Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit wird durch das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Serbien geregelt (Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 135/2004 und Nr. 90/2007) (im Folgenden: „Gesetz“).
Ein serbischer Staatsbürger kann gemäß dem Gesetz durch eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ausgebürgert werden. Das Ausbürgerungsverfahren durch Entlassung aus der Staatsangehörigkeit wird auf Antrag des Bürgers bei der zuständigen Polizeibehörde eingeleitet, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten. Die Personen mit entzogener Handlungsfähigkeit stellen Ihren Antrag durch den gesetzlichen Vertreter. Für Kinder bis zum 18. Lebensjahr stellen ihre Eltern den Antrag. Für Kinder die älter als 14 sind, ist zusätzlich ihre Zustimmung erforderlich.
Einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit kann ein serbischer Staatsbürger unter folgenden Voraussetzungen stellen: (i) dass er 18 geworden ist, (ii) dass keine wehrdienstbezogenen Hindernisse bestehen, (iii) dass er alle seine Steuerpflichten und andere gesetzlichen Pflichten in der Republik Serbien erfüllt hat, (iv) dass er alle ehebezogenen und Eltern-Kind-Verhältnis bezogenen Pflichten in Serbien erfüllt hat, (v) dass gegen ihn kein Strafverfahren wegen einer Straftat, deren Verfolgung von Amts wegen (ex officio) erfolgen muss, in Serbien eingeleitet wurde, bzw. er in Serbien zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, dass er diese Strafe abgesessen hat, (vi) dass er eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder einen Nachweis/Bestätigung erbringt, dass er eine fremde Staatsangehörigkeit erhalten wird.
Serbische Staatsbürger, die die gesetzliche Pflicht der Eintragung in das Wehrdienstregister erfüllt haben, haben in diesem Sinne keine Hindernisse bei der Beantragung der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit.
Bei der Antragstellung bei der zuständigen Polizeiverwaltung, ist erforderlich dem richtig ausgefüllten Antrag auf Entlassung die folgenden Unterlagen beizufügen: (i) Bestätigung über die serbischen Staatsangehörigkeit oder Geburtsurkunde, (ii) Nachweis über die erhaltenen Staatsangehörigkeit eines fremden Staates oder Garantie dass der Antragsteller bei einem fremden Staat eingebürgert wird (dasselbe für den Kind falls es vom Antrag der Eltern umfasst ist), (iii) Nachweis dass keine wehrdienstbezogenen Hindernisse bestehen, (iv) beglaubigte schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils, wenn der Antrag gleichzeitig zur Ausbürgerung von Kindern unter 18 Jahren eingeleitet wird, (v) schriftliche Zustimmung des Kindes das älter als 14. ist, unterzeichnet vor der bevollmächtigten Person der zuständigen Behörde in der Republik Serbien, (vi) endgültige gerichtliche Entscheidung über Scheidung (wenn die Eltern geschieden sind), (vii) Meinung der zuständigen Vormundschaftsbehörde in der Republik Serbien, wenn der andere Elternteil mit der Ausbürgerung des Kindes nicht einverstanden ist, oder sein Wohnsitz unbekannt ist, oder mit entzogener Handlungsfähigkeit oder elterlichen Rechte ist, (viii) Entscheidung über die vollständige Adoption des Kindes in Fällen der Ausbürgerung vom adoptierten Kind bis zum Alter von 18, (ix) Bescheinigung, dass gegen den Antragsteller kein Strafverfahren in Republik Serbien eingeleitet wurde, (x) Bescheinigung über die Entrichtung der Steuern und Beiträge, (xi) Bestätigung des Zentrums für Sozialarbeit, dass alle Eltern-Kind-Verhältnis bezogenen Pflichten erfüllt worden sind, (xii) Bescheinigung der Polizeiverwaltung aus dem Strafregister, (xiii) Bescheinigung dass der Antragsteller seine Verpflichtungen in Bezug auf Renten-, Invaliden- und Krankenversicherung erfüllt hat, (xiv) Kopie des Ausweises oder Reisepasses, (xv) Nachweis der Gebührenzahlung für die Bearbeitung des Antrags.