UN-Konvention gegen Völkermord
Am
9. Dezember 1948 beschloss die
Generalversammlung der
Vereinten Nationen in der Resolution 260 die „
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“
(Convention pour la prévention et la répression du crime de génocide, Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide), die am
12. Januar 1951 in Kraft trat. Die
Bundesrepublik Deutschland ratifizierte die Konvention im Februar
1955,
Österreich hinterlegte die Beitrittsurkunde am
19. März 1958 und die
Schweiz am
7. September 2000. Nach der Konvention ist Völkermord ein Verbrechen gemäß internationalem Recht, „das von der zivilisierten Welt verurteilt wird“.
Grundlage war die Resolution 180 der UN-Vollversammlung vom
21. November 1947, in der festgestellt wurde, dass „Völkermord ein internationales Verbrechen [ist], das nationale und internationale Verantwortung von Menschen und Staaten erfordert“, um den völkerrechtlichen Verbrechen im
Zweiten Weltkrieg zu gedenken.
Die Konvention definiert Völkermord in Artikel II als „eine der folgenden Handlungen, begangen in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören“:
a) das Töten von Angehörigen der Gruppeb) das Zufügen von schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppec) die absichtliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielend) die Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderunge) die gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe Im deutschen
Völkerstrafgesetzbuch (
§ 6 VStGB) wie auch im schweizerischen
Strafgesetzbuch (
Art. 264 StGB) ist die Tat entsprechend der Konvention definiert.
Diese Definition kann als mehr oder weniger allgemeingültig bezeichnet werden, denn der Völkermord ist dasjenige völkerstrafrechtliche Verbrechen mit der schärfsten und anerkanntesten Definition: Alle maßgeblichen Normierungen stimmen im Wesentlichen mit der Definition von Artikel II der Völkermordkonvention der UN (s. u.) überein. Andere völkerstrafrechtliche Tatbestände dagegen, insbesondere das Verbrechen des
Angriffskrieges (Aggression), sind nicht allgemein anerkannt, weder im Völkerrecht noch von maßgeblichen Staaten.
Die praktische Bedeutung der Konvention war bis zu den
Jugoslawienkriegen sehr gering. Bis dahin gab es nur sehr wenige Anklagen wegen Völkermords.
Mehr habe ich dazu nicht mehr zu sagen.
Ne Info an dich: Wir Albaner sind nicht so primitiv und gewaltätig wie es in serb. Medien dargestellt wird und wie es auch teilweise in diesem Forum erscheint, manches ist Propaganda, manches sind überschäumende Emotionen usw.