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[SIZE=+1]"Ein Kriegsgefangener, der eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt wird, darf nur von einem unabhängigen und unparteilichen Gericht abgeurteilt werden. Dieses Gericht ist in der Regel ein Militärgericht. Im Verfahren hat er Anspruch auf den Beistand eines Kameraden und auf Stellung eines geeigneten Dolmetschers. Er hat ferner das Recht, Zeugen vorladen zu lassen. Der angeklagte Kriegsgefangene kann einen Verteidiger wählen, anderenfalls wird dieser durch die Schutzmacht bestellt."[/SIZE]