen, wer in der Wohnung lebt. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft vom Verwalter der Wohnanlage eingeholt werden. Vermieter und Verwalter müssen nur auf Nachfrage Auskunft geben: Sie sind nicht verpflichtet, von sich aus mitzuteilen, wer an der vermieteten Adresse wohnt. Wer im Mietvertrag genannt ist, gilt als Wohnungsinhaber.
[h=3]In einigen Bundesländern müssen nichteheliche Partner für ihr Auto 5,76 Euro extra zahlen, obwohl der andere Partner schon 17,98 Euro GEZ-Gebühr für die gemeinsame Wohnung zahlt. Was gilt 2013 für diese Personengruppe?[/h]Diese Partnerschaften profitieren von der Reform. Ab 2013 spielt es in nichtehelichen Partnerschaften keine Rolle mehr, auf wen ein Auto zugelassen ist. Mit dem Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung ist ab 2013 auch das Auto abgedeckt. Wer die 5,76 Euro fürs Autoradio loswerden will, muss dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (50656 Köln) nur ein formloses Schreiben schicken und darin die bisherige Teilnehmernummer nennen sowie den Namen und die Teilnehmernummer des Partners, der künftig den Rundfunkbeitrag überweist.
[h=3]Muss der Mieter einer Wohnung auch dann zahlen, wenn er längere Zeit im Ausland ist?[/h]Solange eine Person beim Einwohnermeldeamt unter einer bestimmten Adresse gemeldet ist, gilt auch die Vermutung, dass sie zahlen muss. Wer für längere Zeit ins Ausland geht, kann diese Vermutung widerlegen, indem er dem Beitragsservice etwa eine Meldebescheinigung aus dem Ausland vorlegt. Studenten, die ihre deutsche Wohnung für die Zeit im Ausland untervermieten und dennoch dort gemeldet bleiben, müssen also weiter Beitrag zahlen, wenn ihnen dieser Nachweis nicht gelingt. Eine Lösung könnte sein: sich für die Zeit im Ausland wieder an der Adresse der Eltern zu melden, um dort postalisch erreichbar zu sein. Der Untermieter ist dann für die Dauer des Auslandsaufenthalts allein für die Zahlung des Rundfunkbeitrags zuständig.
[h=3]Was gilt für die Personen, die bislang von der GEZ befreit waren?[/h]Für Personen, die Sozialleistungen wie Bafög, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder Blindenhilfe beziehen, ändert sich nichts. Wenn sie die Unterstützung erhalten, können sie die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Die dafür nötigen Unterlagen gibt es bei den Sozialbehörden oder etwa online unter www.rundfunkbeitrag.de. Wer zum Jahreswechsel 2012/2013 schon befreit ist, muss nichts tun. Die Befreiung gilt solang, wie laut Bescheid der Behörde die Sozialleistung gezahlt wird. Eine Liste aller Personen, die eine Befreiung oder Ermäßigung bekommen können, bietet der Beitragsservice als Download (pdf).
[h=3]Welche Regeln gelten für Behinderten?[/h]Finanziell leistungsfähige Menschen mit Behinderung sollen ab 2013 einen ermäßigten Beitrag zahlen, ein Drittel des vollen Beitrags, heißt es in der Begründung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Das sind 5,99 Euro pro Monat. Aus Sicht der Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen RF im Behindertenausweis, die bislang von der GEZ-Gebühr befreit waren, bedeutet die Reform der Rundfunkfinanzierung also eine Verteuerung. Ziel ist es, so die Begründung der Reform, die barrierefreien Angebote der öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehsender zu verbessern. Wer zum Jahreswechsel 2012/2013 befreit ist, wird automatisch auf den ermäßigten Beitrag umgestellt. Die Ermäßigung gilt dann für denselben Zeitraum wie die Befreiung. Anfang Februar bekommen die Betroffenen dann die schriftliche Aufforderung, den Drittelbeitrag für drei Monate, insgesamt 17,97 Euro zu zahlen.
