Die Frage nach der Legalität von kostenfreien Film-Streaming-Portalen ist allerdings auch hier noch nicht abschließend geklärt. Es folgt ein weiteres ABER. Denn es muss auch § 44a UrhG beachtet werden.
„Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.“
Nach einhelliger Meinung und der Auffassung des Gesetzgebers handelt es sich bei den Vervielfältigungsstücken lediglich um zwischengespeicherte Dateien im Cache. Sie sind also flüchtig und begleitend. Demnach ist die Nutzung von kostenlosen Kinofilm-Streaming-Portalen für die Nutzer zulässig und folglich legal.