Aktuelles
  • Herzlich Willkommen im Balkanforum
    Sind Sie neu hier? Dann werden Sie Mitglied in unserer Community.
    Bitte hier registrieren

Frankreich - Völkermord an Armeniern per Gesetz verboten

Das haben sie und Sarkozy ist der größte Heuchler. Trotzdem ist es kein Grund, den Völkermord an den Armeniern an den Umgang mit französischen Verbrechen zu koppeln oder davon abhängig zu machen. Die Türkei würde wahre Größe beweisen, wenn sie den Völkermord zugibt und somit Frankreich in der Lage ist, sich für Völkermorde entschuldigen zu müssen.
Es zeugt von Schwäche, sich dagegen zu wehren.



Die Franzosen wird das herzlich wenig interessieren, da die Türkei im Vergleich zu Frankreich ein (aufsteigendes) Fliegengewicht ist. Es geht ums Prinzip und nicht um die Verbal-Attacken einiger Idioten aufeinander, bei denen die ermordeten Armenier nur zu Instrumenten einer Diskussion werden.

Die Armenier könnten auch Untersuchungen in diesem Fall zulassen und ihre Archive öffnen. So wäre ein näher kommen in der ganzen Sache möglich.
 
Wie sieht es denn mit der Meinungsfreiheit aus?
Ich kann doch wohl denken was ich will? Wie will man außerdem das Gesetz einsetzen?Jeden Türken fragen ob es ein Völkermord war? Die Türken werden "ja" sagen und weiterlaufen.


Naja ich meine Frankreich kann tun und lassen was es will aber es sollte wenigstens die Leugnung seiner eigenen Völkermorde unter Strafe stellen.
 
Wie sieht es denn mit der Meinungsfreiheit aus?
Ich kann doch wohl denken was ich will? Wie will man außerdem das Gesetz einsetzen?Jeden Türken fragen ob es ein Völkermord war? Die Türken werden "ja" sagen und weiterlaufen.


Naja ich meine Frankreich kann tun und lassen was es will aber es sollte wenigstens die Leugnung seiner eigenen Völkermorde unter Strafe stellen.

Offenbar herrscht hier Unwissen darüber was ein Völkermord überhaupt ist!

Hier mal eine Definition dazu und alle bisher anerkannten Völkermorde:

Ein Völkermord oder Genozid ist seit der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948 ein Straftatbestand im Völkerstrafrecht.

Gekennzeichnet ist er durch die spezielle Absicht, „eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören“. Daher wird er auch als einzigartiges Verbrechen, als Verbrechen der Verbrechen (engl. "crime of crimes") oder als das schlimmste Verbrechen im Völkerstrafrecht bezeichnet. Die auf Raphael Lemkin zurückgehende rechtliche Definition dient auch in der Wissenschaft als Definition des Begriffs Völkermord, so zum Beispiel in der Vergleichenden Völkermordforschung. Seit dem Beschluss durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen wurde die Bestrafung von Völkermord auch in verschiedenen nationalen Rechtsordnungen ausdrücklich verankert.



Anerkannte Völkermorde in der Geschichte

Aufstand der Herero und Nama (1904–1908): Kolonialkrieg zwischen deutschen Truppen und den Völkern der Herero und Nama in Deutsch-Südwestafrika, der in einen Völkermord durch die deutsche Kolonialmacht mündete.

Ereignisse (1915) im Zusammenhang mit dem Zerfall des Osmanischen Reiches, wie der Völkermord an den Armeniern, an den Pontos-Griechen und an den Aramäern; diese waren von weiteren Verfolgungen und Vertreibungen in den Jahren bis 1923 begleitet.

Holocaust (1939–1945): Völkermord an der jüdischen und an der Roma-Minderheit in der Zeit des Nationalsozialismus.

Völkermord in Burundi (1965 und 1972): Völkermord durch Tutsi an Hutu, ca. 100.000 bis 300.000 Tote.