[h=3]Wer bekommt den ermäßigten Beitrag?[/h]Schwerbehinderte bekommen die Ermäßigung auf Antrag nur dann, wenn in ihrem Behindertenausweis das Merkzeichen RF steht. Wer zu 80 Prozent behindert ist, dem trägt das Versorgungsamt das Merkzeichen RF ein, wenn er wegen seines Leidens nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, etwa weil er andere durch eine krankheitsbedingte starke Geruchsbelästigung stört. Sehbehinderte erhalten RF, wenn die Behinderung mindestens 60 Prozent beträgt, und Hörbehinderte, wenn ihnen auch mit Hörhilfen keine ausreichende Verständigung möglich ist. Die Antragsformulare für die Ermäßigung gibt es ebenfalls bei den Sozialbehörden selbst oder unter www.rundfunkbeitrag.de
[h=3]Gibt es überhaupt noch Behinderte, die ganz vom Beitrag befreit sind?[/h]Ja, taubblinde Menschen. Außerdem alle Behinderten, die eine der genannten Sozialleistungen beziehen.
[h=3]Werden die bisherigen GEZ-Ermittler mit der Reform überflüssig?[/h]In der Begründung zum neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag heißt es, dass die neue Beitragspflicht für Wohnungsinhaber das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der Empfangsgeräte in den Wohnungen oder Betriebsstätten erübrigt. Somit kann der Beauftragtendienst wesentlich reduziert werden. Fakt ist jedoch: Nach Paragraf 10 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages dürfen die Landesrundfunkanstalten Personen mit der Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragen. Auf Anfrage von test.de teilte der Beitragsservice mit, dass Kontrollen an der Wohnungstür von Privatleuten nicht mehr stattfinden würden. Da bei der Beitragspflicht von Firmen aber die Zahl der Betriebsstätten, der Mitarbeiter und Firmenfahrzeuge entscheidend für die Beitragshöhe sei, könne es hier zu Ermittlungen kommen. Die Frage, ob sich mit der Reform die Zahl der Beitragsermittler verringere, ließ der SWR unbeantwortet.
[h=3]Welche Befugnisse haben die Beitragsermittler künftig?[/h]Wie auch nach altem Recht, dürfen die Ermittler vor Ort Fragen stellen. Das Recht, eine Wohnung oder eine Betriebsstätte gegen den Willen der Betroffenen zu betreten, haben sie nach wie vor nicht.
[h=3]Was passiert, wenn ich meine Wohnung nicht rechtzeitig beim Beitragsservice anmelde?[/h]Die verspätete Anzeige kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Relevant könnte das etwa für junge Erwachsene oder sich trennende Lebenspartner werden, die bislang keinen Rundfunkbeitrag gezahlt haben und dann in eine eigene Wohnung umziehen. Für die Anmeldung beim Beitragsservice haben sie nach dem Einzug in die neue Wohnung einen Monat Zeit. Wer diese Frist verpasst, kann eine Geldbuße von mindestens fünf maximal 1 000 Euro aufgebrummt bekommen. Das Bußgeld kann aber nur verhängt werden, wenn die Rundfunkanstalt des jeweiligen Bundeslandes dies beantragt. Bei verspäteten Anzeigen nach Umzügen sei allenfalls mir einem Bußgeld im geringfügigen Bereich zu rechnen, teilte der SWR auf Anfrage mit. Personen, die geschuldete Beiträge nicht innerhalb von vier Wochen bezahlen, kann neben der Nachzahlung des Rundfunkbeitrags ein Säumniszuschlag in Höhe von acht Euro auferlegt werden.
