Frage an Dich: Du glaubst doch nicht ernsthaft, dass Serbien die Bedingungen der Anlage II zur Res 1244 auch nur im geringsten erfüllen kann? Zumal sie das in den letzten 23 Jahren schon nicht konnten. Dem Antrag wird schon deshalb nicht entsprochen werden, da in der Anlage zur Res. die Rede von "Hunderten, und nicht Tausenden Soldaten" ist. (Guckst du unten!)
Es bleibt also bei der üblichen serbischen Heulerei und dem herumeiern in dieser Sache. Kapier es endlich einmal: Serbien hat´s verbockt und Vucic wird´s verscheissen!
Die von dir zum 2-millionsten Mal genannte UN-Resolution 1244 besagt im Artikel 4 folgendes im Wortlaut:
("Resolution 1244 (1999) vom 10. Juni 1999 Der Sicherheitsrat, eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und der Hauptverantwortung des Sicherheitsrats für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, - )
4. bestätigt, daß nach dem Abzug eine vereinbarte Zahl jugoslawischen und serbischen Militär- und Polizeipersonals die Erlaubnis zur Rückkehr in das Kosovo erhält, um die Aufgaben nach Anlage II wahrzunehmen;
Die Anlage II wiederung besagt folgendes:
Um eine Lösung der Kosovo-Krise herbeizuführen, soll eine Vereinbarung über die folgenden Grundsätze erreicht werden:
1. Unverzügliches und nachprüfbares Ende der Gewalt und Unterdrückung im Kosovo.
2. Nachprüfbarer Rückzug aller militärischen, polizeilichen und paramilitärischen Kräfte aus dem Kosovo nach einem engen Zeitplan.
3. Unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen erfolgende Stationierung von wirksamen internationalen zivilen und Sicherheitspräsenzen im Kosovo, die tätig werden, wie nach Kapitel VII der Charta beschlossen wird, und die in der Lage sind, die Erreichung der gemeinsamen Ziele zu garantieren.
4. Die internationale Sicherheitspräsenz unter substantieller Beteiligung der Nordatlantikvertrags-Organisation muß unter gemeinsamer Führung disloziert werden und ermächtigt sein, ein sicheres Umfeld für alle Menschen im Kosovo zu schaffen und die sichere Rückkehr aller Vertriebenen und Flüchtlinge in ihre Heimat zu erleichtern.
5. Einrichtung einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu beschließenden Übergangsverwaltung für das Kosovo als Teil der internationalen zivilen Präsenz, unter der die Bevölkerung des Kosovo substantielle Autonomie innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien genießen kann. Die Übergangsverwaltung soll für eine Übergangszeit die Verwaltung wahrnehmen und gleichzeitig vorläufige demokratische Selbstverwaltungsinstitutionen schaffen und deren Entwicklung überwachen, um die Bedingungen für ein friedliches und normales Leben für alle Einwohner im Kosovo sicherzustellen.
6. Nach dem Abzug wird eine vereinbarte Zahl jugoslawischen und serbischen Personals die Erlaubnis zur Rückkehr erhalten, um folgende Aufgaben wahrzunehmen:
– Verbindung mit der internationalen Zivilmission und der internationalen Sicherheitspräsenz;
– Markierung und Räumung der Minenfelder;
– Aufrechterhaltung einer Präsenz an Stätten des serbischen Kulturerbes;
– Aufrechterhaltung einer Präsenz an wichtigen Grenzübergängen.
7. Sichere und freie Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen unter der Aufsicht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und ungehinderter Zugang zum Kosovo für humanitäre Hilfsorganisationen.
8. Ein politischer Prozeß zur Schaffung einer politischen Übergangsrahmenvereinbarung, die eine substantielle Selbstverwaltung für das Kosovo unter voller Berücksichtigung des Rambouillet-Abkommens66 und der Prinzipien der Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien und der anderen Länder der Region vorsieht, sowie die Demilitarisierung der Kosovo-Befreiungsarmee. Die Verhandlungen zwischen den Parteien über eine Regelung sollen die Schaffung demokratischer Selbstverwaltungsinstitutionen weder verzögern noch stören.
9. Ein umfassender Ansatz für die wirtschaftliche Entwicklung und Stabilisierung der Krisenregion. Dieser wird die Umsetzung eines Stabilitätspakts für Südosteuropa unter breiter internationaler Beteiligung beinhalten, um die Förderung der Demokratie, wirtschaftlichen Wohlstands, der Stabilität und der regionalen Zusammenarbeit zu begünstigen. Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats im Jahr 1999
10. Die Aussetzung der Militäraktionen wird die Annahme der vorstehenden Grundsätze sowie die Zustimmung zu weiteren, zuvor festgelegten erforderlichen Elementen erfordern, die in der nachstehenden Anmerkung genannt werden. Danach wird rasch eine militärisch-technische Vereinbarung geschlossen, in der unter anderem zusätzliche Modalitäten festgelegt werden, einschließlich der Rolle und der Aufgaben des jugoslawischen/serbischen Personals im Kosovo:
Abzug
– Verfahren für den Abzug, einschließlich eines stufenweisen, detaillierten Zeitplans und der Abgrenzung einer Pufferzone in Serbien, hinter die sich die bewaffneten Kräfte zurückziehen werden; Zurückkehrendes Personal
– Ausrüstung für das zurückkehrende Personal;
– Mandat, in dem seine Aufgaben festgelegt sind;
– Zeitplan für die Rückkehr des Personals;
– Abgrenzung der geographischen Einsatzbereiche des Personals;
– Regeln für die Beziehungen dieses Personals zu der internationalen Sicherheitspräsenz und der internationalen Zivilmission.
Anmerkung
Weitere erforderliche Elemente:
– Ein enger und präziser Zeitplan für den Abzug, beispielsweise sieben Tage für den Abschluß des Abzugs und Rückverlegung der Luftabwehrwaffen hinter eine beidseitige Sicherheitszone von 25 Kilometern binnen 48 Stunden;
– die Rückkehr des Personals zur Wahrnehmung der vier oben genannten Aufgaben wird unter der Aufsicht der internationalen Sicherheitspräsenz erfolgen und auf eine kleine, vereinbarte Zahl (Hunderte, nicht Tausende) beschränkt sein;
– die Aussetzung der Militäraktionen wird nach dem Beginn des nachprüfbaren Abzugs erfolgen;
– die Aushandlung und der Abschluß einer militärisch-technischen Vereinbarung darf die zuvor festgelegte Frist für den Abschluß des Abzugs nicht verlängern.