Gut dem will ich nicht widersprechen. Nur sehe ich nicht die eindeutige Absicht ein Volk zu ermorden.
Die UN-Konvention gegen Völkermord definiert Völkermord in Artikel II als „eine der folgenden Handlungen, begangen in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
a) das Töten von Angehörigen der Gruppe
b) das Zufügen von schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe
c) die absichtliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen
d) die Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung
e) die gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe“
Unstreitig hatte er die Absicht 8000 Menschen zu töten und damit ist der objektive Tatbestand gem. Art II a des Völkermordes gem. UN-Konvention verwirklicht.
Allerdings ist nicht auszuschließen, dass Mladic bei der Begehung der Tat die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun und dieser Irrtum für ihn unvermeidbar war. In diesem Fall hätte er sich in einem (unvermeidbaren) Verbotsirrtum befunden und somit ohne Schuld gehandelt. Mladic glaubte, aufgrund der verübten Taten nur "eine ehtnische Säuberung" durchzuführen und glaubte keine andere Tat zu verwirklichen. Er irrte aus diesem Grunde über die rechtlichen Grenzen des rechtfertigenden Notstandes (Kriegssituation), welcher eben nicht nur das Rangverhältnis der betroffenen Rechtsgüter berücksichtigt. Mladic befand sich somit in einem Erlaubnisirrtum (= indirekter Verbotsirrtum), der wie der direkte Verbotsirrtum zu behandeln ist. Ein sogenannter direkter Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter eine Verbotsnorm nicht kennt, sie für ungültig hält oder sie in der Weise falsch auslegt, dass er sein in Wahrheit verbotenes Handeln als rechtlich zulässig erachtet. Demgegenüber spricht man von einem indirekten Verbotsirrtum oder Erlaubnisirrtum, wenn der Täter vom Bestehen eines nicht existierenden Rechtfertigungsgrundes ausgeht oder die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes verkennt. Fraglich bleibt, ob der Verbotsirrtum für Mladic auch unvermeidbar war. Vermeidbar ist ist ein Verbotsirrtum, wenn dem Täter sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Erkenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen und er auf diesem Wege zur Unrechtseinsicht gekommen wäre. Mladic hätte bei Anspannung seines Gewissens und dem Einsatz seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen durchaus zu der Einsicht
gelangen können, dass die Verübung von Greueltaten eine weitaus höheren Bedeutung als nur eine "ethnische Säuberung haben kann.Die Erkenntnis, dass er womöglich auch einen Völkermord verüben könnte, war somit für ihn nicht unvermeidbar. Mladics Verhalten war folglich schuldhaft.