Weil es mich interessiert, (und weil hier auch so manch Blödsinn geschrieben wurde) habe ich mich ein wenig schlau gemacht. Und siehe da: Die katholischen Fastenregeln sind bei weitem nicht so streng, wie einem jemand glauben machen will. Ich habe damit einen Bekannten, der Patoralassistent in einer röm. Kath. Kirche ist. Der hat mir das bestätigt.
Die Apostolische Konstitution vom 17. Februar 1966, ist eine päpstliche Anordnung Pauls VI.*, mit der das Fasten und die Abstinenz in einigen Bereichen neu definiert und angeordnet wird.
Die Neuregelungen sind unmittelbare Auswirkungen der Beratungen und Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils. In dieser Apostolischen Konstitution wird die kirchliche Lehre, unter Einbeziehung der entstandenen Problematik, sowie der gegebenen gesellschaftlichen und religiösen Veränderungen festgehalten. In der Konstitution wird aufgezeigt, dass das Fasten nicht auf Kosten der Gesundheit oder der Pflichterfüllung ausgelegt sei, auch würde das Fasten gleichsam zur Förderung der Gesundheit, von medizinischer Seite, befürwortet. Es werden in dieser Fastenregelung genaue Kriterien vorgegeben, die bei den Fasten- und Abstinenztagen einzuhalten sind.
Fastenregeln (Auszug):
· Die Vorschrift der Enthaltung von Fleisch verbietet den Genuss von Fleischspeisen, nicht aber wie ehedem von Eiern, Milchprodukten und tierischen Fetten als Zutaten zu anderen Speisen.
· Verpflichtet sind zur Abstinenz alle Katholiken, die den Vernunftgebrauch erlangt und das 14. Lebensjahr vollendet haben; schon vor Vollendung des 14. Lebensjahres sollen sie von Eltern und Seelsorgern klug zum Verständnis und zur Übung der Buße erzogen werden.
· Das Abstinenzgebot gilt für alle Freitage, die nicht auf gebotene Feiertage fallen, und den Aschermittwoch.
· Entpflichtet von der Abstinenz sind Personen, die das Gebot nicht ohne großen Nachteil halten können:
a) Arme, die von Geschenken leben,
b) Kranke, Genesende, werdende und stillende Mütter,
c) Schwerarbeiter,
d) alle, denen nur Fleischspeisen zur Verfügung stehen, etwa die abhängigen Familienmitglieder, denen Fleisch vorgesetzt wird;
e) Personen, die in Gasthäusern essen und dort nichts anderes bekommen; Gäste, die mit Fleisch bewirtet werden und nicht ohne Nachteil ablehnen können;
f) Leute, die irrtümlich Fleisch zubereitet haben und es nicht ohne Schaden aufheben oder nichts anderes mehr beschaffen können. (-> d. h. bevor Speisen verderben oder weggeworfen müssen, sollen sie gegessen werden!)
· Das Gebot des Abbruchfastens (einmalige Sättigung) schreibt vor, dass man nur eine sättigende Mahlzeit am Tag zu sich nehme, gestattet aber, eine kleine Stärkung am Morgen und am Abend, wobei man sich in der Menge und der Beschaffenheit an die anerkannten Ortsgewohnheiten halten kann.
· Dem Sinn des Abbruchfastens entsprechend, sollen die beiden anderen Mahlzeiten spärlicher als gewöhnlich ausfallen; man soll jedoch zur Erfüllung der täglichen Pflichten fähig bleiben. Die Hauptmahlzeit kann zur normalen Tageszeit gehalten aber auch verlegt werden.
· Hinsichtlich der Getränke (zur Stillung des Durstes) setzt das Gebot auch an solchen Tagen keine Schranken.
· Verpflichtet sind zum Abbruchfasten alle Katholiken vom vollendeten 21. bis zum begonnenen 60. Lebensjahr.
Entpflichtet sind vom Abbruchfasten alle, die es nicht ohne schweren Nachteil halten können: a) wegen Körperschwäche Kranke, Genesende, hoffende und stillende Mütter, Schwächliche; alle, die bei einer Mahlzeit nicht viel zu sich nehmen können; b) wegen Armut Bettler, die nicht Speisen in der Menge und Beschaffenheit bekommen, dass sie sich auf einmal sättigen können; c) wegen Anstrengung Schwerarbeiter; Reisende, an deren Kräften der Weg zehrt; geistig Arbeitende, die bei Einhaltung dieser Fastenform ihre Aufgaben nicht erfüllen könnten.
Regionale Sonderregelungen
Durch diese Apostolische Konstitution werden alle allgemeinen und besonderen Privilegien und Indulte (Nachsichten) hinsichtlich des Fastens abgeschafft, dabei wird die Fastenverpflichtung aus Gelübden oder aus gebilligten Konstitutionen oder Regeln von Orden oder Institutionen nichts geändert. Den Bischofskonferenzen steht das Recht zu
a) Bußtage mit Berücksichtigung der Fastenzeit zu verlegen,
b) Abstinenz oder Abbruchfasten ganz oder teilweise durch andere Formen der Buße zu ersetzen. Von solchen Änderungen sollen sie den Heiligen Stuhl verständigen. In der Ostkirche haben die Patriarchen mit ihren Synoden oder die höchsten Autoritäten mit ihren Räten das Recht, die Fastenfrage zu regeln.
*Jetzt kann es natürlich sein, dass es Anhänger älterer Überlieferungen der heiligen Schrift gibt, und Neuerungen in der Kirche nicht akzeptieren. Denen sei gesagt: Der Pabst ist unfehlbar!