Typisch Deutschland und ihre Gesetze.Einfach nur krank das das auch noch geprüft wird und entschieden wird ob der Junge zum ihm in den Knast kommt. HALLLLLOOOO????
Scheiss Justiz hier Kinderschänder und Mörder kriegen ne lächerliche Strafe aber wenn du den Staat verarscht also Steuerhinterziehung machst kriegst du Lebenslänglich.KRANK
Tja was soll ich dazu noch sagen. Damit hat der Staat finanziellen Verlust. Das bestraft er hart. Staat = Firma.über das deutsche gesetz kann man nur mit dem kopfschütteln,für angeblich raubkopien was ja gar nich raub eigt ist bekommst evtl 5 jahre für vergewaltigung vlt 2,5 jahre so jezt sag mir is das normal?
Tja was soll ich dazu noch sagen. Damit hat der Staat finanziellen Verlust. Das bestraft er hart. Staat = Firma.
So ein Kinderschänder macht dem Staat kein Schaden. Ist krass, aber ey. wir leben in einer scheiss Welt! Geld regiert die Welt!!!
Das was wir normalos für ungerecht halten, interessiert niemanden da oben.
die schattenseite der demokratie sieht man zeimlich oft in deutschland, vorallem was straftäter angeht.
jeder vogel der jemanden umnringt oder vergewaltigt rennt zum psychologen besorgt sich ein gutachten und das wars dann auch, das urteil lautet: ja der angeklagte muss zum psychologen.
und dieser pädofile bastard, dieser dumme hund will das sorgerecht für seinen sohn, wass wenn er das bekommt zieht er mit seinem sohn in ne größere zell in block d?!.
§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1.sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2.ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3.auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
4.auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
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