Einfach und praktikabel, mit weniger Ermittlern und weniger Verwaltungsaufwand, so soll sie sein, die neue Rundfunkfinanzierung. Ab dem 1. Januar 2013 wird die GEZ-Gebühr durch den Rundfunkbeitrag ersetzt. Ab dann muss für jede Wohnung ein Beitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat gezahlt werden, auch wenn in der Wohnung kein Fernseher oder sonstiges Empfangsgerät steht. test.de nennt die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum neuen Rundfunkbeitrag.
[h=3]Wie viel müssen Wohnungsinhaber nun zahlen?[/h]Der volle Rundfunkbeitrag beträgt 17,98 Euro. Er entspricht der bisherigen Grund- und Fernsehgebühr.
[h=3]Wer zieht den Rundfunkbeitrag zukünftig ein?[/h]Bislang hat das die Gebühreneinzugszentrale in Köln erledigt. Ab 2013 trägt die GEZ den Namen ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Dorthin wendet sich künftig, wer zum Beispiel eine Wohnung an- oder abmelden möchte oder einen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag beantragen möchte. Die Adresse in Köln bleibt gleich:
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
[h=3]Was bedeutet die Reform für die meisten?[/h][h=3]Umfrage Rundfunkbeitrag[/h][h=4]Halten Sie es für sinnvoll, dass öffentlich-rechtlicher Rundfunk über Beiträge finanziert wird?[/h]
- Ja.
- Nein.
Für viele Bewohner – Eigentümer, in ihrem eigenen Haus oder Mieter – ändert sich nur der Name des monatlichen Entgelts für Radio und Fernsehen. Wer etwa mit seinem Ehepartner oder allein in einer Wohnung lebt und bislang 17,98 Euro gezahlt hat, zahlt den gleichen Beitrag auch ab 2013. Diese Personengruppe muss ab dem 1. Januar 2013 nicht von sich aus tätig werden und wird die Umstellung vermutlich gar nicht merken. In der Vergangenheit erteilte Einzugsermächtigungen etwa bleiben bestehen.
[h=3]Was passiert Schwarzsehern, die bisher keine GEZ-Gebühr gezahlt haben, obwohl sie das hätten tun müssen?[/h]Wer bislang nicht angemeldet war und eine Wohnung bewohnt, muss ab Januar 2013 aktiv werden und seine Wohnung beim Beitragsservice anmelden. Die Formulare dafür sind auf der Internetseitewww.rundfunkbeitrag.de abrufbar. Nichts zu tun, ist nicht ratsam. Durch den Abgleich mit den Daten der Einwohnermeldeämter erfährt der Beitragsservice ab 2013, wer unter einer Wohnadresse gemeldet ist. Ertappte müssen auch rückwirkend zahlen, maximal für die zurückliegenden drei Jahre. Beispiel: Stellt der Beitragsservice im Dezember 2016 fest, dass jemand seit 2013 an einer Adresse beim Einwohnermeldeamt gemeldet war, ohne die Wohnung auch beim Beitragsservice anzumelden, muss er 650 Euro nachzahlen. Zusätzlich kann eine Geldbuße und ein Säumniszuschlag erhoben werden. Theoretisch kann der Beitragsservice auch für Zeiträume vor 2013 Geld nachfordern. Dafür müsste er aber Nichtangemeldeten nachweisen, dass diese ein Empfangsgerät in der Wohnung haben. Gerade das war in der Vergangenheit mitunter schwierig. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beitragsservice und die GEZ-Ermittler nach dem Inkrafttreten der GEZ-Reform ihre gesamte Kraft dafür aufwenden, Altfällen nachzuspüren.
[h=3]Müssen Wohnungsinhaber den Rundfunkbeitrag dann nun auch zahlen, wenn sie gar kein Radio, Fernseher oder Computer besitzen?[/h]Ja. Der Rundfunkbeitrag ist geräteunabhängig, also auch von Wohnungsinhabern zu bezahlen, die keinerlei Mediengerät in der Wohnung stehen haben. Für die Nutzer von Fernsehen, Radio und Internet gilt: Der Rundfunkbeitrag je Wohnung deckt alle erdenklichen Gerätearten zum Empfang von Radio oder Fernsehen ab, auch mobile Geräte wie ein Laptop oder ein Tablet-Computer. Mit der Zahlung von 17,98 Euro ist auch der Empfang im privat genutzten Auto bezahlt. Ob die Geräte zum Rundfunkempfang tatsächlich genutzt werden, spielt keine Rolle.