Völkermord in Ruanda (1994): In annähernd 100 Tagen töteten Angehörige der Hutu-Mehrheit 800.000, also etwa 75 Prozent der in Ruanda lebenden Tutsi-Minderheit sowie moderate Hutu, die sich am Völkermord nicht beteiligten oder sich aktiv dagegen einsetzten.

Massaker von Srebrenica (Juli 1995): In der Gegend von Srebrenica wurden im Juli 1995 bis zu 8000 Bosniaken – vor allem Männer und Jungen zwischen 12 und 77 Jahren – getötet.

Einen Sonderfall stellen die Ereignisse während der Herrschaft der Roten Khmer in Kambodscha von 1975 bis 1979 dar. Da sich diese gegen die Bevölkerung des eigenen Landes richtete, ist hier auch der Begriff „Autogenozid“ (wörtlich „Selbstvölkermord“) angewandt worden. Beim Vorgehen der Roten Khmer gegenüber abgrenzbaren Gruppen wie z. B. den muslimischen Cham jedoch greift die Definition des Völkermordes.
 
Offenbar herrscht hier Unwissen darüber was ein Völkermord überhaupt ist!

Hier mal eine Definition dazu und alle bisher anerkannten Völkermorde:

Ein Völkermord oder Genozid ist seit der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948 ein Straftatbestand im Völkerstrafrecht.

Gekennzeichnet ist er durch die spezielle Absicht, „eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören“. Daher wird er auch als einzigartiges Verbrechen, als Verbrechen der Verbrechen (engl. "crime of crimes") oder als das schlimmste Verbrechen im Völkerstrafrecht bezeichnet. Die auf Raphael Lemkin zurückgehende rechtliche Definition dient auch in der Wissenschaft als Definition des Begriffs Völkermord, so zum Beispiel in der Vergleichenden Völkermordforschung. Seit dem Beschluss durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen wurde die Bestrafung von Völkermord auch in verschiedenen nationalen Rechtsordnungen ausdrücklich verankert.



Anerkannte Völkermorde in der Geschichte

Aufstand der Herero und Nama (1904–1908): Kolonialkrieg zwischen deutschen Truppen und den Völkern der Herero und Nama in Deutsch-Südwestafrika, der in einen Völkermord durch die deutsche Kolonialmacht mündete.

Ereignisse (1915) im Zusammenhang mit dem Zerfall des Osmanischen Reiches, wie der Völkermord an den Armeniern, an den Pontos-Griechen und an den Aramäern; diese waren von weiteren Verfolgungen und Vertreibungen in den Jahren bis 1923 begleitet.

Holocaust (1939–1945): Völkermord an der jüdischen und an der Roma-Minderheit in der Zeit des Nationalsozialismus.

Völkermord in Burundi (1965 und 1972): Völkermord durch Tutsi an Hutu, ca. 100.000 bis 300.000 Tote.

Völkermord in Ruanda (1994): In annähernd 100 Tagen töteten Angehörige der Hutu-Mehrheit 800.000, also etwa 75 Prozent der in Ruanda lebenden Tutsi-Minderheit sowie moderate Hutu, die sich am Völkermord nicht beteiligten oder sich aktiv dagegen einsetzten.

Massaker von Srebrenica (Juli 1995): In der Gegend von Srebrenica wurden im Juli 1995 bis zu 8000 Bosniaken – vor allem Männer und Jungen zwischen 12 und 77 Jahren – getötet.

Einen Sonderfall stellen die Ereignisse während der Herrschaft der Roten Khmer in Kambodscha von 1975 bis 1979 dar. Da sich diese gegen die Bevölkerung des eigenen Landes richtete, ist hier auch der Begriff „Autogenozid“ (wörtlich „Selbstvölkermord“) angewandt worden. Beim Vorgehen der Roten Khmer gegenüber abgrenzbaren Gruppen wie z. B. den muslimischen Cham jedoch greift die Definition des Völkermordes.
Gekennzeichnet ist er durch die spezielle Absicht, „eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören“. Daher wird er auch als einzigartiges Verbrechen, als Verbrechen der Verbrechen (engl. "crime of crimes") oder als das schlimmste Verbrechen im Völkerstrafrecht bezeichnet. Die auf Raphael Lemkin zurückgehende rechtliche Definition dient auch in der Wissenschaft als Definition des Begriffs Völkermord, so zum Beispiel in der Vergleichenden Völkermordforschung. Seit dem Beschluss durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen wurde die Bestrafung von Völkermord auch in verschiedenen nationalen Rechtsordnungen ausdrücklich verankert.

