Laut einigen Überlieferungen (Hadith) soll der Prophet auf Anfrage die Steinigung bei Juden, die sich des Ehebruchs schuldig gemacht hatten, gemäß der Tora (Dtn 22,22) angeordnet, zudem in mehr als einem Fall die Ehebrecherin mit der Steinigung bestraft und den Ehebrecher auspeitschen und verbannen lassen haben.
Auf dieser Basis gilt die Steinigung in der Schari’a als sogenannte Hadd-Strafe. Sie kann danach nur bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr von zwei Personen, die mit anderen verheiratet sind oder waren (siehe Zina) verhängt werden. Die Verurteilung kann auf Grund eines Geständnisses oder der Aussage von mindestens vier männlichen Zeugen erfolgen, wenn diese behaupten, dass sie beim Geschlechtsakt unmittelbar dabei waren. Da nach islamischem Recht Zeugenaussagen von Frauen weit weniger schwer wiegen als die von Männern und zudem von zwei Männern bestätigt werden müssen, werden Frauen weitaus häufiger wegen Ehebruchs angeklagt und zum Tod durch Steinigung verurteilt als Männer.
Der Azhar-Theologe al-Dschaziri (1882–1942) beschrieb die schariakonforme Ausführung der Steinigung folgendermaßen:
„Die Steinigung erfolgt mit mittelgroßen Steinen, weder mit leichten Kieseln – die Qual würde zu lange dauern – noch mit Felsbrocken – die durch die ‚Grenz‘-Strafe beabsichtigte Peinigung würde verfehlt –, sondern mit Steinen, die die hohle Hand ausfüllen; man nehme sich davor in acht, das Gesicht (des Schuldigen) zu treffen, weil der Prophet dies (einem Hadith zufolge) verboten hat... Der Ehebrecher ist während des Vollzugs der ‚Grenz‘-Strafe nicht anzubinden oder zu fesseln; auch ist für ihn keine Grube auszuheben. Für die Ehebrecherin kann eine ihr bis zur Brust reichende Grube ausgehoben werden. Während des Vollzugs darf ihre Schamgegend nicht entblößt werden. Deshalb sind die Kleider an ihr festzuschnüren, so daß ihr Leib nicht sichtbar wird.“