der skythe
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Das türkisch-libysche Memorandum of Understanding (MoU) vom 27. November 2019 ist – ungeachtet seiner Bezeichnung als bindender völkerrechtlicher Vertrag i.S. der Wiener Vertragsrechtskonvention zu verstehen. Aufgrund der Ablehnung des MoU durch das libysche Parlament am 4. Januar 2020 bestehen Zweifel daran, ob das MoU völkerrecht-lich wirksam in Kraft treten kann. Die Türkei und Griechenland vertreten vor dem Hintergrund des Ägäis-Konflikts unter-schiedliche Rechtsauffassungen hinsichtlich der Anerkennung, Inanspruchnahme und Abgrenzung von Seegebieten (insb. von ausschließlichen Wirtschaftszonen). Aus Art. 121 Abs. 2 SRÜ ergibt sich eindeutig, dass Inseln unabhängig von ihrer Größe die gleichen Seegebiete haben wie das Festland. Die Seegebiete von Inseln sind also bei der Abgrenzung von AWZs mit zu berücksichtigen. Infolge der gewohnheitsrechtlichen Geltung des Art. 121 Abs. 2 SRÜ kann die Türkei nicht rechtswirksam behaupten, sie sei an die SRÜ-Regelung, welche auch Inseln eine AWZ zubilligt, deswegen nicht gebunden, weil die Türkei das VN-Seerechts-übereinkommen nicht ratifiziert habe
Warum sollen wir etwas unterschreiben was zu unserem Nachteil ist
Warum belässt man es nicht bei den alten Gesetzen
Nebenbei mein hochgebildeter die USA hat auch nicht unterschrieben