Dazu ist keine serbische Brille nötig. Die Deutschen widersprechen deiner These oder wie kannst du mir solche Urteile der deutschen Gerichte erklären?
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 1999 an das Verwaltungsgericht Trier (Az: 514-516.80/32 426):
"Eine explizit an die albanische Volkszugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung ist auch im Kosovo nicht festzustellen. Der Osten des Kosovo ist von den bewaffneten Konflikten bislang nicht erfaßt, das öffentliche Leben in Städten wie Pristina, Urosevac, Gnjilane usw. verlief im gesamten Konfliktzeitraum in relativ normalen Bahnen." Das "Vorgehen der Sicherheitskräfte war nicht gegen Kosovo-Albaner als ethnisch definierte Gruppe gerichtet, sondern gegen den militärischen Gegner und dessen tatsächliche oder vermutete Unterstützer".
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom: 29. Oktober 1998 (Az: 22 BA 94.34252):
"Die den Klägern in der Ladung zur mündlichen Verhandlung angegebenen Lageberichte des Auswärtigen Amts vom 6. Mai, 8. Juni und 13. Juli 1998 lassen einen Rückschluß auf eine Gruppenverfolgung ethnischer Albaner aus dem Kosovo nicht zu. Nicht einmal eine regionale Gruppenverfolgung, die allen ethnischer Albanern aus einem bestimmten Teilgebiet des Kosovo gilt, läßt sich mit hinreichender Sicherheit feststellen. Das gewaltsame Vorgehen des jugoslawischen Militärs und der Polizei seit Febrauar 1998 bezog sich auf separatistische Aktivitäten und ist kein Beleg für eine Verfolgung der gesamten ethnischen Gruppe der Albaner aus dem Kosovo oder einem Teilgebiet desselben. Es handelte sich bei den jugoslawischen Gewaltaktionen und Gewaltexzessen seit Februar 1998 um ein selektives gewaltsames Vorgehen gegen die militärische Untergrundbewegung insbesondere der UCK und deren Umfeld in deren Operationsgebieten. Ein staatliches Verfolgungsprogramm, das sich auf die gesamte ethnische Gruppe der Albaner bezieht, besteht nach wie vor nicht."
Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Februar 1999 (Az: A 14 S 22276/9)
"Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse stimmen darin überein, daß die zeitweise befürchtete humanitäre Katastrophe für die albanische Zivilbevölkerung nach dem Abflauen der Kämpfe im Anschluß an die Ende 1998 mit der serbischen Führung getroffene Übereinkunft (Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 18. 11. 1998) abgewendet werden konnte und daß sich seitdem sowohl die Sicherheitslage wie auch die Lebensbedingungen der albanisch-stämmigen Bevölkerung spürbar gebessert haben. Namentlich in den größeren Städten verläuft das öffentliche Leben zwischenzeitlich wieder in relativ normalen Bahnen (vgl. hierzu Auswärtiges Amt vom 12. 1. 1999 an VG Trier; vom 28. 12. 1998 an OVG Lüneburg und vom 23. 12. 1998 an VGH Kassel), auch wenn sich die Spannungen zwischen den Bevölkerungsgruppen auf Grund einzelner Gewalttaten zwischenzeitlich erhöht haben. Auch einzelne Fälle exzessiver Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung, die, wie etwa in Racak, in der Weltöffentlichkeit der serbischen Seite zur Last gelegt werden (Anmerkung eka: dies hat sich inzwischen als falsch erwiesen und große Empörung ausgelöst hatte, lassen nach Zahl und Häufigkeit derartiger Exzeßtaten unter den gegebenen Umständen nicht den Schluß zu, daß deshalb jeder im Kosovo lebende Albaner mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist und mithin auch jeder Rückkehrer von Tod und schwersten Verletzungen bedroht sei."
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 24.Februar 1999 (Az: 14 A 3840/94.A):
"Für ein geheimes Programm oder einen auf serbischer Seite vorhandenen stillschweigenden Konsens, das albanische Volk zu vernichten, zu vertreiben oder sonst in der vorstehend beschriebenen extremen Weise zu verfolgen, liegen keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte vor. Wenn die serbische Staatsmacht ihre Gesetze durchsetzt und dadurch zwangsläufig Druck auf die sich vom Staat abkehrende und eine Boykotthaltung einnehmende albanische Volksgruppe ausübt, geht die objektive Zielrichtung dieser Maßnahmen eben nicht auf eine programmatische Verfolgung dieser Bevölkerungsgruppe ... Selbst wenn der serbische Staat wohlwollend in Kauf nimmt oder gar beabsichtigt, daß ein Teil der Bürger, der in einer solchen Situation für sich keine Perspektiven sieht oder Zwangsmaßnahmen entgegen will, ins Ausland ausweicht, stellt dies kein auf die Gesamtheit der albanischen Bevölkerungsmehrheit (im Kosovo) zielendes Verfolgungsprogramm dar".
