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Nachrichten aus der Türkei

Hier:

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Patridam, ich kann nicht mehr..... :fts:
 
Das glaube ich nicht. Das Versammlungsveranstalter nicht ausländische Staatsbürger sein dürfen. Gib mal Quelle an. Das würde ich als haltlos werten.

Das deutsche Grundgesetz kennt zwei Arten von Grundrechten: die Deutschengrundrechte - auch bekannt als staatsbürgerliche Rechte - (wer Deutscher ist, bestimmt sich wiederum nach Art.116 Abs.1 GG) und Grundrechte, die jedermann zustehen, wie bspw Art.1 GG Untastbarkeit der Würde, Art 2 Abs.1 das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, etc.. Die Versammlungsfreiheit faellt unter den Deutschengrundrechten. Wenn Auslaender eine Versammlung organisieren, dann nur unter bspw dem Recht der Meinungsfreiheit o.a. die eine weitere Schranke haben und als Auffanggrundrechte gelten. Das formelle Gesetz sagt aber nichts dazu, das sind juristische Auslegungssachen. In Österreich wird diese Auslegung bspw im formellen Gesetz festgehalten.

Dazu kurz und knapp für dich ab S.17 https://www.staff.uni-giessen.de/~g11003/versr.pdf
 
Das ist mir bewusst. Mit juristischen Auslegungssachen kann ich dagegen nichts anfangen. Inwiefern sollte das Auffanggrundrecht aus 2 I GG, die die Versammlungsfreiheit für Ausländer garantiert, höhere Hürden für diese auferlegen? Das Versammlungsrecht als einfaches Recht soll die Grundrechte präzisieren, hierzu gibt es jedoch nichts.

Gibt es eine gesetzliche Forderung an Versammlungsleiter? Soweit ich sehe nicht. Ich sehe außerdem keinerlei Probleme wieso die Politikerin ihre Meinung nicht frei äußern darf.
 
Das ist mir bewusst. Mit juristischen Auslegungssachen kann ich dagegen nichts anfangen. Inwiefern sollte das Auffanggrundrecht aus 2 I GG, die die Versammlungsfreiheit für Ausländer garantiert, höhere Hürden für diese auferlegen? Das Versammlungsrecht als einfaches Recht soll die Grundrechte präzisieren, hierzu gibt es jedoch nichts.

Gibt es eine gesetzliche Forderung an Versammlungsleiter? Soweit ich sehe nicht. Ich sehe außerdem keinerlei Probleme wieso die Politikerin ihre Meinung nicht frei äußern darf.

Das Auffanggrundrecht der Versammlungsfreiheit waere das Recht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs 1. S.1 Alt.1 GG. Für den Organisator ergeben sich alle weiteren Rechte und Pflichten dann aus Art. 5 GG.
 
Das Auffanggrundrecht der Versammlungsfreiheit waere das Recht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs 1. S.1 Alt.1 GG. Für den Organisator ergeben sich alle weiteren Rechte und Pflichten dann aus Art. 5 GG.

Nein, aus 2 I GG, allgemeine Handlungsfreiheit. Das sind Basics der Grundrechte. Du kannst nicht allzu weit sein mit dem Studium. :lol: Außerdem hast du meine Frage nicht beantwortet.
 
Das Auffanggrundrecht der Versammlungsfreiheit waere das Recht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs 1. S.1 Alt.1 GG. Für den Organisator ergeben sich alle weiteren Rechte und Pflichten dann aus Art. 5 GG.

Oglum es ist 1:30 Uhr und du diskutierst mit besoffenen Leuten die nicht besseres zutun haben als bei der Uhrzeit im BF rumzuhängen, ich Spacken mit eingeschlossen wobei ich kam gerade von einer Feier und erklärst wie ein intellektueller Heidelberger Coban irgendwas aus Wikipedia.

amk... AMK !!

Vay sohtumun cocuklari

Machen in einem Forum neben:"Ist mein Nippel zu braun" Threads einen auf Good Will Hunting.
 
Nein, aus 2 I GG, allgemeine Handlungsfreiheit. Das sind Basics der Grundrechte. Du kannst nicht allzu weit sein mit dem Studium. :lol: Außerdem hast du meine Frage nicht beantwortet.

Oglum, meinst du das ernst? :lol:

Oglum es ist 1:30 Uhr und du diskutierst mit besoffenen Leuten die nicht besseres zutun haben als bei der Uhrzeit im BF rumzuhängen, ich Spacken mit eingeschlossen wobei ich kam gerade von einer Feier und erklärst wie ein intellektueller Heidelberger Coban irgendwas aus Wikipedia.

amk... AMK !!

Vay sohtumun cocuklari

Machen in einem Forum neben:"Ist mein Nippel zu braun" Threads einen auf Good Will Hunting.

Denke ich mir gerade auch man....
 
Hol dein Epping raus und und les das nochmal durch.

Oder Wikipedia : Personen mit ausschließlich fremder Staatsangehörigkeit besitzen zwar ebenfalls das Recht, sich frei zu versammeln, dieses Recht können sie allerdings nur aus der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG oder der von Art. 11EMRK verbürgten Versammlungsfreiheit ableiten.

Rechtswissenschaften studierst du wohl im Kosovo. :D
 
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