Bis 1929 griff der Staat praktisch überhaupt nicht in das Leben der jüdischen Gemeinden ein. Die einzige Ausnahme bildete ein Erlaß des Religionsministeriums von 10. Februar 1926, mit welchem den Gemeinden auferlegt wurde, nur dann Ausländer in ihre Dienste zu nehmen, wenn sich im ganzen SHS keine geeigneten Anwärter finden ließen. Mit dem „jugoslawischen“ Umsturz vom 6. Januar 1929 – vom König als eine Art „Notbremse“ gegen die eskalierenden Konflikte zwischen serbischen „Unitaristen“ und kroatischen „Autonomisten“ inszeniert – änderten sich die Verhältnisse etwas. Das „Gesetz über die Glaubensgemeinde der Juden im Königreich Jugoslawien“ vom 14. Dezember 1929 regelte das Verhältnis zum Staat neu und schaffte partiell die traditionelle jüdische Selbstverwaltung ab. Das war in gewisser Hinsicht unvermeidlich: In ganz Europa hatten sich die jüdischen Gemeinden zum Selbstschutz gegen den aufkommenden Antisemitismus fester zusammengeschlossen, und die so entstehenden größeren Vereinigungen erforderten auch in Jugoslawien neue Regelungen seitens des Staates. Offiziell blieben die jüdischen Gemeinden „Selbstverwaltungs-Körperschaften“, tatsächlich mussten sie ihre Statuten dem Justizministerium zur Bestätigung vorlegen, und das Ministerium sprach auch das letzte Wort, wenn sich jüdische Gemeinden gründeten, spalteten, vereinten oder auflösten.