Es wäre gut, wenn Du Dich auch in anderen Quellen außer Heute, Österreich, FPÖ, unzensuriert und vergleichbarem unterirdischem Dreck informieren würdest: Du könntest nämlich dann wirklich mitreden und es bliebe Dir eine Menge Lügen erspart.
Es beginnt schon mit der Titelfrage, die sich so nicht stellt. Es ist eine Frage der Definition, nach welchen Parametern jemand "katholisch" ist und ob dadurch ein ganzes Land "katholisch", nur weil es vielleicht eine Mehrheit der Bevölkerung ist. Aber ist es das wirklich?
Nach angaben der katholischen Kirche sind aktuell (2016) ca. 59% aller Österreicher Katholiken nach deren Definition - also Besitzer eines Taufscheins. Dass die katholische Kirche in Österreich allerdings längst schon gespalten ist in Taufscheinkatholiken, denen die Religion weitgehend egal ist, und einen (je nach Quelle) relativ kleinen Rest Praktizierender ist längst kein Geheimnis. Aber das ist alles Interpretationssache und sagt im Grunde nichts aus.
Lassen wir die Aussagen der Populisten beiseite und reden wir über Regelungen, die wirklich zählen. Beginnen wir mit der österreichischen Verfassung. Auf unzensuriert.at wirst Du natürlich NIE einen Hinweis darauf finden, weil sich damit sofort die ganze Seite inkl. der Personen die dahinter stehen, in Frage stellen. Daher hier der Link dazu:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000138
Für den Fall, dass der Text den einen oder anderen Leser hier überfordert, habe ich das Wichtigste im Zusammenhang mit Religion und Katholizismus in Österreich (unkommentiert) zusammengefasst:
Artikel 7. (1):
Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.
Darüber hinaus ist Religion und deren Freiheiten in Österreich noch in anderen Gesetzen geregelt. Unter anderem im:
Staatsgrundgesetz als Bestandteil der Bundesverfassung
Artikel 14
Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet. Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von den Religionsbekenntnissen unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen.
Artikel 15.
Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
Weiters sind noch folgende Gesetze verbindlich:
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Artikel 18
Jeder Mensch hat den Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst, und Vollziehung von Riten zu bekunden.
Staatsvertrag von St. Germain (als Ausgangspunkt der aktuellen Verfgassung)
Artikel 63.
Österreich verpflichtet sich, allen Einwohnern Österreichs ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren.
Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.
Europäische Menschenrechtskonvention
Artikel 9 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.