Nach dieser Definition müsste es aber weitaus mehr Völkermorde geben. Lächerlich, diese Erklärung.
 
Nach dieser Definition müsste es aber weitaus mehr Völkermorde geben. Lächerlich, diese Erklärung.

Offenbar hast du die Definition dann nicht verstanden!

Mehr dazu:

UN-Konvention gegen Völkermord

Am 9. Dezember 1948 beschloss die Generalversammlung der Vereinten Nationen in der Resolution 260 die „Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“ (Convention pour la prévention et la répression du crime de génocide, Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide), die am 12. Januar 1951 in Kraft trat. Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte die Konvention im Februar 1955, Österreich hinterlegte die Beitrittsurkunde am 19. März 1958 und die Schweiz am 7. September 2000. Nach der Konvention ist Völkermord ein Verbrechen gemäß internationalem Recht, „das von der zivilisierten Welt verurteilt wird“.

Grundlage war die Resolution 180 der UN-Vollversammlung vom 21. November 1947, in der festgestellt wurde, dass „Völkermord ein internationales Verbrechen [ist], das nationale und internationale Verantwortung von Menschen und Staaten erfordert“, um der völkerrechtlichen Verbrechen im Zweiten Weltkrieg zu gedenken.

Die Konvention definiert Völkermord in Artikel II als „eine der folgenden Handlungen, begangen in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören:

a) das Töten von Angehörigen der Gruppe
b) das Zufügen von schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe
c) die absichtliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen
d) die Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung
e) die gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe“
Im deutschen Völkerstrafgesetzbuchwie auch im schweizerischen Strafgesetzbuch ist die Tat entsprechend der Konvention definiert.

Diese Definition kann als mehr oder weniger allgemeingültig bezeichnet werden, denn der Völkermord ist dasjenige völkerstrafrechtliche Verbrechen mit der schärfsten und anerkanntesten Definition: Alle maßgeblichen Normierungen stimmen im Wesentlichen mit der Definition von Artikel II der Völkermordkonvention der UN (s. u.) überein. Andere völkerstrafrechtliche Tatbestände dagegen, insbesondere das Verbrechen des Angriffskrieges (Aggression), sind nicht allgemein anerkannt, weder im Völkerrecht noch von maßgeblichen Staaten.

Die praktische Bedeutung der Konvention war bis zu den Jugoslawienkriegen sehr gering. Bis dahin gab es nur sehr wenige Anklagen wegen Völkermords. Die erste Verurteilung durch ein internationales Gericht auf der Basis der Konvention erfolgte im September 1998 durch das Akayesu-Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda.

Kennzeichnende Merkmale der Straftatbestände
Zu beachten ist, dass nur die Absicht zur Vernichtung der Gruppe erforderlich ist, nicht aber auch die vollständige Ausführung der Absicht. Es muss eine über den Tatvorsatz hinausgehende Absicht vorliegen, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören.

Die Handlungen nach Artikel II Buchstaben a) bis e) der Konvention (in Deutschland umgesetzt durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 VStGB) hingegen müssen tatsächlich (und willentlich) begangen werden. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht vieler Opfer bedarf, damit die Täter sich des Völkermordes schuldig machen. Bloß ihre Vernichtungsabsicht muss sich auf die ganze Gruppe oder einen maßgeblichen Teil von ihr richten. Die Täter erfüllen den Straftatbestand beispielsweise, wenn sie – in dieser besonderen Absicht – einzelnen Gruppenmitgliedern ernsthafte körperliche oder geistige Schäden zufügen oder den Fortbestand der Gruppe verhindern wollen, etwa durch Zwangskastration. Eine Anklage wegen Völkermord bedarf daher nicht der Ermordung auch nur eines Menschen.

