Hm. Ich stecke nicht mehr so drin, weiß nicht mehr sicher, wie die Rechtsprechung das handhabt.
Um sich eines Deliktes schuldig gemacht zu haben, müssen dessen objektive Voraussetzungen, (etwa Tod eines Menschen, den man verursacht hat) vorliegen und ein darauf gerichteter Vorsatz, meist reicht aus, dass man das billigend in Kauf genommen hat im Sinne des Eventualvorsatzes.
Und wenn er ihr in das Messer in den Bauch gerammt hat, stellt sich auf jeden Fall die Frage nicht nur nach Körperverletzung, sondern nach versuchtem Totschlag. Wenn man auf jemanden in den Bauch einsticht, nimmt man seinen Tod zumindest billigend in Kauf.
Für den Tatbestand (versuchter) Mord gibt es darüber hinaus jedoch noch "besondere Mordmerkmale". Diese können objektiv sein, wie etwa besondere Grausamkeit der Tat... oder subjektiv wie etwa Habgier oder sonstige niedere Beweggründe. Dazu zählt wohl auch Eifersucht. Bei Mordmerkmalen wie diesen könnte es jedoch sein, dass dann tatsächlich Absicht, nicht nur Eventualvorsatz in Hinblick auf ihren Tod vorgelegen haben müsste und den kann man vielleicht nicht nachweisen, hatte er womöglich auch nicht. Und so scheidet vielleicht eine Strafbarkeit wegen versuchten Mordes tatsächlich auch zu Recht aus. Ohne dass ich weder die Tat sowieso nicht noch die Justiz in Schutz nehmen möchte.