skenderbegi
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letzte Änderung: 14.11.07 11:13
Bern. SDA/baz. Die sexuellen Handlungen der Thuner Fussballspieler mit der 15-jährigen Schülerin erfolgten laut Polizei «grösstenteils im Einverständnis» mit dem Mädchen. Für die Strafbarkeit der Handlungen spielt dies keine Rolle, anders bei der Strafzumessung.
«Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft». So sieht es Artikel 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vor.
Ob das minderjährige Opfer sexueller Handlungen damit einverstanden gewesen sei oder allenfalls gar einen aktiven Part gespielt habe, «spielt für die Strafbarkeit der Handlung keine Rolle», sagte am Dienstag auf Anfrage Peter Albrecht, Professor für Strafrecht an den Universitäten Basel und Bern.
Reduziertes Strafmass
Das Einverständnis des Opfers könne aber in keinem Fall zu einem Freispruch führen. Bei der Strafzumessung sei diese Frage aber relevant. Bei einem Einverständis des oder der Minderjährigen sei in der Regel von einem reduzierten Strafmass auszugehen.
Gerechnet werden könne mit einer bedingten Geldstrafe, allenfalls einer bedingten gemeinnützigen Arbeit oder mit einer bedingten Freiheitsstrafe. Letztere könne bis zu einer Dauer von zwei Jahren bedingt ausgefällt werden.
«Pflichtgemässe Vorsicht»
Handelte der Täter in der Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht diesen Irrtum vermeiden können, ist laut Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen.
Denkbar ist eine Straffreiheit laut Albrecht dann, wenn der oder die 15-jährige «viel älter wirkt als 16» und der Täter oder die Täterin dies auch bei pflichtgemässer Vorsicht nicht habe bemerken können.
Straffreiheit bei «besonderen Umständen»
Nicht strafbar sind laut Strafgesetzbuch sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
Von einer Strafverfolgung absehen können die Behörden auch, wenn der Täter das 20. Alterjahr noch nicht zurückgelegt und gleichzeitig «besondere Umstände» vorliegen. Solche Umstände können laut Albrecht beispielsweise dann vorliegen, wenn das Opfer den Täger zu den sexuellen Handlungen gedrängt hat.
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was soll man dazu sagen?
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Bern. SDA/baz. Die sexuellen Handlungen der Thuner Fussballspieler mit der 15-jährigen Schülerin erfolgten laut Polizei «grösstenteils im Einverständnis» mit dem Mädchen. Für die Strafbarkeit der Handlungen spielt dies keine Rolle, anders bei der Strafzumessung.
«Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft». So sieht es Artikel 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vor.
Ob das minderjährige Opfer sexueller Handlungen damit einverstanden gewesen sei oder allenfalls gar einen aktiven Part gespielt habe, «spielt für die Strafbarkeit der Handlung keine Rolle», sagte am Dienstag auf Anfrage Peter Albrecht, Professor für Strafrecht an den Universitäten Basel und Bern.
Reduziertes Strafmass
Das Einverständnis des Opfers könne aber in keinem Fall zu einem Freispruch führen. Bei der Strafzumessung sei diese Frage aber relevant. Bei einem Einverständis des oder der Minderjährigen sei in der Regel von einem reduzierten Strafmass auszugehen.
Gerechnet werden könne mit einer bedingten Geldstrafe, allenfalls einer bedingten gemeinnützigen Arbeit oder mit einer bedingten Freiheitsstrafe. Letztere könne bis zu einer Dauer von zwei Jahren bedingt ausgefällt werden.
«Pflichtgemässe Vorsicht»
Handelte der Täter in der Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht diesen Irrtum vermeiden können, ist laut Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen.
Denkbar ist eine Straffreiheit laut Albrecht dann, wenn der oder die 15-jährige «viel älter wirkt als 16» und der Täter oder die Täterin dies auch bei pflichtgemässer Vorsicht nicht habe bemerken können.
Straffreiheit bei «besonderen Umständen»
Nicht strafbar sind laut Strafgesetzbuch sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
Von einer Strafverfolgung absehen können die Behörden auch, wenn der Täter das 20. Alterjahr noch nicht zurückgelegt und gleichzeitig «besondere Umstände» vorliegen. Solche Umstände können laut Albrecht beispielsweise dann vorliegen, wenn das Opfer den Täger zu den sexuellen Handlungen gedrängt hat.
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