Umgekehrt gilt auch: Handlungen nach Artikel II Buchstaben a) bis e) der Konvention sind kein Völkermord, wenn ihr Ziel nicht darin besteht, eine Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten, egal wie viele Mitglieder getötet oder sonst wie beeinträchtigt werden. Solche Maßnahmen sind ebenfalls kein Völkermord, wenn ihr Ziel darin besteht, eine Gruppe auszurotten, die nicht durch nationale, ethnische, rassische oder religiöse Eigenschaften definiert ist.

Ob in jedem Fall, wo Einzelne sich des Völkermordes schuldig machen, der Rahmen des Geschehens pauschal als „Völkermord“ bezeichnet werden sollte, ist eine andere Frage. Denn es ist für die Strafbarkeit Einzelner nicht erforderlich, dass sie ihre Taten im Rahmen eines breit angelegten oder systematischen Angriffs auf die Opfergruppe begehen (im Gegensatz etwa zu den Verbrechen gegen die Menschlichkeit).

Strafverfolgung
Artikel 6 der Konvention geht grundsätzlich vom Territorialitätsprinzip aus, wonach Völkermord vor den Gerichten in den Ländern verfolgt wird, in denen die Tat begangen worden ist. Darüber ist die Zuständigkeit von internationalen Gerichtshöfen vorgesehen, soweit die Vertragsstaaten sich dieser Gerichtsbarkeit unterworfen haben.

In Deutschland ist der Straftatbestand des Völkermordes in § 6 VStGB (Völkerstrafgesetzbuch) niedergelegt. Gemäß § 1 VStGB gilt für Völkermord das Weltrechtsprinzip, d.h. Taten können auch dann in Deutschland verfolgt werden, wenn sie weder in Deutschland begangen sind noch ein Deutscher beteiligt ist.

Auch nach Schweizer Strafgesetzbuch gilt das Weltrechtsprinzip. Auch schützt eine diplomatische Immunität nicht vor einer Verurteilung.

Begriffsgeschichte

Der Ausdruck Völkermord taucht zum ersten Mal bei dem deutschen Lyriker August Graf von Platen (1796–1835) in seinen „Polenliedern“ auf, und zwar in der 1831 entstandenen Ode Der künftige Held. Er wendet sich gegen die Auflösung des polnischen Staates, den Österreich, Preußen und Russland sich untereinander aufgeteilt haben, und wirbt mit anderen westdeutschen Demokraten, die beim „Hambacher Fest“ 1832 die polnische Nationalfahne neben der deutschen aufgezogen haben, für das Wiedererstehen des polnischen Staates. Im Besonderen geißelt er die Unterdrückungspolitik Russlands, indem er nach der Bestrafung der Dschingiskhane ruft, „Die nur des Mords noch pflegen, und nicht der Schlacht,/ Des Völkermords![5]“ Für den liberalen ostpreußischen Abgeordneten Carl Friedrich Wilhelm Jordan ist er in Bezug auf die Polen so geläufig, dass er ihn in der Frankfurter Paulskirche am 24. Juli 1848 bei der Diskussion der Polenfrage verwendet, und zwar steigert er ihn noch:

„Der letzte Act dieser Eroberung, die viel verschrieene Theilung Polens, war nicht, wie man sie genannt hat, ein Völkermord, sondern weiter nichts als die Proclamation eines bereits erfolgten Todes, nichts als die Bestattung einer längst in der Auflösung begriffenen Leiche, die nicht mehr geduldet werden durfte unter den Lebendigen.“
– Zitiert bei Michael Imhof

Der Historiker Heinrich von Treitschke äußert sich in „Politik. Vorlesungen, 1897-1898“ zum Untergang der Pruzzen als Urbevölkerung Preußens und sagt:

„Es war ein Völkermord, das lässt sich nicht leugnen; aber nachdem die Vernichtung vollendet war, ist er ein Segen geworden. Was hätten die Preußen [gemeint sind die Pruzzen] in der Geschichte leisten können? Die Überlegenheit über die Preußen war so groß, daß es ein Glück für diese wie für die Wenden war, wenn sie germanisiert wurden.“
– Zitiert bei Wolfgang Wippermann

