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Nachrichten aus Österreich

Die ganze sinnlose aufregung ist umsonst. Es wird nix passieren. Alles wird seinen gewohnten gang weitergehen. Der neue präsident welcher kasperl es nun auch werden wird, wird in der warmen hofburg sitzen mords a gage machen. Ab und an bissl hände schütteln. Am 1. Januar eine schneidige ansprache im staatsrundfunk abhalten und dann wird man eventuell 1 jahr wieder nix hören von ihm. So far


#makeaustriagreatagain

Der Präsident gilt als Bewacher der Gewaltentrennung und dazu werden im Rahmen der Staatsbesuche, wichtige Verträge abgeschlossen, die allgemein vorteilhaft für den wirtschaftlichen Markt sind. Außerdem ist es nur ruhig um das Präsidentenamt, weil der österreichische, sich traditionsgemäß nicht in parlamentarische Angelegenheiten einmischt, was auch vorteilhaft ist.
So sinnlos wie man den Präsidenten hinstellt, ist er nicht.
 
Spruch des Tages:

"Was immer der Lopatka tut - Das Gegenteil davon ist gut!"

Maschek in "Willkommen Österreich"
 
...die überwiegende mehrheit ist sich der tatsache bewusst das (im vergleich zu anderen staaten) der bp (damit meine ich das amt und die person selbst) "unnötig" ist und nix zu melden hat...aber bei hofer ist das natürlich ganz was anderes :D...die demokratie wird abgeschaft...öxit, massenarbeitslosigkeit...österreich fällt ökonomisch auf das selbe niveau wie simbabwe, modern talking gehen wieder auf tourne :lol:...

Die überwiegende Mehrheit der Österreicher hat aber auch keine Ahnung. Die "politische Bildung" beschränkt sich auf die Lektüre von Gratis-Zeitungen.

Die Kompetenzen des Bundespräsidenten sind im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, 3. Hauptstück) geregelt und umfassen:


  • Vertretung der Republik nach außen (Art. 65 Abs. 1 B-VG)
  • Abschluss von Staatsverträgen (Art. 65 Abs. 1 B-VG)
  • Anordnung zur Erfüllung von Staatsverträgen im Verordnungsweg (Art. 65 Abs. 1 letzter Satz B-VG)
  • Gesandtschafts- und Konsularrecht (Art. 65 Abs. 1 B-VG)
  • Ernennung der Mitglieder der Bundesregierung und der Staatssekretäre (Art. 70, 78 B-VG)
  • Angelobung der Mitglieder der Bundesregierung und der Staatssekretäre und Ausfertigung der Bestallungsurkunden (Art. 72, 78 B-VG)
  • Entlassung und Enthebung der Mitglieder der Bundesregierung und der Staatssekretäre (Art. 70, 74, 78 B-VG)
  • Übertragung der sachlichen Leitung von Agenden des Bundeskanzleramtes an eigene Bundesminister (Art. 77 Abs. 3 B-VG)
  • Betrauung eines Bundesministers oder höheren Beamten mit der Vertretung eines zeitweilig verhinderten Bundesministers (Art. 73 B-VG)
  • Bestellung der einstweiligen Bundesregierung, Bestellung eines einstweiligen Bundesministers (Art. 71 B-VG)
  • Angelobung der Landeshauptmänner (Art. 101 Abs. 4 B-VG)
  • Verlegung des Sitzes der obersten Bundesorgane von Wien an einen anderen Ort des Bundesgebietes für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (Art. 5 Abs. 2 B-VG)
  • Berufung des Nationalrates von Wien an einen anderen Ort des Bundesgebietes für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse (Art. 25 Abs. 2 B-VG)
  • Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 1 B-VG)
  • Auflösung eines Landtages (Art. 100 Abs. 1 B-VG)
  • Notverordnungsrecht (Art. 18 Abs. 3 bis 5 B-VG)
  • Oberbefehl über das Bundesheer (Art. 80 Abs. 1 B-VG)
  • Verfügungsrecht über das Bundesheer (Art. 80 Abs. 2 B-VG)
  • Ernennung der Bundesbeamten einschließlich der Offiziere und der sonstigen Bundesfunktionäre; Verleihung von Amtstiteln an solche (Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG)
  • Schaffung und Verleihung von Berufstiteln (Art. 65 Abs. 2 lit. b B-VG)
  • Gewährung von Ehrenrechten, ao. Zuwendungen, Zulagen und Versorgungsgenüssen, Ernennungs- und Bestätigungsrechte, sonstige Befugnisse in Personalangelegenheiten (Art. 65 Abs. 3 und die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Gesetze)
  • Ernennung der Richter (Art. 86 Abs. 1 B-VG)
  • Angelobung des Präsidenten des Rechnungshofes (Art. 122 Abs. 4 B-VG)
  • Ernennung der Beamten des Rechnungshofes; Verleihung von Amtstiteln an solche (Art. 125 Abs. 1 B-VG)
  • Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 134 Abs. 2 B-VG)
  • Angelobung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes (§ 2 VwGG)
  • Ernennung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes (Art. 147 Abs. 2 B-VG)
  • Angelobung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes (Art. 147 Abs. 2 B-VG)
  • Angelobung der Mitglieder der Volksanwaltschaft (Art. 148g Abs. 2 B-VG)
  • Ernennung der Beamten der Volksanwaltschaft; Verleihung von Amtstiteln an solche (Art. 148h Abs. 1 B-VG)
  • Einberufung des Nationalrates (Art. 27 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 3 B-VG)
  • Erklärung der Tagungen des Nationalrates für beendet (Art. 28 Abs. 3 B-VG)
  • Festsetzung der Zahl der von jedem Bundesland in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder (Art. 34 Abs. 3 B-VG)
  • Einberufung der Bundesversammlung (Art. 39 Abs. 1 B-VG)
  • Anordnung von Volksabstimmungen über Gesetzesbeschlüsse (Art. 46 Abs. 3, Art. 43, 44 B-VG)
  • Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens der Bundesgesetze (Art. 47 Abs. 1 B-VG)
  • Exekution von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes (Art. 146 Abs. 2 B-VG)
  • Begnadigungsrechte (Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG, § 25 Abs. 3 ÜG 1920, § 10 HDG)
  • Niederschlagungsrecht (Abolitionsrecht) (Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG)
  • Ehelicherklärung (Legitimation) unehelicher Kinder (Art. 65 Abs. 2 lit. d B-VG)