[h=3]Wer bislang nur eine reduzierte Gebühr für einen internetfähigen PC gezahlt hat, zahlt also jetzt einen vollen Rundfunkbeitrag?[/h]Ja.
[h=3]Müssen auch Minderjährige zahlen?[/h]Nein, Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, müssen selbst dann nicht zahlen, wenn sie in einer eigenen Wohnung leben. Sobald sie aber erwachsen sind, müssen sie eine eigene Wohnung anmelden.
[h=3]Ist das neue Beitragsrecht rechtlich in Ordnung?[/h]Diese Frage wird sicherlich Gerichte beschäftigen. Einige Juristen haben bereits Kritik geäußert. Kern der Bedenken sind etwa die umfangreichen Rechte des Beitragsservice, Daten von etwa Meldebehörden oder Vermietern zu erheben. Die Rundfunkanstalten verteidigen den Datenabgleich mit „der Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit“ und den Schwierigkeiten in der Vergangenheit, Nichtzahler zu ermitteln. Die Nachforschungen an Wohnungstür durch Gebührenbeauftragte seien ein stärkerer Eingriff in die Privatsphäre als die Datenübermittlung durch die Meldebehörden.
Der Jurist Ermano Geuer, wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni Passau, hat bereits Klage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof gegen Teile des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingereicht. Er kritisiert zum Beispiel, dass der neue Rundfunkbeitrag gerade für Bewohner ohne Empfangsgeräte wie eine Steuer wirke. Eine solche Steuer zu verlangen, hätten die Bundesländer aber kein Recht.
[h=3]Was ist eine Wohnung, für die ein Rundfunkbeitrag zu zahlen ist?[/h]Der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag definiert eine Wohnung als baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang vom Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen betreten werden kann. Es spielt keine Rolle, wie viele Räume die Wohnung hat. Wohnt das volljährige Kind in einer Einliegerwohnung mit eigener Küche und Bad im Haus der Eltern, hätte es demnach einen eigenen Rundfunkbeitrag zu zahlen.
[h=3]Müssen Kleingärtner für ihre Gartenlaube zahlen?[/h]Wohl nicht. Anfang November haben ARD, ZDF und Deutschlandradio erklärt, dass Lauben in Kleingartenanlagen sowohl nach dem Bundeskleingartengesetz als auch in der Regel nach den Satzungen der Kleingartenverbände nicht zum Wohnen genutzt werden dürften. Daher falle für diese Lauben auch kein Beitrag an, es sei denn, die Lauben würden entgegen des Verbots doch bewohnt. Wer gelegentlich nur in einer Laube übernachtet, muss keinen Beitrag fürchten. Das gilt laut Mitteilung noch nicht als Wohnen. Bei größere Lauben wie etwa Datschen oder Wochenendhäusern außerhalb von Kleingartenanlagen gilt aber: Sind sie zum Schlafen und Wohnen geeignet, haben die Bewohner dafür einen vollen Beitrag zu zahlen. Sofern eine kommunale Satzung das Bewohnen solcher Wohnungen aber etwa für die Wintersaison verbiete, könne die Laube für den betreffenden Zeitraum abgemeldet werden.
[h=3]Gelten Wohnwagen als Wohnung?[/h]Für den klassischen Wohnwagen, der für die Urlaubsfahrt genutzt wird, muss kein eigener Beitrag gezahlt werden. Handelt es sich allerdings um einen Wohnwagen, der zum Beispiel dauerhaft auf einem Campingplatz steht und tatsächlich für längere Zeit im Jahr bewohnt wird, ist für die Wohndauer der volle Beitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat fällig. Das gilt allerdings nicht, wenn der Wohnwagen dauerhaft auf einem Privatparkplatz oder in einer Garage abgestellt ist.