Als der polnische Anwalt Raphael Lemkin (1900–1959) die Bezeichnung Genozid – von griech.: γένος, génos, = eigentlich Herkunft, Abstammung, Geschlecht, im weiteren Sinne auch das Volk + lat.: caedere = morden, metzeln als Übersetzung von ludobójstwo von polnisch lud = Volk und zabójstwo = Mord – 1943 für einen Gesetzesentwurf für die polnische Exilregierung zur Bestrafung der deutschen Verbrechen in Polen verwendet, hat dieser bereits eine durch die imperialistische Diskussion des 19. Jahrhunderts geprägte Geschichte. 1944 übertrug er den Ausdruck ins Englische als genocide.

Die rechtliche Definition des Genozid ist häufig als unzureichend kritisiert worden. Der amerikanische Politikwissenschaftler Rudolph Joseph Rummel entwickelte daher das weitergespannte Konzept des Demozids, das in seiner Definition alle tödlichen Genozide einschließt. Nicht tödliche Handlungen einer Regierung, die auf die Vernichtung einer Kultur abzielen, werden hingegen häufig als Ethnozid bezeichnet.
 
@Cobra, doch habe schon richtig verstanden. Eine Frage bleibt mir aber: Gilt dieser Vorstoss auch rückwirkend? Offenbar schon, wenn einige der anerkannten Völkermorge vor 1951 stattfanden.

Eine Sache bleibt trotzdem lächerlich. Wie schon einige User hier schrieben, wie sieht es mit den Morden unter den Hoheitsflaggen Spaniens, Portugals, Englands und Frankreichs aus? Stichwort: Südamerika, Afrika.

Irgendwie scheint mir, dass dieser Artikel nur "kleinere" Fische, Ausnahme Deutschland, betrifft. Die Punkte treffen zu, was aber hindert die UNO daran, diese Morde als Völkermorde anzuerkennen? Die Zeit?

Deswegen: LÄCHERLICH!
 
@Cobra, doch habe schon richtig verstanden. Eine Frage bleibt mir aber: Gilt dieser Vorstoss auch rückwirkend? Offenbar schon, wenn einige der anerkannten Völkermorge vor 1951 stattfanden.

Eine Sache bleibt trotzdem lächerlich. Wie schon einige User hier schrieben, wie sieht es mit den Morden unter den Hoheitsflaggen Spaniens, Portugals, Englands und Frankreichs aus? Stichwort: Südamerika, Afrika.

Irgendwie scheint mir, dass dieser Artikel nur "kleinere" Fische, Ausnahme Deutschland, betrifft. Die Punkte treffen zu, was aber hindert die UNO daran, diese Morde als Völkermorde anzuerkennen? Die Zeit?

Deswegen: LÄCHERLICH!


Tatsächlich stellt das neue Gesetz das Leugnen ALLER Völkermorde unter Strafe, und da wird es dann tatsächlich absurd... denn erstmal stellt sich da- wie Du richtig sagst- die Frage der Definition, und wer letztendlich festlegt, was ein Völkermord ist und was nicht. Und da greifen oft politische Interessen und kommt schon der Verdacht eines massiven Eurozentrismus auf (wie Du richtig sagst- die kolonialgeschichte ist voller faktischer Völkermorde, und zwar geglückter und durchgeführter, und zwar in einem derartigen Ausmaß, dass anspruchstellenden Nachfahren garnicht mehr existieren, ohne dass dem ganzen übermäßiges Gewicht zugemessen wird).
Natürlich geht Frankreich davon aus, nie in derartige Ereignisse verwickelt gewesen zu sein, was evtl mit Vorsicht zu bertrachtewn ist.
Dann die Frage der zeitlichen Beschränkung- interessieren nur Völkermorde der Neuzeit? Wann fängt man an? Etc.

Kurz- ein schwachsinniges Gesetz, dass die Türkei an ihrem wunden Punkt trifft. Weil sie die letzten 100 Jahre massiv versäumt hat, überfällige Aufarbeitung zu leisten.
 
Zurück
Oben