Das ist nur dann der Fall, wenn:
- ein einfach gelagerter Fall vorliegt
- die Rechtsverletzung unerheblich ist
- kein gewerbliches Handeln vorliegt und
- der Abgemahnte nicht bereits wegen ähnlicher Vorfälle auffällig geworden ist.
Bevor du aber das Geld bezahlst, solltest du warten, ob nach dem 31. Mai die Anwaltskanzlei nochmal schreibt; wenn ja, solltest du eine Ausgleich mit derselben suchen, indem du eine Unterlassungserklärung für weiteres Filesharing abgibst. Wenn die Anwaltskanzlei nicht drauf eingeht, solltest du ihr die oben genannten Punkte entgegenhalten und auf Kostenminderung auf den vorgesehen Betrag plädieren.