[h=3]Wer zahlt, wenn mehrere Menschen in einer Wohnung leben?[/h]Grundsätzlich sind alle Bewohner zur Zahlung des vollen Betrags verpflichtet. Allerdings muss der Betrag pro Wohnung natürlich nur einmal bezahlt werden. In der Praxis werden sich die Bewohner einer Wohnung künftig auf eine Person einigen, die den Rundfunkbeitrag überweist. Schreibt der Beitragsservice auch die anderen Bewohner an, können diese auf die Teilnehmernummer des bereits zahlenden Bewohners verweisen. Dann müssen sie selbst nicht zahlen. Ist ein Bewohner der WG von der Beitragszahlung befreit, etwa weil er Bafög oder Arbeitslosengeld II bezieht, wirkt das nicht für die anderen. Das bedeutet: Sind an einer Adresse zwei Personen gemeldet und ist ein Bewohner befreit, muss der andere für die Wohnung voll bezahlen.
[h=3]Haben auch die Bewohner eines Zimmers im Altenheim jeweils einen Rundfunkbeitrag zu bezahlen?[/h]Ja. Das teilte der Südwestdeutsche Rundfunk (SWR) test.de auf Anfrage mit. Der SWR ist derzeit die zuständige Rundfunkanstalt für Fragen zum neuen Rundfunkbeitrag. Ausreichend sei, dass das Zimmer zum Schlafen und Wohnen geeignet sei. Nur wer nicht dauerhaft dort untergebracht sei, müsse nichts zahlen. Das könnte etwa bei Personen der Fall sein, die nur wenige Wochen bis zur Rehabilitation in einem Pflegeheim untergebracht sind.
[h=3]Und was gilt für die Bewohner von Zimmern in Studentenwohnheimen?[/h]Auch hier muss jeder Zimmerbewohner einen vollen Beitrag zahlen, so der SWR. Bei typischen Studenten-WGs hingegen liege nur eine Wohnung vor und es sei folglich auch nur ein Beitrag zu zahlen. Diese Unterscheidung leuchtet allerdings nicht ganz ein. Eine WG in einem Mietshaus mit fünf Studenten, einer gemeinsam genutzten Küche und gemeinsam genutzten sanitären Einrichtungen unterscheidet sich nur wenig von einer Etage im Studentenwohnheim, in der jeder sein Zimmer mit Bett und Schreibtisch hat, die Bewohner aber Wohnzimmer, Küche und Bad gemeinsam nutzen. Diese Ungleichbehandlung könnte noch zu rechtlichem Streit führen.
[h=3]Was gilt in einer WG, wenn sich nach Monaten herausstellt, dass der eigentlich Verpflichtete nicht gezahlt hat?[/h]Dann kann die Rundfunkanstalt die nicht gezahlten Beiträge nachträglich von jedem anderen Bewohner verlangen. Nur von Personen, die von der Beitragspflicht befreit oder nur einen ermäßigten Beitrag zahlen, kann die Anstalt nachträglich nichts verlangen.
[h=3]Wie erfährt die das Geld einziehende Stelle, der Beitragsservice, welche Personen in einer Wohnung leben?[/h]Über einen Datenaustausch mit den Meldebehörden der Kommunen. Ab 2015 dürfen die Landesrundfunkanstalten Datenbanken mit Privatadressen ankaufen. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gilt die Vermutung: Wer an einer Adresse gemeldet ist, wohnt dort auch und muss den Rundfunkbeitrag zahlen. Es spielt keine Rolle, ob die Wohnung als Haupt- oder Zweitwohnung genutzt wird. Wer an zwei Adressen gemeldet ist, zahlt grundsätzlich auch zweimal den vollen Beitrag. Kann der Inhaber der Wohnung nicht festgestellt werden, darf die Landesrundfunkanstalt beim Eigentümer, sprich: beim Vermieter der Immobilie nachfragen, wer in der Wohnung lebt. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft vom Verwalter der Wohnanlage eingeholt werden. Vermieter und Verwalter müssen nur auf Nachfrage Auskunft geben: Sie sind nicht verpflichtet, von sich aus mitzuteilen, wer an der vermieteten Adresse wohnt. Wer im Mietvertrag genannt ist, gilt als Wohnungsinhaber.
