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[h2]Einbürgerung von Kosovo-Albanern: Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit nicht nötig[/h2]
Wer Deutscher werden will, muss seine alte Staatsangehörigkeit eigentlich aufgeben. Eine Ausnahme gilt für Kosovo-Albaner. Das entschied jetzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Mehrstaatigkeit ist in Deutschland die Ausnahme. Wie schwer es ist, diese Ausnahme, deren Voraussetzungen in § 12 Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt sind, auch durchzusetzen und wie lange das vor allem dauert, hat ein Kosovo-Albaner erfahren. Er musste bis zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, um seine Einbürgerung als Deutscher zu erreichen.
Der Mann war Anfang der 90er Jahre nach Deutschland eingereist, 2001 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, seit 2002 bemüht er sich um die deutsche Staatsbürgerschaft. Das Problem, das ihn dabei die ganze Zeit begleitete, war, dass er weder die Entlassung aus der kosovarischen noch aus der serbischen Staatsangehörigkeit vorweisen konnte. Nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz ist die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit aber Voraussetzung für die Einbürgerung. Die Behörde lehnte daher seinen Antrag ab. Das Verwaltungsgericht hatte dagegen keine Einwände gegen die Einbürgerung.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schaffte schließlich klare Verhältnisse, indem er sich näher mit dem Status-Quo in Serbien und im Kosovo beschäftigte. Ergebnis der Nachforschungen: Er sah es für den Mann wegen der dortigen Verhältnisse als nicht zumutbar an, seine bisherigen Staatsangehörigkeiten aufzugeben.
Mangels klarer Zuständigkeiten innerhalb der Republik Kosovo sei nicht erkennbar, dass dort ein Antrag auf Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit überhaupt bearbeitet würde. Die Richter wollten es dem Mann auch nicht zumuten, weiter abzuwarten, bis der Aufbau der Verwaltung im Kosovo abgeschlossen ist.
Auch die serbische Staatsangehörigkeit, die der Mann trotz der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo noch besitze, sei für ihn derzeit nicht zumutbar und vor allem nicht legal zu beenden. Die Richter stellten fest: Ethnische Albaner würden in der Praxis der serbischen Behörden diskriminiert. Allein für die Beschaffung eines serbischen Passes als Voraussetzung eines Entlassungsantrags sei mit einer mehrjährigen Verfahrensdauer zu rechnen. Zudem sei bereis unklar, ob die serbischen Konsulate überhaupt noch für Kosovo-Albaner tätig würden.
Die Richter verpflichteten die Behörde deshalb zur Einbürgerung des Kosovo-Albaners.
Das lässt sich wieder folgendermassen erklären: Einen Kosovarischen Pass zu besitzen heisst, kein Staatsangehöriger sein. Also ist im Fall Kosovo-Albaner keine Aufgabe des UNMIK oder des neuen "Kosovarischen Pass" nötig, sondern kann gleich die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt werden, denn der kosovarische Staatsangehörigekeit ist nicht legitim.