A. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger libanesischer Herkunft. Nach seinen Angaben sei er am 31.12.2003 mit dem Bus in der "Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien" angekommen und am Grenzübergang von der mazedonischen Polizei festgenommenworden. Er sei in ein Hotel verbracht, dort 23 Tage lang in einem abgeschlossenen Raum festgehalten und auf Englisch, trotz seiner mangelnden Kenntnisse dieser Sprache, zu seinen angeblichen Verbindungen zu Terrororganisationen verhört worden. Seine Ersuchen, die deutsche Botschaft zu kontaktieren, seien abgewiesen worden. Als er die Absicht geäußert habe, das Hotel zu verlassen, sei ihm mit Erschießung gedroht worden.
Am 23.01.2004 sei der Beschwerdeführer, in Handschellen und mit verbundenen Augen, zum Flughafen Skopje verbracht worden, wo ihn maskierte Männer verprügelt hätten. Anschließend sei er ausgezogen und mit einem Objekt vergewaltigt worden. Später seien ihm Windeln und ein Trainingsanzug angezogen worden. Gefesselt, mit einer Kapuze über dem Kopf und in völliger sensorischer Deprivation sei er unter Gewaltanwendung zu einem von mazedonischen Sicherheitskräften umstellten Flugzeug gebracht worden. Im Flugzeug sei er auf den Boden geworfen, angekettet und mit Gewalt ruhiggestellt worden. Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe seine Behandlung am Flughafen Skopje in bemerkenswerter Weise der in einem später offengelegten CIA-Dokument beschriebenen sogenannten "capture-shock"-Behandlung entsprochen.
Der Beschwerdeführer sei in ein anderes Land geflogen worden. Da es dort wärmer gewesen sei als in Skopje, habe er geschlussfolgert, entgegen den Angaben der Sicherheitskräfte nicht nach Deutschland zurück gebracht worden zu sein. Später habe er gefolgert, nach Afghanistan gebracht worden zu sein. Nach seinen Angaben sei er mehr als vier Monate lang in einer kleinen, schmutzigen und dunklen Betonzelle in einer Ziegelfabrik in der Nähe von Kabul festgehalten worden. Dort sei er wiederholt verhört, geschlagen, getreten und bedroht worden. Seine mehrfachen Bitten, einen Vertreter der deutschen Bundesregierung treffen zu können, seien ignoriert worden. Während seiner Gefangenschaft, im März 2004, sei der Beschwerdeführer in einen Hungerstreik getreten, um gegen seine rechtsgrundlose Inhaftierung zu protestieren. Nach 37 Tagen im Hungerstreik sei er im April 2004 mittels eines Schlauchs zwangsernährt worden, wodurch er schwerkrank geworden und mehrere Tage bettlägerig gewesen sei. Im Mai 2004 habe er einen zweiten Hungerstreik begonnen.
Am 28.05.2004 sei der Beschwerdeführer mit verbundenen Augen und in Handschellen zunächst nach Albanien und später nach Deutschland geflogen worden. Bei seiner Ankunft habe er 18 kg weniger gewogen als bei seiner Abreise aus Deutschland einige Monate zuvor. Unmittelbar nach seiner Rückkehr kontaktierte der Beschwerdeführer einen Anwalt und hat seitdem eine Reihe von Gerichtsverfahren angestrengt. 2004 wurde in Deutschland ein Strafverfahren zur Aufklärung seiner Vorwürfe eröffnet, er sei entführt, rechtswidrig inhaftiert und missbraucht worden. Die Staatsanwaltschaft München erließ im Januar 2007 Haftbefehle gegen eine Reihe von CIA-Agenten – deren Namen nicht offengelegt wurden – wegen ihrer Verwicklung in die mutmaßliche Überstellungsaktion.
Eine im Dezember 2005 von der American Civil Liberties Union im Namen des Beschwerdeführers in den USA erstattete Strafanzeige gegen den früheren CIA-Direktor und unbekannte CIA-Agenten wurde abgewiesen. Das Urteil, das mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der USA, den Fall nicht zu prüfen, im Oktober 2007 rechtskräftig wurde, gab zur Begründung unter anderem an, dass das staatliche Interesse am Schutz von Staatsgeheimnissen gegenüber dem individuellen Anspruch des Beschwerdeführers auf Gerechtigkeit überwiege.
Eine im Oktober 2008 von Herrn El-Masris Anwalt in der "Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien" erstattete Strafanzeige gegen unbekannte Justizbeamte wegen Herrn El-Masris rechtswidriger Haft und Entführung wurde von der Staatsanwaltschaft Skopje im Dezember 2008 abgewiesen.
Die Regierung der "Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien" vertrat die Auffassung, der Beschwerdeführer sei am 31.12.2003 in das Land eingereist und wegen des Verdachts auf Reisen mit gefälschten Dokumenten von der Polizei verhört worden. Anschließend sei ihm die Einreise gestattet worden und er sei über die Grenze zum Kosovo ausgereist (Hinweis: jeder Verweis auf das Kosovo, ob in Bezug auf das Gebiet, Institutionen oder die Bevölkerung, versteht sich gemäß Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates und berührt nicht den Staus des Kosovo).