"Wenn im übrigen der jugoslawische Staat auf die Separatismusbestrebungen mit konsequenter und harter Durchführung der Gesetze sowie mit antiseparatistischen Maßnahmen reagiert, denen sich ein Teil der Betroffenen ins Ausland entzieht, ist dies kein vom jugoslawischen Staat programmatisch gesteuerter Vorgang, der auf die Ausgrenzung und Vertreibung der Minderheit abzielt, sondern im Gegenteil auf ein Sicheinfügen dieses Volkes in den Staatsverband."
"Auch die Ereignisse seit Februar/März 1998 lassen ein Verfolgungsprogramm wegen albanischer Volkszugehörigkeit nicht erkennen. Die Maßnahmen der bewaffneten serbischen Kräfte sind in erster Linie auf die Bekämpfung der UCK und deren vermutete Anhänger und Unterstützer gerichtet."
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 11.März 1999 (Az: 13A 3894/94.A):
"Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo waren und sind in der Bundesrepublik Jugoslawien keiner regionalen oder landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt." (Leitsatz 1)
Ausserdem widersprechen zwei Zeugenaussagen im Prozess deiner These:
Der erste Zeuge war der kanadische Offizier Richard Keith,Leiter einer Verifikationseinheit der OSZE im Kosovo. Er machte seine Ausssage am 14. September 2004 und bescheinigte den jugoslawischen Streitkräften eine reibungslose Zusammenarbeit mit den internationalen Beobachtern und ein korrektes Verhalten gegenüber der Zivilbevölkerung. Nirgends habe er Vetreibungen und andere ernste Übergriffe der Streitkräfte wahrnehmen können.
Die UCK war es,die mit systematischen Angriffen auf Polizeipatrouillen den Waffenstillstand und die UNO-Resolution 1199 verletzte.
Zu einer "humanitären Katastrophe" kam es erst nach Beginn der Bombenangriffe.
Der zweite Zeuge war Dietmar Hartwig,damaliger Leiter der europäischen Beobachtermission im Kosovo (ECMM). Er sagte am 2. 3. 2005 aus, dass weder er noch einer seiner Mitarbeiter bestätigen können was die Medien über die Lage im Kosovo berichtet haben.
Hartwig habe von November 1998 bis März 1999, als der Luftangriff der NATO begann, tägliche, wöchentliche und monatliche Berichte für die EU verfasst. Zu diesem Zweck habe er dauernd die Region bereist und Kontakte zu leitenden auf serbischer und albanischer Seite unterhalten.
Nirgends habe er Vertreibungen seitens der jugoslwischen Sicherheitskräfte wahrgenommen oder etwas darüber gehört.
Auch keiner seiner 40 Beobachter habe ihm über Vetreibungen und sonstigen Misshandlungen der Zivilbevölkerung berichtet.
Auch er bescheinigt der jugoslawischen Armee und Polizei ein korrektes Auftreten gegenüber der Zivilbevölkerung, die eher unter der UCK zu leiden hatte. Armee und Polizei hatten sich nach seinen Aussagen darauf beschränkt, auf die Provokationen der UCK zu reagieren, deren erklärtes Ziel es war, keine friedliche Lösung zuzulassen.
Ihm sei kein Fall bekannt, in dem Armee und Polizei die UCK von sich aus angegriffen hätten Dabei sei die Reaktion der Sicherheitskräfte immer diszipliniert und gemässigt gewesen.
Und wenn du den ganzen Verlauf mitlesen willst,hier hast du die Gelegenheit:
(IT-02-54) Milosevic , Date: 2004-09-14, Hearing Type: IT
(IT-02-54) Milosevic , Date: 2005-03-02, Hearing Type: ED
(IT-02-54) Milosevic , Date: 2005-03-08, Hearing Type: IT
(IT-02-54) Milosevic , Date: 2005-03-09, Hearing Type: ED