[h=3]In einigen Bundesländern müssen nichteheliche Partner für ihr Auto 5,76 Euro extra zahlen, obwohl der andere Partner schon 17,98 Euro GEZ-Gebühr für die gemeinsame Wohnung zahlt. Was gilt 2013 für diese Personengruppe?[/h]Diese Partnerschaften profitieren von der Reform. Ab 2013 spielt es in nichtehelichen Partnerschaften keine Rolle mehr, auf wen ein Auto zugelassen ist. Mit dem Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung ist ab 2013 auch das Auto abgedeckt. Wer die 5,76 Euro fürs Autoradio loswerden will, muss dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (50656 Köln) nur ein formloses Schreiben schicken und darin die bisherige Teilnehmernummer nennen sowie den Namen und die Teilnehmernummer des Partners, der künftig den Rundfunkbeitrag überweist.
[h=3]Muss der Mieter einer Wohnung auch dann zahlen, wenn er längere Zeit im Ausland ist?[/h]Solange eine Person beim Einwohnermeldeamt unter einer bestimmten Adresse gemeldet ist, gilt auch die Vermutung, dass sie zahlen muss. Wer für längere Zeit ins Ausland geht, kann diese Vermutung widerlegen, indem er dem Beitragsservice etwa eine Meldebescheinigung aus dem Ausland vorlegt. Studenten, die ihre deutsche Wohnung für die Zeit im Ausland untervermieten und dennoch dort gemeldet bleiben, müssen also weiter Beitrag zahlen, wenn ihnen dieser Nachweis nicht gelingt. Eine Lösung könnte sein: sich für die Zeit im Ausland wieder an der Adresse der Eltern zu melden, um dort postalisch erreichbar zu sein. Der Untermieter ist dann für die Dauer des Auslandsaufenthalts allein für die Zahlung des Rundfunkbeitrags zuständig.
[h=3]Was gilt für die Personen, die bislang von der GEZ befreit waren?[/h]Für Personen, die Sozialleistungen wie Bafög, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder Blindenhilfe beziehen, ändert sich nichts. Wenn sie die Unterstützung erhalten, können sie die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Die dafür nötigen Unterlagen gibt es bei den Sozialbehörden oder etwa online unter www.rundfunkbeitrag.de. Wer zum Jahreswechsel 2012/2013 schon befreit ist, muss nichts tun. Die Befreiung gilt solang, wie laut Bescheid der Behörde die Sozialleistung gezahlt wird. Eine Liste aller Personen, die eine Befreiung oder Ermäßigung bekommen können, bietet der Beitragsservice als Download (pdf).
[h=3]Welche Regeln gelten für Behinderten?[/h]Finanziell leistungsfähige Menschen mit Behinderung sollen ab 2013 einen ermäßigten Beitrag zahlen, ein Drittel des vollen Beitrags, heißt es in der Begründung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Das sind 5,99 Euro pro Monat. Aus Sicht der Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen RF im Behindertenausweis, die bislang von der GEZ-Gebühr befreit waren, bedeutet die Reform der Rundfunkfinanzierung also eine Verteuerung. Ziel ist es, so die Begründung der Reform, die barrierefreien Angebote der öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehsender zu verbessern. Wer zum Jahreswechsel 2012/2013 befreit ist, wird automatisch auf den ermäßigten Beitrag umgestellt. Die Ermäßigung gilt dann für denselben Zeitraum wie die Befreiung. Anfang Februar bekommen die Betroffenen dann die schriftliche Aufforderung, den Drittelbeitrag für drei Monate, insgesamt 17,97 Euro zu zahlen.
