VfGH bestätigte erforderliches Mindestalter für Ehe
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Regelung des Mindestalters für eine Eheschließung in Österreich von 18 Jahren bestätigt. Anlass für die Entscheidung war der Antrag eines Österreichers und einer Serbin, die im Alter von 19 bzw. 16 Jahren in Serbien geheiratet hatten.
Nach dem Umzug des Mädchens nach Österreich hatte das Bezirksgericht Feldkirch die Ehe aber für nichtig erklärt. Der Nationalrat hatte 2025 einstimmig die Möglichkeit abgeschafft, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen.
Unverhältnismäßigkeit beanstandet
Die beiden Antragsteller hatten hingegen vorgebracht, es sei unverhältnismäßig und sachlich nicht gerechtfertigt, eine Eheschließung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter allen Umständen zu verbieten.
Minderjährige könnten auch geschützt werden, indem ein minderjähriger Verlobter im Einzelfall vom Gericht für ehefähig erklärt werden kann, wenn die erforderliche Reife und Einsichtsfähigkeit vorliegen, lautete das Argument der beiden Antragsteller.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Regelung des Mindestalters für eine Eheschließung in Österreich von 18 Jahren bestätigt. Anlass für die Entscheidung war der Antrag eines Österreichers und einer Serbin, die im Alter von 19 bzw. 16 Jahren in Serbien geheiratet hatten.
Nach dem Umzug des Mädchens nach Österreich hatte das Bezirksgericht Feldkirch die Ehe aber für nichtig erklärt. Der Nationalrat hatte 2025 einstimmig die Möglichkeit abgeschafft, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen.
Unverhältnismäßigkeit beanstandet
Die beiden Antragsteller hatten hingegen vorgebracht, es sei unverhältnismäßig und sachlich nicht gerechtfertigt, eine Eheschließung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter allen Umständen zu verbieten.
Minderjährige könnten auch geschützt werden, indem ein minderjähriger Verlobter im Einzelfall vom Gericht für ehefähig erklärt werden kann, wenn die erforderliche Reife und Einsichtsfähigkeit vorliegen, lautete das Argument der beiden Antragsteller.