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Erdgasvorkommen: Zypern-Israel-Griechenland

Tut mir leid für euch, die halbe Ägäis gehört Uns,dank unserer Festlandseegrenze
Wenn Inseln eines anderen Staates das durchkreuzen haben Sie keinen rechtlichen Rückhalt
Geht woanders klauen :lol:

 
Die Ägäis gehört rechtlich uns haben wir dem Schwert geholt hinter den Dardanellen wo sie versenkt wurden können die türken machen was sie wollen:pc:

Die Georgios Averoff drängte beim ersten Aufeinandertreffen mit der osmanischen Marine, also in in der Seeschlacht von Limnos am 5. Januar 1913 in der Ägäis, die sich völlig ungeordnet zurückziehende gegnerische Flotte praktisch im Alleingang in die Dardanellen ab und versenkte so die gesamte Osmanische flotte auf einem schlag. Dabei beschädigte das griechische Flaggschiff die feindlichen Einheiten schwer, erlitt selbst jedoch fast gar keinen Schaden. Alle Inseln der Ägäis, die seewärts des Gefechtsfeldes lagen und griechisch besiedelt waren, fielen dabei in griechische Hand.[2]
 
Tut mir leid für euch, die halbe Ägäis gehört Uns,dank unserer Festlandseegrenze
Wenn Inseln eines anderen Staates das durchkreuzen haben Sie keinen rechtlichen Rückhalt
Geht woanders klauen :lol:
Nichts gehört euch 90% der Ägäis ist Griechisch.

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So sieht die Realkarte aus und wenn ihr nicht gut tut kriegt ihr eine auf die Fresse :mrgreen:

Die Konsequenz wäre die gesamte Ägäis :lol:
 

Anhänge

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 Das türkisch-libysche Memorandum of Understanding (MoU) vom 27. November 2019 ist – ungeachtet seiner Bezeichnung als bindender völkerrechtlicher Vertrag i.S. der Wiener Vertragsrechtskonvention zu verstehen. Aufgrund der Ablehnung des MoU durch das libysche Parlament am 4. Januar 2020 bestehen Zweifel daran, ob das MoU völkerrecht-lich wirksam in Kraft treten kann.  Die Türkei und Griechenland vertreten vor dem Hintergrund des Ägäis-Konflikts unter-schiedliche Rechtsauffassungen hinsichtlich der Anerkennung, Inanspruchnahme und Abgrenzung von Seegebieten (insb. von ausschließlichen Wirtschaftszonen).  Aus Art. 121 Abs. 2 SRÜ ergibt sich eindeutig, dass Inseln unabhängig von ihrer Größe die gleichen Seegebiete haben wie das Festland. Die Seegebiete von Inseln sind also bei der Abgrenzung von AWZs mit zu berücksichtigen.  Infolge der gewohnheitsrechtlichen Geltung des Art. 121 Abs. 2 SRÜ kann die Türkei nicht rechtswirksam behaupten, sie sei an die SRÜ-Regelung, welche auch Inseln eine AWZ zubilligt, deswegen nicht gebunden, weil die Türkei das VN-Seerechts-übereinkommen nicht ratifiziert habe :haha:
 
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