[h=3]Wer bekommt den ermäßigten Beitrag?[/h]Schwerbehinderte bekommen die Ermäßigung auf Antrag nur dann, wenn in ihrem Behindertenausweis das Merkzeichen RF steht. Wer zu 80 Prozent behindert ist, dem trägt das Versorgungsamt das Merkzeichen RF ein, wenn er wegen seines Leidens nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, etwa weil er andere durch eine krankheitsbedingte starke Geruchsbelästigung stört. Sehbehinderte erhalten RF, wenn die Behinderung mindestens 60 Prozent beträgt, und Hörbehinderte, wenn ihnen auch mit Hörhilfen keine ausreichende Verständigung möglich ist. Die Antragsformulare für die Ermäßigung gibt es ebenfalls bei den Sozialbehörden selbst oder unter www.rundfunkbeitrag.de
[h=3]Gibt es überhaupt noch Behinderte, die ganz vom Beitrag befreit sind?[/h]Ja, taubblinde Menschen. Außerdem alle Behinderten, die eine der genannten Sozialleistungen beziehen.
[h=3]Werden die bisherigen GEZ-Ermittler mit der Reform überflüssig?[/h]In der Begründung zum neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag heißt es, dass die neue Beitragspflicht für Wohnungsinhaber das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der Empfangsgeräte in den Wohnungen oder Betriebsstätten erübrigt. Somit kann der Beauftragtendienst wesentlich reduziert werden. Fakt ist jedoch: Nach Paragraf 10 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages dürfen die Landesrundfunkanstalten Personen mit der Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragen. Auf Anfrage von test.de teilte der Beitragsservice mit, dass Kontrollen an der Wohnungstür von Privatleuten nicht mehr stattfinden würden. Da bei der Beitragspflicht von Firmen aber die Zahl der Betriebsstätten, der Mitarbeiter und Firmenfahrzeuge entscheidend für die Beitragshöhe sei, könne es hier zu Ermittlungen kommen. Die Frage, ob sich mit der Reform die Zahl der Beitragsermittler verringere, ließ der SWR unbeantwortet.
[h=3]Welche Befugnisse haben die Beitragsermittler künftig?[/h]Wie auch nach altem Recht, dürfen die Ermittler vor Ort Fragen stellen. Das Recht, eine Wohnung oder eine Betriebsstätte gegen den Willen der Betroffenen zu betreten, haben sie nach wie vor nicht.
[h=3]Was passiert, wenn ich meine Wohnung nicht rechtzeitig beim Beitragsservice anmelde?[/h]Die verspätete Anzeige kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Relevant könnte das etwa für junge Erwachsene oder sich trennende Lebenspartner werden, die bislang keinen Rundfunkbeitrag gezahlt haben und dann in eine eigene Wohnung umziehen. Für die Anmeldung beim Beitragsservice haben sie nach dem Einzug in die neue Wohnung einen Monat Zeit. Wer diese Frist verpasst, kann eine Geldbuße von mindestens fünf maximal 1 000 Euro aufgebrummt bekommen. Das Bußgeld kann aber nur verhängt werden, wenn die Rundfunkanstalt des jeweiligen Bundeslandes dies beantragt. Bei verspäteten Anzeigen nach Umzügen sei allenfalls mir einem Bußgeld im geringfügigen Bereich zu rechnen, teilte der SWR auf Anfrage mit. Personen, die geschuldete Beiträge nicht innerhalb von vier Wochen bezahlen, kann neben der Nachzahlung des Rundfunkbeitrags ein Säumniszuschlag in Höhe von acht Euro auferlegt werden.