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Der Status - Thread

Erzähle doch keine Märchen...https://de.wikipedia.org/wiki/Wochenendfahrverbot


Von dem Verbot sind gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 StVO ausgenommen:
der kombinierte Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,


der kombinierte Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
Verderbliche Ware inklusive einer Beiladung von max. 10 % anderer Waren bei Lieferung von

frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
leichtverderblichem Obst und Gemüse,

und die im Zusammenhang mit diesen Fahrten stehenden Leerfahrten,
Fahrten mit Fahrzeugen, die von Behörden im Verteidigungsfall oder bei einem inneren Notstand nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.

Ausnahmen gibt es nach § 35 StVO außerdem für Fahrzeuge der Landes- und Bundespolizei, Straßendienste und der Straßenverwaltung, Bundeswehr und NATO-Truppen und der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes.

- - - Aktualisiert - - -



Da gibt es soviele Aunahmen...


Ich hab auch keine Ahnung von "Sondermüll ":majaa::majaa:
 
Erzähle doch keine Märchen...https://de.wikipedia.org/wiki/Wochenendfahrverbot


Von dem Verbot sind gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 StVO ausgenommen:
der kombinierte Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,


der kombinierte Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
Verderbliche Ware inklusive einer Beiladung von max. 10 % anderer Waren bei Lieferung von

frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
leichtverderblichem Obst und Gemüse,

und die im Zusammenhang mit diesen Fahrten stehenden Leerfahrten,
Fahrten mit Fahrzeugen, die von Behörden im Verteidigungsfall oder bei einem inneren Notstand nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.

Ausnahmen gibt es nach § 35 StVO außerdem für Fahrzeuge der Landes- und Bundespolizei, Straßendienste und der Straßenverwaltung, Bundeswehr und NATO-Truppen und der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes.

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Da gibt es soviele Aunahmen...

Die A8 ist davon ausgenommen.
 
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