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KOSOVO-ALBANER

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[h2]Einbürgerung von Kosovo-Albanern: Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit nicht nötig[/h2]
Wer Deutscher werden will, muss seine alte Staatsangehörigkeit eigentlich aufgeben. Eine Ausnahme gilt für Kosovo-Albaner. Das entschied jetzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Mehrstaatigkeit ist in Deutschland die Ausnahme. Wie schwer es ist, diese Ausnahme, deren Voraussetzungen in § 12 Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt sind, auch durchzusetzen und wie lange das vor allem dauert, hat ein Kosovo-Albaner erfahren. Er musste bis zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, um seine Einbürgerung als Deutscher zu erreichen.
Der Mann war Anfang der 90er Jahre nach Deutschland eingereist, 2001 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, seit 2002 bemüht er sich um die deutsche Staatsbürgerschaft. Das Problem, das ihn dabei die ganze Zeit begleitete, war, dass er weder die Entlassung aus der kosovarischen noch aus der serbischen Staatsangehörigkeit vorweisen konnte. Nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz ist die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit aber Voraussetzung für die Einbürgerung. Die Behörde lehnte daher seinen Antrag ab. Das Verwaltungsgericht hatte dagegen keine Einwände gegen die Einbürgerung.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schaffte schließlich klare Verhältnisse, indem er sich näher mit dem Status-Quo in Serbien und im Kosovo beschäftigte. Ergebnis der Nachforschungen: Er sah es für den Mann wegen der dortigen Verhältnisse als nicht zumutbar an, seine bisherigen Staatsangehörigkeiten aufzugeben.
Mangels klarer Zuständigkeiten innerhalb der Republik Kosovo sei nicht erkennbar, dass dort ein Antrag auf Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit überhaupt bearbeitet würde. Die Richter wollten es dem Mann auch nicht zumuten, weiter abzuwarten, bis der Aufbau der Verwaltung im Kosovo abgeschlossen ist.
Auch die serbische Staatsangehörigkeit, die der Mann trotz der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo noch besitze, sei für ihn derzeit nicht zumutbar und vor allem nicht legal zu beenden. Die Richter stellten fest: Ethnische Albaner würden in der Praxis der serbischen Behörden diskriminiert. Allein für die Beschaffung eines serbischen Passes als Voraussetzung eines Entlassungsantrags sei mit einer mehrjährigen Verfahrensdauer zu rechnen. Zudem sei bereis unklar, ob die serbischen Konsulate überhaupt noch für Kosovo-Albaner tätig würden.
Die Richter verpflichteten die Behörde deshalb zur Einbürgerung des Kosovo-Albaners.
 
Das hör ich gern!

Nur hat die ganze sache nen hacken! Die doppelte staatsbürgerschaft ist in deutschland völlig legitim!

Mein Partner z.b. hat die serbische und die deutsche staatsbürgerschaft...und das schon seit jahren!!!
 
Das hör ich gern!

Nur hat die ganze sache nen hacken! Die doppelte staatsbürgerschaft ist in deutschland völlig legitim!

Stimmt so nicht ganz, denn das hier war ein Ausnahmefall. Der Mann hatte vorher übehaupt keinen Bezug zu Deutschland (z.B. einen Deutschen Elternteil):



Ist es erlaubt und möglich, neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit zu besitzen?


In bestimmten Situationen erlaubt das deutsche Staatsangehörigkeitrecht, dass jemand neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit erwirbt bzw. besitzt. Mehrfachstaatsangehörigkeiten können sich unter anderem aus folgenden Gründen ergeben:

  • Kinder mit einem deutschen und einem ausländischen Elternteil oder einem oder beiden Elternteilen mit doppelter Staatsangehörigkeit erhalten in der Regel bereits mit der Geburt nach dem Abstammungsprinzip die Staatsangehörigkeiten beider Eltern.
  • Spätaussiedler und ihre mit ihnen aufgenommenen Familienangehörige erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 7 StAG kraft Gesetzes mit Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung, ohne dass sie die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben müssen. Soweit das Staatsangehörigkeitsrecht ihrer Herkunftsstaaten dies vorsieht, erwerben ihre in Deutschland geborenen Kinder dann bereits mit der Geburt neben der deutschen auch deren Staatsangehörigkeit.
  • Deutsche Staatsangehörige verlieren nicht mehr automatisch ihre deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU, der Schweiz oder eines Staates erwerben, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 StAG abgeschlossen hat.*

    *Änderung des § 25 Abs. 1 StAG ab 28.08.2007 infolge des „Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“ vom 19.08.2007.
  • Wie bisher kann deutschen Staatsangehörigen, welche die Staatsangehörigkeit sonstiger Staaten erwerben wollen, auf Antrag von der zuständigen deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde als behördliche Ermessenentscheidung eine sog. Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG erteilt werden, die ihnen in bestimmten Fällen das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ermöglicht.

Wer aus einem dieser Gründe Mehrstaater geworden ist, gibt diese Mehrstaatigkeit in der Regel an die eigenen Kinder weiter. In diesen Fällen wird die Mehrstaatigkeit nach deutschem Recht auf Dauer hingenommen, d.h. es besteht keine Optionspflicht, sich bei Erreichen der Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Man kann als Mehrstaater jedoch auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten (§ 26 StAG).

Wie viele deutsche Mehrstaater es gibt, ist nicht bekannt, weil sie in Deutschland ausschließlich als Deutsche behandelt werden und sich gegenüber den Behörden nicht auf ihre weitere Staatsangehörigkeit berufen können. Mehrstaatigkeit ist jedenfalls auch heute schon keine Seltenheit mehr; besondere Probleme sind durch Mehrstaatigkeit nicht entstanden.
Kann ich auch eingebürgert werden, ohne die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen?

§ 12 StAG

Grundsätzlich nein! Eine Zielrichtung im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist es, das Entstehen von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung nach Möglichkeit zu vermeiden. Für besondere Härtefälle gibt es jedoch auch Ausnahmeregelungen. Konkret gilt dies
  • für politisch Verfolgte und anerkannte Flüchtlinge, bei denen auf Entlassungsbemühungen generell verzichtet wird,
  • bei unzumutbaren Bedingungen für die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit; dazu gehören unzumutbar hohe Entlassungsgebühren oder Fälle, in denen der ausländische Staat entwürdigende Entlassungsmodalitäten praktiziert;
  • für ältere Personen, wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde und
  • bei mit der Entlassung verbundenen erheblichen Nachteilen insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art.

Darüber hinaus gelten für Unionsbürger und Staatsangehörige der Schweiz generelle Ausnahmeregelungen (§ 12 Abs. 2 StAG).

*Änderung ab 28.08.2007 infolge des „Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“ vom 19.08.2007.
BMI Doppelte Staatsangehörigkeit - Mehrstaatigkeit
 
Das hör ich gern!

Nur hat die ganze sache nen hacken! Die doppelte staatsbürgerschaft ist in deutschland völlig legitim!

Mein Partner z.b. hat die serbische und die deutsche staatsbürgerschaft...und das schon seit jahren!!!

Wußte gar nicht dass du schwul bist.:-)

Wann hast du dich geoutet?
 
Das hör ich gern!

Nur hat die ganze sache nen hacken! Die doppelte staatsbürgerschaft ist in deutschland völlig legitim!

Mein Partner z.b. hat die serbische und die deutsche staatsbürgerschaft...und das schon seit jahren!!!



Sorry das ich ein bisschen vom Thema abkommen muss, aber ich dachte Du bist ein Mann...
 
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