Mit der Veröffentlichung der urheberrechtlich geschützten Werke maßt sich der Portalbetreiber das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG an. Dies ist eindeutig.
Wie aber sieht die rechtliche Lage für den Nutzer eines solchen Portals aus? Hierzu muss man sich den technischen Vorgang des Streamens vor Augen halten: Nach der Anforderung wird von dem Server der Datenfluss (also der Stream) gezielt an den Nutzer übertragen (sog. Unicast). Der Stream wird auf dem heimischen PC jedoch nicht dauerhaft, sondern nur im Cache vorübergehend gespeichert.
Rechtlich gesehen wird in dem Moment des Speicherns im Cache des Rechners eine Kopie des Werkes hergestellt.
In § 16 Abs. 1 UrhG heißt es:
„Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft in welchem Verfahren und in welcher Zahl.“
In das Vervielfältigungsrecht des Rechteinhabers wird bereits eingegriffen, wenn einzelne Teile des Werkes betroffen sind. Da der Rechteinhaber dem Nutzer kein Vervielfältigungsrecht eingeräumt hat, liegt an sich eine Rechtsverletzung vor.