noch was für diese runde;
Selbstbestimmungsrecht schlägt territoriale Integrität
[h2]Einseitige Unabhängigkeitserklärung im Spannungsverhältnis zu UNO-Charta und KSZE-Schlussakte [/h2]
Wien
- Für das Völkerrecht läutet die Unabhängigkeit der mehrheitlich von Albanern bewohnten Provinz Kosovo eine neue Epoche ein. Um dem Selbstbestimmungsrecht eines Volkes zum Durchbruch zu verhelfen, wird erstmals das Prinzip der territorialen Integrität (Unversehrtheit) eines Staates verletzt. Dieses Prinzip der Weltordnung ist unter anderem in der UNO-Charta (1945) und der Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) von 1975 festgeschrieben. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker wird in der UNO-Charta als Zielbestimmung erwähnt, aber nicht weiter ausformuliert. Dies geschieht erst in der Resolution 2625 der UNO-Generalversammlung (1970), die jedoch rechtlich nicht bindend ist.
TERRITORIALE INTEGRITÄT UNO-Charta, Artikel 2, Absatz 4:
"Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt."
KSZE-Schlussakte, Artikel 1, Punkt III. (Unverletzlichkeit der Grenzen)
"Die Teilnehmerstaaten betrachten gegenseitig alle ihre Grenzen sowie die Grenzen aller Staaten in Europa als unverletzlich und werden deshalb jetzt und in der Zukunft keinen Anschlag auf diese Grenzen verüben. Dementsprechend werden sie sich auch jeglicher Forderung oder Handlung enthalten, sich eines Teiles oder des gesamten Territoriums irgendeines Teilnehmerstaates zu bemächtigen.
KSZE-Schlussakte, Artikel 1, Punkt IV. (Territoriale Integrität der Staaten)
"Die Teilnehmerstaaten werden die territoriale Integrität eines jeden Teilnehmerstaates achten. Dementsprechend werden sie sich jeder mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen unvereinbaren Handlung gegen die territoriale Integrität, politische Unabhängigkeit oder Einheit eines jeden Teilnehmerstaates enthalten, insbesondere jeder derartigen Handlung, die eine Androhung oder Anwendung von Gewalt darstellt. Die Teilnehmerstaaten werden ebenso davon Abstand nehmen, das Territorium eines jeden anderen Teilnehmerstaates zum Gegenstand einer militärischen Besetzung oder anderer direkter oder indirekter Gewaltmaßnahmen unter Verletzung des Völkerrechts oder zum Gegenstand der Aneignung durch solche Maßnahmen oder deren Androhung zu machen. Keine solche Besetzung oder Aneignung wird als rechtmäßig anerkannt werden."
SELBSTBESTIMMUNGSRECHT DER VÖLKER
UNO-Charta, Artikel 1, Absatz 2:
"Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele (...): freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen."
Resolution 2625 der UNO-Generalversammlung:
"Jeder Staat hat die Pflicht, sowohl gemeinsam mit anderen Staaten als auch jeder für sich, die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker im Einklang mit den Bestimmungen der Charta zu fördern und die Vereinten Nationen bei der Erfüllung der ihnen mit der Charta übertragenen Aufgaben hinsichtlich der Anwendung dieses Grundsatzes zu unterstützen, a) um freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu fördern und b) um dem Kolonialismus unter gebührender Berücksichtigung des frei geäußerten Willens der betroffenen Völker ein rasches Ende zu bereiten, eingedenk dessen, dass die Unterwerfung von Völkern unter fremde Unterjochung, Herrschaft und Ausbeutung eine Verletzung dieses Grundsatzes und eine Verweigerung grundlegender Menschenrechte darstellt und im Widerspruch zur Charta steht."
"Die Gründung eines souveränen und unabhängigen Staates, die freie Assoziation mit einem unabhängigen Staat, die freie Eingliederung in einen solchen Staat oder der Eintritt in einen anderen, durch ein Volk frei bestimmten politischen Status sind Möglichkeiten der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts durch das betreffende Volk."
"J
eder Staat hat die Pflicht, jede Gewaltmaßnahme zu unterlassen, welche die Völker, auf die sich die Erläuterung dieses Grundsatzes bezieht, ihres Rechts auf Selbstbestimmung, Freiheit und Unabhängigkeit beraubt. Bei ihren Maßnahmen und ihrem Widerstand gegen solche Gewaltmaßnahmen im Bemühen um die Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts sind diese Völker berechtigt, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta Unterstützung zu suchen und zu erhalten." (APA)
Links:
UNRIC
OSCE http://www.un.org/Depts/german/gv-early/ar2625.pdf ) (Schluss) vos/ak/mri/ul
danke