Hier die Voraussetzungen für Österreich:
Voraussetzungen der Bewilligung
NÄG § 2 (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor,
wenn
1. der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;
2. der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu
schreiben ist;
3. der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen
Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland
erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem
Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;
4. der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher
in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;
5. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er
früher zu Recht geführt hat;
6. die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des
Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person
derart übereinstimmen, daß es zu Verwechslungen der Personen
kommen kann;
7. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er
durch eine befristete namensrechtliche Rechtshandlung erlangt
hätte, jedoch die rechtzeitige Rechtshandlung ohne sein
Verschulden oder bloß mit einem minderen Grad hievon unterlassen
hat, oder der Antragsteller einen Doppelnamen nach § 93 Abs. 2
ABGB wünscht oder bereits zu führen hat und den gemeinsamen
Familiennamen ohne Voran- oder Nachstellung seines früheren
Familiennamens führen will;
8. der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines
Elternteils erhalten will oder der Antragsteller den
Familiennamen einer Person erhalten will, von der er seinen
Familiennamen abgeleitet hat und deren Familienname geändert
worden ist oder dessen Änderung beantragt ist;
9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person
erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren
Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für
kurze Zeit beabsichtigt ist;
10. der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des
Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in
wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu
vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet
werden können;
11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen
Familiennamen wünscht.
Hier ein Artikel aus Aargau:
Vereinfachte Namensänderung für Eingebürgerte - das fordert der Verein Secondo Plus - swissinfo