Ich würde sagen, "nix zu melden" sieht anders aus. In Friedenszeiten mag sich die Tätigkeit des BP scheinbar tatsächlich auf Formalakte beschränken. Ganz anders sieht es in Krisenzeiten aus. Da kann die Gewaltenteilung, wie sie in der Österreichischen Verfassung geregelt ist, Gold wert sein! Es ist wie bei einer Feuerversicherung. Solange es nicht brennt, zahlt man scheinbar unnötig Prämie. Wenn es aber doch brennt, ist es zu spät, zum Versicherungsmakler zu laufen und noch schnell eine Polizze abschließen.
 
...gut dann eben anders formuliert...manche (viele :D) ändern ihre meinung über die mächtigkeit eines amtes nur weil sie befürchten das ihr geliebter kandidat nicht gewinnen wird ^^...
 
Hans, wenn du mich noch einmal Nationalist nennst, gibts a Watschn. Bei dir geht die Heimatliebe ja soweit, dass du das komplette Grundgesetz rückwärts buchstabieren kannst. Mein Fundament hingegen besteht aus Kalkstein, Vegeta und Ajvar
 
...gut dann eben anders formuliert...manche (viele :D) ändern ihre meinung über die mächtigkeit eines amtes nur weil sie befürchten das ihr geliebter kandidat nicht gewinnen wird ^^...

Ich glaube, dass sich die Leute längst in ihrer Wahl festgelegt haben und bei der jetzigen Wahl den selben Kandidaten wählen wie zuletzt. Ich habe noch von niemandem gehört, dass er diesmal den anderen Kandidaten wählen wird, schon gar nicht, weil im laufe dieses wunderbaren Wahlkampfes von der Qualität des anderen überzeugt wurde. Wie auch immer das Ergebnis am Ende aussehen wird - Es ist zu akzeptieren!

Der österreichische Bundespräsident hat einige sehr starke Steuerungshebel zur Verfügung. Es hängt von den Fähigkeiten der Person ab, ob er diese Hebel RICHTIG bedienen kann. Das traut man eben dem Einen mehr zu, als dem Anderen. Wie an der Aufzählung oben zu sehen ist, gibt es eigentlich keinen Hebel, an dem drauf steht: "Tagespolitik". Und das ist auch gut so. Dafür gibt es die Bundes-REGIERUNG.

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Hans, wenn du mich noch einmal Nationalist nennst, gibts a Watschn. Bei dir geht die Heimatliebe ja soweit, dass du das komplette Grundgesetz rückwärts buchstabieren kannst. Mein Fundament hingegen besteht aus Kalkstein, Vegeta und Ajvar
:lol:


Vergiss die reichen Vorkommen von Ca[SUP]2+ [/SUP]auf den 1.246 Inseln nicht!
 
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