Von gutmeinenden Christen – und Muslimen, die auf ein positives Bild ihrer Religion bedacht sind, wird oft der historische Zusammenhang dieser grausamen Verse herausgestrichen, von denen es ja auch in der Bibel viele gäbe. Seltsamerweise wird aber zugleich betont, der Koran sei das „unerschaffene“, ewig gültige Wort Allahs. Dass dieses Wort in der heutigen Rechtspraxis relevant ist, zeigt die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam“ vom 19. Sept. 1981, die in Artikel 12 sämtliche Apostaten-Verfolgung und –Ermordung, wie sie in Pakistan, Saudi-Arabien und vielen anderen islamischen Ländern stattfindet, unter Berufung auf einen Koranvers rechtfertigt.
(Zitat):Artikel 12 der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Islam“ vom 19.09.1981
Das Recht auf Gedanken-, Glaubens- und Redefreiheita) Jeder kann denken, glauben und zum Ausdruck bringen, was er denkt und glaubt, ohne dass ein anderer einschreitet oder ihn behindert, solange er innerhalb der allgemeinen Grenzen, die die šarî’a vorschreibt, bleibt. Nicht erlaubt ist die Verbreitung von Unwahrheit und die Veröffentlichung dessen, was der Verbreitung der Schamlosigkeit oder Schwächung der Umma dient: »Wenn die Heuchler und diejenigen, die in der Stadt Unruhe stiften, nicht aufhören, werden wir dich bestimmt veranlassen, gegen sie vorzugehen, und sie werden dann nur (noch) kurze Zeit in ihr deine Nachbarn sein. Ein Fluch wird auf ihnen liegen. Wo immer man sie zu fassen bekommt, wird man sie greifen und rücksichtslos umbringen« (Koran 33, 60-61). (Zitatende)Quelle: „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Islam“: